7070-W
Richtlinien zum Förderprogramm
„Nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 28. April 2022, Az. 26-3467/35/23
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Maßnahmen zum Ausbau der nicht öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Bayern nach Maßgabe dieser Richtlinien, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für De-minimis-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
- 1.1
- Förderziel und Zuwendungszweck
1Die Elektromobilität leistet einen zentralen Beitrag für den Wandel zu klimaneutraler Mobilität. 2Für den Markthochlauf und damit für den Erfolg der Elektromobilität und die Erreichung der Klimaschutzziele seitens der Bundesregierung sowie seitens der EU-Kommission ist eine systematisch angelegte, flächendeckende und nachfrageorientierte Ladeinfrastruktur zwingende Voraussetzung. 3Dies gilt sowohl für öffentlich zugängliche als auch für nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. 4Das Aufladen des eigenen Elektrofahrzeugs im nicht öffentlich zugänglichen Bereich umfasst laut Nationaler Plattform Zukunft der Mobilität die Mehrzahl aller Ladevorgänge. 5Des Weiteren sind etwa zwei Drittel aller PKW-Neuzulassungen Dienstfahrzeuge. 6Das Laden eines Elektrofahrzeugs im Flottenbetrieb eines Unternehmens ist demnach ein häufiges Nutzungsszenario von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlich zugänglichen Bereich und birgt ein großes Potential zur Elektrifizierung des Verkehrs. 7Aus diesem Grund gewährt der Freistaat für einen beschleunigten Aufbau von Ladeinfrastruktur im nicht öffentlichen Bereich von Unternehmen und Kommunen zusätzliche Fördermittel. 8Ziel der Förderung ist es, Unternehmen und Kommunen beim Umstieg auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen und hierfür eine ausreichende Ladeinfrastruktur zu schaffen.
- 1.2
- Begriffsbestimmungen
Für diese Förderrichtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Ladestation“: Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge, die aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen kann. Ein Beispiel für eine Ladestation ist eine Wallbox oder eine Ladesäule (inkl. evtl. abgesetzter Leistungseinheiten).
- b)
- „Ladepunkt“: Vorrichtung, an der zeitgleich nur jeweils ein E-Fahrzeug geladen werden kann.
- c)
- „Normal-Ladepunkt“: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von 3,7 bis 22 Kilowatt.
- d)
- „Schnell-Ladepunkt“: Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mehr als 22 Kilowatt.
- e)
- „Netzanschluss“: Technische Verbindung mit dem Energieversorgungsnetz (Nieder- und Mittelspannungsnetz) sowie dem Telekommunikationsnetz zur Versorgung einer Ladeeinrichtung.
- f)
- „Kommune“: Kommunale Körperschaften, insbesondere:
- kommunale Gebietskörperschaften
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände
- Zweckverbände
2.
- 2.1
- Allgemeines
1Förderfähig ist die Beschaffung und Errichtung von stationären, nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten nach § 3 LSV (DIN EN 62196 Teil 2 und Teil 3 bzw. Typ-2 für AC-Laden und Combo 2 für DC-Laden) für Elektrofahrzeuge in Bayern inklusive des dafür erforderlichen Netzanschlusses und der Montage der Ladestation. 2Ausgaben für die Planung, den Genehmigungsprozess und den Betrieb sind von der Förderung ausgeschlossen. 3Die vorliegende Förderung ergänzt subsidiär die bestehenden Fördermöglichkeiten für den Bereich der nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkte. 4Die nicht öffentliche Zugänglichkeit orientiert sich dabei an der Ladesäulenverordnung (LSV) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- 2.2
- Folgende Gegenstände (Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4) sind Bestandteil dieser Richtlinie und können gefördert werden:
- 2.2.1
- Laden an touristischen Betrieben
1Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge an touristischen Betrieben in Bayern. 2Gefördert werden Normal- und Schnell-Ladepunkte für Gäste und Touristen.
- 2.2.2
- Kommunales Laden
1Aufgrund der hohen Dichte kleiner bayerischer Kommunen werden in dieser Richtlinie nicht gewerblich tätige Kommunen gefördert, deren Antragstellung maximal neun nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte umfasst. 2Gefördert werden Normal- und Schnell-Ladepunkte.
- 2.2.3
- Flottenladen („Mischflotteneinsatz“)
1Der Großteil gewerblich oder kommunal genutzter Elektrofahrzeuge (Flottenfahrzeuge) unterliegt unterschiedlichen Nutzungsszenarien und Einsatzzielen, welche entsprechend unterschiedliche Ladebedarfe erfordern. 2Zwar besteht beim Arbeitgeber häufig die Möglichkeit, das Fahrzeug über Nacht ausreichend aufzuladen, situativ müssen jedoch auch Spontanfahrten geleistet werden, sodass das Fahrzeug auch kurzfristig einsatzfähig sein muss. 3Derartige Mischflotten stellen beispielsweise Betriebsfahrzeuge von Handwerkerbetrieben, häuslichen Pflegediensten oder Taxiunternehmen dar (keine abschließende Auflistung). 4Zur Abdeckung der unterschiedlichen Bedarfe von sogenannten Mischflotten wird in dieser Richtlinie die Kombination aus Normal- und Schnell-Ladepunkten gefördert. 5Es muss in einem Vorhaben mindestens ein Schnell-Ladepunkt aufgebaut werden.
- 2.2.4
- Laden von Dienstfahrzeugen beim Mitarbeiter zu Hause
1Viele Dienstfahrzeuge stehen Mitarbeitern auch für den privaten Einsatz zur Verfügung. 2Um diese wichtige Lademöglichkeit voranzutreiben, wird die Errichtung von Ladepunkten am Wohnort des Mitarbeiters gefördert. 3Es können in einem Antrag auch mehrere Ladepunkte für verschiedene Mitarbeiter beantragt werden. 4Bei Mehrfacheigentum oder Mietverhältnis sind die entsprechenden Rechtsvorgaben einzuhalten. 5Die Abstimmung mit einem oder mehreren Eigentümern über Aufbau oder gegebenenfalls Rückbau der Ladeinfrastruktur liegt im Verantwortungsbereich des Antragstellers. 6Bei Änderung des Wohn- bzw. Dienstverhältnisses des Mitarbeiters hat sich der Antragsteller auf eigene Kosten (z. B. Abbau, Umbau oder Neubau) um eine angemessene Nachfolgeregelung zu kümmern, um ortsunabhängig die Anzahl der geförderten Ladepunkte zum Laden von Dienstfahrzeugen bei Mitarbeitern innerhalb des Verwertungszeitraums zu gewähren. 7Die Dauer des Verwertungszeitraums wird in Nr. 6.4 der Richtlinien konkretisiert. 8Die Nachfolgeregelung ist mit der Bewilligungsstelle einvernehmlich abzustimmen.
3.
- 3.1
- Antragsberechtigt nach Nr. 2.2.1 sind natürliche und juristische Personen, die im Bereich Tourismus tätig sind, beispielsweise Betreiber von Hotels, Ferienwohnungen/-appartmentbetriebe, Campingplätze.
- 3.2
- 1Nach Nr. 2.2.2 werden ausschließlich Kommunen gefördert, sofern diese Förderung nicht wirtschaftliche Tätigkeiten der Kommunen betrifft und folglich kein Unternehmen gefördert wird. 2Dies setzt voraus, dass die Nutzung des Ladepunktes ausschließlich für das Aufladen kommunaler, elektrisch betriebener Flottenfahrzeuge und -anwendungen sowie der elektrisch betriebenen Fahrzeuge der Beschäftigten der Kommune, jeweils eingesetzt für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, vorgesehen wird.
- 3.3
- Antragsberechtigt nach Nr. 2.2.3 sind natürliche und juristische Personen, die wirtschaftlich tätig sind.
- 3.4
- Antragsberechtigt nach Nr. 2.2.4 sind natürliche und juristische Personen, die als Arbeitgeber wirtschaftlich tätig sind und die am Wohnort des sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters Ladeinfrastruktur für das Laden von Dienstfahrzeugen aufbauen wollen.
4.
- 4.1
- 1Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Als Vorhabenbeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. 3Planung oder das Einholen unverbindlicher Angebote sind nicht förderschädlich und können auch vor Erhalt des Zuwendungsbescheides erfolgen.
- 4.2
- 1Bei Förderanträgen nach Nr. 2.2.1 ist der touristische Bezug der Lademöglichkeit aufzuzeigen und Gästen bzw. Touristen stets den Vorrang vor betriebsinternen Ladebedarfen (z. B. Mitarbeiter- oder Betriebsfahrzeuge) einzuräumen.
5.
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundene, nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
- 5.2
- Höhe der Förderung
1Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 1 500 Euro je Ladepunkt (unabhängig von der Ladeleistung). 2Pro Antragsteller wird die gesamte Zuwendungssumme im Rahmen dieser Förderrichtlinie über die Programmlaufzeit auf 150 000 Euro begrenzt. 3Die maximale Gesamtförderung pro Ladeort liegt nach den Nrn. 2.2.1, 2.2.3 sowie 2.2.4 bei zehn Ladepunkten bzw. bei 15 000 Euro. 4Nach Nr. 2.2.2 können maximal neun Ladepunkte gefördert werden.
- 5.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere:
- Ladeeinrichtung inkl. Leistungselektronik, Lastmanagement, angeschlagenem Kabel
- Parkplatzmarkierung
- Beschilderung, Anfahrschutz, Beleuchtung, Wetterschutz
- Tiefbau, Fundament, Installation und Inbetriebnahme
- Neuer Netzanschluss oder Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses, einschließlich einem zu zahlenden Zuschuss für den Netzbetreiber
2Nicht gefördert werden reine Beratungsleistung, Eigenleistung, Betrieb der Ladesäule oder Neubau und Gestaltung des Parkplatzes bzw. Stellplatzes selbst. 3Die Umsatzsteuer ist dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, soweit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht.
6.
- 6.1
- 1Die Vorhabenlaufzeit bis zur Inbetriebnahme soll nicht länger als zwölf Monate betragen. 2Bei Verzögerungen, die nicht durch den Antragsteller zu verantworten sind (z. B. Lieferverzögerungen, Terminierung des beauftragten Dienstleisters), kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung um maximal sechs Monate zulassen.
- 6.2
- Bei der Bemessung der Förderung ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) zu berücksichtigen.
- 6.3
- 1Gefördert wird ausschließlich die Anschaffung neuer Ladepunkte in Bayern. 2Modernisierung, Ersatzbeschaffung oder Leasing/Miete von Ladepunkten sind nicht förderfähig.
- 6.4
- 1Die geförderten Ladepunkte müssen während des Verwertungszeitraums (Zweckbindungsfrist) von mindestens zwölf Monaten ab Inbetriebnahme im Eigentum des Antragstellers verbleiben und von ihm (direkt oder über entsprechende Dienstleister) betrieben werden. 2Eine Außerbetriebnahme, ein Verkauf oder ein unverhältnismäßig langer Defekt der Ladepunkte innerhalb dieser Zeit kann zu Rückforderungen der Fördersumme führen. 3Bei möglichen Nachfolgeregelungen gemäß Nr. 2.2.4 überträgt sich der verbleibende Verwertungszeitraum entsprechend auf die optionalen Ladepunkte. 4Mit Ende des Verwertungszeitraums ist ein Kurzbericht über das Ladeverhalten (Anzahl der Ladevorgänge, geladener Strom, etc.) einzureichen. 5Ein entsprechendes Formular wird von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
- 6.5
- 1Die geförderten Ladepunkte/Ladevorrichtungen nach § 3 LSV müssen jederzeit mit erneuerbarer Energie oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (z. B. Strom aus Photovoltaik-Anlagen) versorgt werden. 2Ersteres muss über einen zertifizierten Grünstrom-Liefervertrag nachgewiesen werden, für den bei Nutzung entsprechende Herkunftsnachweise gemäß § 5 Nr. 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes entwertet werden. 3Auch bei Nutzung von vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom muss die Stromabgabe witterungs- und zeitunabhängig gewährleistet sein.
- 6.6
- Ladevorrichtungen nach § 3 LSV (DIN EN 62196 Teil 2 und Teil 3 bzw. Typ-2 für AC-Laden und CCS Combo 2 für DC-Laden) müssen mit anderen Komponenten des Stromnetzes kommunizieren können, um beispielsweise das Laden dynamisch steuern, abschalten oder verschieben zu können.
- 6.7
- 1Soweit der Strom verkauft werden sollte, müssen sich die gesamten Ladekosten (Strom sowie mögliche zusätzliche Kostenkomponenten) an den regionalen Kosten für öffentlich zugängliche Ladepunkte orientieren. 2Darüber hinaus sind in diesem Fall die rechtlichen Vorgaben einzuhalten (z. B. Eichrecht, Preisangabenverordnung).
- 6.8
- 1Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. 2Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladepunkte muss durch ein Installationsunternehmen erfolgen und den technischen Vorgaben genügen (z. B. TAB, VDE).
- 6.9
- Am Ladepunkt ist ein Förderhinweis anzubringen.
7.
1Eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. 2Daher darf für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten beantragt oder in Anspruch genommen worden sein. 3Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der LfA Förderbank Bayern.
8.
- 8.1
- Antragstellung
1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular elektronisch zu stellen. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und behält sich ausdrücklich vor, Online-Anträge aus rechtlichen oder technischen Gründen auch gezeichnet auf postalischem Weg einzufordern. 3Unvollständige Anträge sind abzulehnen, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vervollständigt. 4Der Zuwendungsempfänger hat eine De-minimis-Erklärung abzugeben.
- 8.2
- Priorisierung
1Eine Antragstellung ist möglich, sobald das entsprechende Online-Formular freigegeben wird. 2Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behält sich vor, in Teilbereichen Förderaufrufe zu starten, um eine priorisierte Verteilung der Mittel zu ermöglichen. 3Einzelne Fördergegenstände können von der Antragstellung ausgeschlossen werden. 4Die Antragstellungen bzw. mögliche Förderaufrufe werden spätestens am 31. Dezember 2022 geschlossen. 5Sofern in Förderaufrufen kein anderes Vorgehen vorgesehen ist, erfolgt eine Priorisierung nach zeitlicher Reihung der Antragstellung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
- 8.3
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
1Der Antrag auf Auszahlung ist nach der Inbetriebnahme der geförderten Ladepunkte bis spätestens 31. Dezember 2023 digital über das Online-Formular einzureichen. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Anfrage des Zuwendungsempfängers eine Fristverlängerung zulassen. 3Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einer Rate. 4Dem Antrag ist ein Bericht über den Abschluss der Maßnahme sowie der Verwendungsnachweis einschließlich Kopien der wesentlichen Belege beizufügen; die Anforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.
- 8.4
- Verwendungsnachweis
1Die sachgerechte Verwendung der Mittel ist wie im Rahmen der Zuwendung festgesetzt nachzuweisen. 2Auszahlungen sind erst mit Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids möglich. 3Die Einforderung weiterer Unterlagen oder Stellungnahmen bleibt der Bewilligungsstelle vorbehalten. 4Die Bewilligungsstelle wird mindestens zehn Prozent der Verwendungsnachweise vertieft prüfen.
9.
1Da die Zuwendung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt wird, gilt Folgendes: 2Der Antragsteller hat eine De-minimis-Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.
10.
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen.
11.
Die VV Nr. 3.5 zu Art. 44 BayHO (Verweis auf das Bayerische Subventionsgesetz) sind soweit einschlägig zu beachten.
12.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Mai 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2Anträge sind spätestens bis zum Außerkrafttreten der Bekanntmachung zu stellen. 3Eine Bescheidung auf Grundlage dieser Richtlinien bleibt dessen ungeachtet auch nach Außerkrafttreten der Bekanntmachung im Jahr 2023 noch möglich.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin