7523-W
Änderung der Richtlinien für Darlehen an
mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und
freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der
Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien
(Bayerisches Energiekreditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 29. April 2022, Az. 83-9507/524/19
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm)“ vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1254), die durch Bekanntmachung vom 12. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Im Titel wird das Wort „mittelständische“ gestrichen.
- 1.2
- In der Vorbemerkung wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien können entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu einzelnen Darlehensprodukten gruppiert werden.“
- 1.3
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 wird nach dem Wort „Selbsthilfe“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
- 1.3.2
- In Satz 3 wird nach dem Wort „Darlehen“ die Angabe „ – ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen – insbesondere“ eingefügt.
- 1.4
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Zur Nutzung erneuerbarer Energien zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-/
- 1.4.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 1.5
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Für Darlehensprodukte zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien kann der Kreis der Zuwendungsempfänger darüber hinaus erweitert werden um gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 000 000 Euro übersteigt, Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften), Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.“
- 1.5.2
- Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 4 bis 7.
- 1.6
- In Nr. 5.1 wird nach der Angabe „LfA“ die Angabe „, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden“ eingefügt.
- 1.7
- In Nr. 5.2 Satz 1 wird das Wort „Förderungen“ durch die Wörter „Beihilfebehaftete Förderungen“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- In Satz 1 wird die Angabe „und Tilgung“ durch die Angabe „, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss“ ersetzt.
- 1.8.2
- In Satz 3 wird nach dem Wort „Differenzierungen“ die Angabe „bei Zinssatz und Tilgungszuschuss“ eingefügt.
- 1.9
- Der Wortlaut von Nr. 5.7 wird wie folgt gefasst:
„Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 % ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60 % wieder erreicht ist.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin