Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 287 vom 11.05.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Corona-Pandemie: Feststellung des Endes der Katastrophe in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 10. Mai 2022, Az. D4-2257-3-49

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt folgende Bekanntmachung:

Das Ende der ab 11. November 2021 festgestellten und mit Wirkung vom 10. März 2022 aufgrund der Ukraine-Krise zur Bewältigung von Flüchtlingsströmen erweiterten Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) wird mit Ablauf des 11. Mai 2022 festgestellt.

Begründung:

Am 10. November 2021 wurde mit Wirkung vom 11. November 2021 aufgrund eines sich sehr dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehens verbunden mit einer steigenden Belegung von Krankenhausbetten, insbesondere von Intensivbetten, mit COVID-19-Patienten erneut das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern festgestellt (BayMBl. Nr. 790).

Mit Blick auf die seit 24. Februar 2022 andauernden kriegerischen Handlungen in der Ukraine und der hierdurch ausgelösten und zunächst weiterhin in größerem Umfang zu erwartenden Fluchtbewegungen wurde das Vorliegen der bayernweiten Katastrophe auch aufgrund der Ukraine-Krise gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG mit Wirkung vom 10. März 2022 festgestellt (BayMBl. Nr. 168).

In Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 ist eine stabile Infektionslage erreicht. Seit Mitte März sinkt die Zahl der Neuinfektionen kontinuierlich. Die Situation in den bayerischen Krankenhäusern ist beherrschbar. Vor allem die im Herbst 2021 besorgniserregende Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten ist durch das Vordringen der Omikron-Variante stark zurückgegangen – bayernweit um 80 %. Eine Überlastung des Gesundheitssystems ist gegenwärtig nicht zu befürchten.

Der Flüchtlingszustrom aus der Ukraine ist seit April rückläufig. Die aktuelle Lage ist aufgrund hinreichender Vorbereitungsmaßnahmen und der Vorhaltung von Unterkunftsmöglichkeiten gut beherrschbar. Eine akute Verschärfung der Situation in Bayern zeichnet sich trotz der weiter andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nicht ab.

Die für die Feststellung der Katastrophe maßgeblichen Gefahren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayKSG können daher auf andere Weise als im Zusammenwirken der im Katastrophenschutz unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde Mitwirkenden abgewendet werden. Ein Ereignis im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayKSG liegt nicht mehr vor. Daher ist das Ende der Katastrophe nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG festzustellen.

Joachim Herrmann

Staatsminister