Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 29. März 2022, Az. G35d-K4300-2020/193-914
- 1.
- Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten für den Betrieb der Impfzentren und Mobilen Teams (Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie – ImpfKErstR) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 33), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 761) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 2.1 wird die Angabe „30. April 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 4.1 Satz 3 wird die Angabe „April 2022“ durch die Angabe „Dezember 2022“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 4.2 Satz 1 wird die Angabe „30. April 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
- 1.4
- In Nr. 4.3 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2022“ durch die Angabe „28. Februar 2023“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 5.2 wird die Angabe „31. Juli 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Nr. 4.1 Abs. 1 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „30. April 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
- 3.
- Diese Bekanntmachung tritt am 29. April 2022 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor