605-F
Richtlinie zur Gewährung von Zuweisungen
für Kur- und Fremdenverkehrsorte in 2022
(Zuweisungsrichtlinie-Kurorte 2022 – ZuKurR 2022)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 27. April 2022, Az. 63-FV 6520-1/93
1Den bayerischen Kur- und Fremdenverkehrsorten wird im Jahr 2022 einmalig und ohne Rechtsanspruch im Wege einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO eine Finanzzuweisung zur finanziellen Unterstützung gewährt. 2Die Finanzzuweisungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gewährt. 3Hierfür wurden im Staatshaushalt bei Kap. 13 03 Tit. 613 31 Mittel von bis zu 10 000 000 € bereitgestellt.
1.
1Aufgrund der Fortdauer der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen hatten die bayerischen Tourismusgemeinden auch im Jahr 2021 starke Rückgänge bei Kurbeiträgen, Kurtaxen und Fremdenverkehrsbeiträgen zu verzeichnen. 2Die Gemeinden haben die dadurch entstandenen Ausfälle nicht zu vertreten und können diese auch nicht anderweitig kompensieren, da auch andere Einnahmen pandemiebedingt zurückgegangen sind. 3Damit die Kur- und Fremdenverkehrsorte ihren hohen Qualitätsstandard und ihre Anziehungskraft weiterhin bewahren können, sollen diese im Jahr 2022 aus Billigkeitsgründen einmalig eine finanzielle Unterstützung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs erhalten.
2.
1Durch die Billigkeitsleistung soll ein teilweiser Ausgleich des im Jahr 2021 pandemiebedingt verminderten Aufkommens an Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen sowie Kurtaxen erfolgen. 2Die Zuweisungen werden dementsprechend als allgemeine Deckungsmittel gewährt und sind nicht zweckgebunden.
3.
1Zuweisungsempfänger können nur Gemeinden sein, die im gesamten Jahr 2021 die Voraussetzungen zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen (Art. 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG) oder Kurbeiträgen (Art. 7 KAG) erfüllt und die Fremdenverkehrsbeitrags- oder Kurbeitragssatzung auch tatsächlich vollzogen haben. 2Um Zuweisungen für den Gemeindeanteil an der Kurtaxe der Staatsbäder zu erhalten, müssen die Voraussetzungen des Art. 24 des Kostengesetzes im gesamten Jahr 2021 vorgelegen haben und die Gemeinde muss an der Staatsbad-GmbH beteiligt gewesen sein.
4.
1Die Zuweisungen werden pauschal auf der Grundlage von Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen, Kurbeiträgen, und dem Gemeindeanteil an der Kurtaxe der Staatsbäder ermittelt. 2Für jede Gemeinde wird ein auf volle Euro gerundeter zuweisungsfähiger Betrag (Nr. 4.2) ermittelt, der sich aus einem „zuweisungsfähigen Betrag Fremdenverkehr“ (Nr. 4.2.1) und einem „zuweisungsfähigen Betrag Kurort“ (Nr. 4.2.2) zusammensetzt.
4.1
1Zur finanziellen Unterstützung der Kur- und Fremdenverkehrsorte stehen 10 000 000 € zur Verfügung (Gesamtzuweisungsmasse). 2Die Gesamtzuweisungsmasse wird vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach dem Verhältnis der Summe der „zuweisungsfähigen Beträge Fremdenverkehr“ (Nr. 4.2.1) und der Summe der „zuweisungsfähigen Beträge Kurort“ (Nr. 4.2.2) auf eine „Zuweisungsmasse Fremdenverkehr“ und eine „Zuweisungsmasse Kurort“ aufgeteilt. 3Sollte die Summe der „zuweisungsfähigen Beträge Kurort“ 8 000 000 € oder mehr betragen, wird die „Zuweisungsmasse Fremdenverkehr“ zugunsten der „Zuweisungsmasse Kurort“ auf höchstens 2 000 000 € begrenzt. 4Die jeweilige Zuweisungsmasse ist in allen Fällen auf die Summe der sie betreffenden zuweisungsfähigen Beträge begrenzt.
- 4.1.1
- Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge kleiner oder gleich der jeweiligen Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde den zuweisungsfähigen Betrag als Finanzzuweisung.
- 4.1.2
- 1Ist die Summe der zuweisungsfähigen Beträge größer als die jeweilige Zuweisungsmasse, so erhält jede Gemeinde als Finanzzuweisung den Anteil an der jeweiligen Zuweisungsmasse, der dem Anteil ihres zuweisungsfähigen Betrages an der Summe aller zuweisungsfähigen Beträge entspricht. 2Die Finanzzuweisung jeder Gemeinde ist auf volle Euro zu runden. 3Um ein Überschreiten der Gesamtzuweisungsmasse zu verhindern, wird die höchste Finanzzuweisung am Ende des Rechengangs um den Saldo aus den Rundungsdifferenzen, der die Gesamtzuweisungsmasse überschreiten würde, gekürzt.
4.2
- 4.2.1
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages Fremdenverkehr
Der „zuweisungsfähige Betrag Fremdenverkehr“ ermittelt sich aus den Mindereinnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2021.
- 4.2.1.1
- Ermittlung der Vergleichsgröße
1Als Vergleichsgröße zur Ermittlung der Mindereinnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2021 dient der Durchschnitt des tatsächlichen Istaufkommens der Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019. 2Diese sind von den Gemeinden nach dem in Nr. 6 beschriebenen Verfahren an das Landesamt für Statistik (Landesamt) zu melden oder zu bestätigen. 3Bestanden in einem Jahr nicht durchgehend die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (Art. 6 KAG), so bleiben dieses Jahr und die Einnahmen dieses Jahres bei der Ermittlung des Durchschnitts der Jahre 2017 bis 2019 unberücksichtigt.
- 4.2.1.2
- Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen im Jahr 2021
1Die maßgeblichen Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen sind die gebuchten Solleinnahmen im Jahr 2021. 2Bei Gemeinden, die den Fremdenverkehrsbeitragssatz im Jahr 2020 oder 2021 erhöht haben, bleibt auf Antrag der auf die Beitragssatzerhöhung entfallende Anteil der Einnahmen unberücksichtigt. 3Nr. 4.2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 4.2.1.3
- Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen
Ein „zuweisungsfähiger Betrag Fremdenverkehr“ ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.1.1 die maßgeblichen Solleinnahmen 2021 nach Nr. 4.2.1.2 abgezogen werden und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt.
- 4.2.2
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Betrages Kurort
Der „zuweisungsfähige Betrag Kurort“ ermittelt sich aus den Mindereinnahmen aus Kurbeiträgen im Jahr 2021 oder aus Mindereinnahmen der Kurtaxen einer Staatsbad-GmbH, soweit eine Gemeinde daran beteiligt ist.
- 4.2.2.1
- Ermittlung der Vergleichsgröße
1Als Vergleichsgröße zur Ermittlung der Mindereinnahmen aus Kurbeiträgen im Jahr 2021 dient der Durchschnitt des tatsächlichen Netto-Istaufkommens (ohne Umsatzsteuer) der Kurbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019. 2Nr. 4.2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bestanden in einem Jahr nicht durchgehend die Voraussetzungen zum Erlass einer Kurbeitragssatzung (Art. 7 KAG), so bleiben dieses Jahr und die Einnahmen dieses Jahres bei der Ermittlung des Durchschnitts der Jahre 2017 bis 2019 unberücksichtigt. 4Als Vergleichsgröße zur Ermittlung der Mindereinnahmen aus den Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder dient der Durchschnitt des tatsächlichen Netto-Istaufkommens (ohne Umsatzsteuer) der Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder der Jahre 2017 bis 2019 vervielfältigt mit dem Prozentsatz, der der Beteiligungsquote der Gemeinde an der Staatsbad-GmbH entspricht. 5Die maßgeblichen Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder der Jahre 2017 bis 2019 werden von Amts wegen aus den Jahresabschlüssen der jeweiligen Staatsbad-GmbH entnommen.
- 4.2.2.2
- Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen aus Kurbeiträgen und Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder im Jahr 2021
1Die maßgeblichen Einnahmen aus Kurbeiträgen sind die gebuchten Netto-Solleinnahmen im Jahr 2021. 2Bei Gemeinden, die den Kurbeitragssatz im Jahr 2020 oder 2021 erhöht haben, bleibt auf Antrag der auf die Beitragssatzerhöhung entfallende Anteil der Einnahmen unberücksichtigt. 3Nr. 4.2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die maßgeblichen Netto-Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder im Jahr 2021 werden von Amts wegen aus den Jahresabschlüssen der jeweiligen Staatsbad-GmbH entnommen.
- 4.2.2.3
- Zuweisungsfähiger Betrag für die Mindereinnahmen aus Kurbeiträgen und Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder
Ein „zuweisungsfähiger Betrag Kurort“ ergibt sich, wenn von der Vergleichsgröße nach Nr. 4.2.2.1 die maßgeblichen Solleinnahmen 2021 nach Nr. 4.2.2.2 abgezogen werden und sich hierdurch ein positiver Betrag ergibt.
- 4.2.3
- Ermittlung des zuweisungsfähigen Gesamtbetrages
Der zuweisungsfähige Gesamtbetrag ist die Summe des „zuweisungsfähigen Betrages Fremdenverkehr“ (Nr. 4.2.1.3) und des „zuweisungsfähigen Betrages Kurort“ (Nr. 4.2.2.3).
4.3
1Wird keine Meldung nach Nr. 6 abgegeben, so erhält die Gemeinde keine Zuweisung. 2Für Mindereinnahmen aus den Gemeindeanteilen an den Kurtaxeinnahmen der Staatsbäder wird von Amts wegen ein zuweisungsfähiger Betrag ermittelt.
5.
1Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen ist das Landesamt. 2Die Auszahlung erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).
6.
1Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt. 2Die Gemeinden beantragen die Finanzzuweisung beim Landesamt bis zum 27. Mai 2022 und machen hierzu gleichzeitig folgende Angaben:
3Zur Ermittlung der Vergleichsgrößen nach Nr. 4.2.1.1 und Nr. 4.2.2.1 sind von den Gemeinden folgende Daten zu melden oder zu bestätigen:
- a)
- das tatsächliche Istaufkommen der Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019 und
- b)
- das tatsächliche Netto-Istaufkommen (ohne Umsatzsteuer) der Kurbeitragseinnahmen der Jahre 2017 bis 2019
jeweils nach Jahren getrennt.
4Hierbei ist von den Gemeinden für jedes zugrundeliegende Jahr 2017 bis 2019 einzeln zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung (Art. 6 KAG) oder einer Kurbeitragssatzung (Art. 7 KAG) das ganze Jahr über bestanden.
5Für die Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen aus Fremdenverkehrsbeiträgen (Nr. 4.2.1.2) und Kurbeiträgen (Nr. 4.2.2.2) haben die Gemeinden folgende Daten zu melden:
- a)
- die gebuchten Solleinnahmen der Fremdenverkehrsbeiträge im Jahr 2021 und
- b)
- die gebuchten Netto-Solleinnahmen der Kurbeiträge im Jahr 2021.
6In den Fällen, in denen die Gemeinde einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der Beitragssatzerhöhung für 2020 oder 2021 nach Nr. 4.2.1.2 Satz 2 oder Nr. 4.2.2.2 Satz 2 stellt, hat die Gemeinde die maßgeblichen Solleinnahmen selbst umzurechnen und sowohl die tatsächlichen Einnahmen als auch die der Berechnung der Finanzzuweisung zugrunde zu legenden maßgeblichen Einnahmen 2021 zu melden. 7Dabei sind die Berechnungsgrundlagen offenzulegen und Nachweise über die Höhe der Beitragssätze in den Jahren 2019, 2020 und 2021 vorzulegen.
8Die Gemeinden haben zusätzlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen (Art. 6 KAG) oder Kurbeiträgen (Art. 7 KAG) im gesamten Jahr 2021 erfüllt waren und die Fremdenverkehrs- und Kurbeitragssatzung im gesamten Jahr 2021 auch tatsächlich vollzogen wurde.
9Für die in Satz 3 Buchst. a und b, Satz 5 Buchst. a und b und Satz 6 zu meldenden Daten sind nur volle Euro-Beträge anzugeben. 10Für die Antragstellung und die Meldung der Gemeinden ist das Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-DatenErhebung im Verbund) zu verwenden. 11Das Landesamt richtet den Zugang für die Gemeinden ein, teilt den Gemeinden die Zugangsdaten mit und fordert die Gemeinden auf, die Eingaben fristgerecht vorzunehmen oder, im Falle einer Vorbelegung der Daten für die Jahre 2017 bis 2019, die Daten fristgerecht zu überprüfen. 12Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist von der Gemeinde zu bestätigen. 13Im Falle des Vollzugs des Kur- oder Fremdenverkehrsbeitragsrechts durch einen Dritten (Zweckverband, Verwaltungsgemeinschaft), ist auch dieser zur Meldung der Daten nach den Sätzen 1 bis 9 für die einzelnen Gemeinden berechtigt.14Dabei sind die zu meldenden Daten für jede betroffene Gemeinde einzeln zu berechnen und dem Landesamt gesondert mitzuteilen. 15Die Sätze 10 bis 12 gelten entsprechend. 16Das Landesamt berechnet die Zuweisungen für die einzelnen Gemeinden, erstellt eine Auszahlungsdatei und übermittelt diese an das Staatsministerium und die Staatshauptkasse. 17Die Zuweisungen werden durch das Staatsministerium angeordnet und den Gemeinden bis zum 30. Juni 2022 ausbezahlt. 18Die Gemeinden erhalten über die ihnen gewährte Zuweisung und die Berechnung der Zuweisung einen Bescheid vom Landesamt.
7.
1Die nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Meldung ist ausgeschlossen, wenn der Meldefehler zu einer niedrigeren Zuweisung für die Gemeinde geführt hat. 2Bei fehlerhaften Meldungen, Verstößen gegen rechtliche Vorgaben oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer höheren Zuweisung für die Gemeinde geführt haben, können Zuweisungen zurückgefordert werden.
8.
1Dem Staatsministerium sowie dem Landesamt sind von den Zuweisungsempfängern oder den für die Gemeinden handelnden Dritten auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 2Die Gemeinden haben alle mit der Billigkeitsleistung zusammenhängenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2027 aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 3Die Prüfungsrechte des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands bleiben unberührt. 4Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO vorzunehmen. 5Die Auskunfts- und Aufbewahrungspflichten nach Sätzen 1 und 2 sowie die Duldung von Prüfungen nach Sätzen 3 und 4 sind als Auflage in den Bescheid aufzunehmen.
9.
1Es wird darauf hingewiesen, dass die von der Gemeinde oder dem für die Gemeinde handelnden Dritten gemeldeten Daten (Nr. 6) durch das Landesamt verarbeitet werden. 2Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Landesamt und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen sind unter https://www.statistik.bayern.de/datenschutz/ verfügbar.
10.
Diese Bekanntmachung tritt am 16. Mai 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor