Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 268 vom 29.04.2022

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Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinien
für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung
des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2)
betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler
sowie Angehörigen kulturnaher Berufe
(Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler
sowie Angehörige kulturnaher Berufe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 28. April 2022, Az. K.1-K1206.0/3

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe (Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe) vom 11. März 2021 (BayMBl. Nr. 195), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 1 2. Spiegelstrich werden nach dem Klammerzusatz die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der EU Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 2. Juli 2020 (Amtsblatt der EU Nr. L 215 vom 7. Juli 2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung“ eingefügt.
1.2
In Nr. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar 2022“ ein Komma und die Wörter „Stichtag Antragszeitraum April bis Juni 2022: 1. April 2022“ eingefügt.
1.3
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 werden nach der Angabe „31. März 2022“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „30. Juni 2022“ die Wörter „und für den Antragszeitraum April bis Juni 2022 bis spätestens 30. September 2022“ eingefügt.
1.3.2
In Satz 2 werden die Wörter „den Antragszeitraum Januar bis März 2022“ durch die Wörter „die Antragszeiträume Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 jeweils“ ersetzt.
1.4
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „bis zum 30. Juni 2022“ eingefügt.
1.4.2
Es werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

3Die Bewilligung erfolgt ab 1. Juli 2022 im Rahmen der De-minimis-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. 4Im Fall von Satz 3 hat der Antragsteller der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde eine Erklärung abzugeben, in der alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen anzugeben sind. 5De-minimis-Beihilfen dürfen bis zu dem in der De-minimis-Verordnung festgelegten Höchstbetrag gewährt werden.“

1.5
In Nr. 9.1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. März 2023“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft.

Dr. Rolf-Dieter Jungk

Ministerialdirektor