Verzeichnis der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen zum
Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der
Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen –
Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Bekanntmachung der Prüfungsausschüsse des
Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 22. Dezember 2021, Az. A5/0605-1/150
Die Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Qualifikationsprüfungen zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales haben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, beschlossen:
- 1.
- Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfungen werden zugelassen:
- 1.1
- Für alle Fachrichtungen
- 1.1.1
- Grundgesetz (GG), Beck-Texte im dtv
- 1.1.2
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Beck-Texte im dtv
- 1.1.3
- Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Textsammlung, Verlag C.H. Beck, München
- 1.1.4
- Aichberger, Sozialgesetzbuch, Textsammlung, Verlag C.H. Beck, München
- 1.1.5
- Arbeitsgesetze (ArbG), Beck-Texte im dtv
- 1.1.6
- Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz
- 1.1.7
- Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (ZustV-AM)
- 1.1.8
- Bundesversorgungsgesetz und Nebengesetze mit Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (Sonderdruck des ZBFS und der BayHföD) in der jeweils geltenden Fassung
- 1.1.9
- Schwerbehindertenausweisverordnung
- 1.1.10
- Tafelkalender für das laufende Jahr und das Vorjahr
- 1.1.11
- Taschenrechner nicht programmierbar
- 1.2
- Für die einzelnen Fachrichtungen
- 1.2.1
- Staatliche Sozialverwaltung
- 1.2.1.1
- Versorgungsmedizinische Grundsätze – Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Sonderdruck des ZBFS) in der jeweils geltenden Fassung
- 1.2.1.2
- Tabellen der Rentenbeträge, Vergleichseinkommen usw., für das aktuelle und das vorangegangene Kalenderjahr (Loseblattausgabe des ZBFS)
- 1.2.1.3
- Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht (ESt/LSt), Beck-Texte im dtv
- 1.2.2
- Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
- 1.2.2.1
- Zivilprozessordnung (ZPO), Beck-Texte im dtv
- 1.2.2.2
- Gebührentabellen für Rechtsanwälte mit Gerichts- und Notargebühren (Ausgabe Friedrich Lappe, Verlag C.H. Beck, München)
- 2.
- 1Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen kurze handschriftliche Kommentierungen enthalten, soweit sie sich unmittelbar auf den jeweiligen Gesetzestext beziehen. 2Unzulässig ist jegliche Kommentierung auf leeren Seiten und in Inhaltsverzeichnissen sowie die Abschrift von Schemata und Lösungsskizzen. 3Beigaben jeder Art, auch eingeklebte oder beigelegte Blätter, sind nicht erlaubt, ausgenommen sind Nachträge mit Textänderungen. 4Soweit Loseblattsammlungen oder Textausgaben durch neue Rechtsstände ersetzt werden, ist nur die jeweils aktuelle Fassung zugelassen.
- 3.
- 1Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. 2Soweit bestimmte Ausgaben zugelassen sind, dürfen an deren Stelle auch andere Textausgaben verwendet werden.
- 4.
- Nicht in Nr. 1 aufgeführte Hilfsmittel können in der Weise zugelassen werden, dass diese der Prüfungsaufgabe beigegeben werden.
- 5.
- Maßgebender Rechtsstand für den schriftlichen Teil der Prüfung ist der 31. Dezember des dem Prüfungsjahr vorangegangenen Jahres.
- 6.
- 1Für den mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden die Hilfsmittel vom vorsitzenden Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission zugelassen. 2Die zugelassenen Hilfsmittel werden von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellt.
- 7.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für die Qualifikationsprüfung 2022. 3Mit Ablauf des 31. Januar 2022 tritt das Verzeichnis der Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfungen zum Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen – Fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 12. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 675) außer Kraft.
Der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse
Markus Brey
Regierungsdirektor