265-I
Änderung der Beratungs- und Integrationsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 13. Mai 2022, Az. G3-6722-1-320
- 1.
- Mit Blick auf die aktuellen Herausforderungen bei der Betreuung und Beratung ukrainischer Geflüchteter wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Beratungs- und Integrationsrichtlinie (BIR) vom 29. September 2020 (BayMBl. Nr. 568) wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 1.1.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Im Rahmen einer Sonderförderung Ukraine beträgt ab 1. April 2022 der jährliche Festbetrag pro Beratungsvollzeitstelle höchstens 65 000 Euro.“
- 1.2
- Nr. 2.5.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Ab 1. April 2022 erhöht sich der Festbetragsanteil um 13 000 Euro pro Beratungsvollzeitstelle.“
- 1.2.2
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
- 1.3
- Nach Nr. 2.5.3.5 wird folgende Nr. 2.6 eingefügt:
- „2.6
- Unterstützung der Beratungskräfte
- 2.6.1
- Förderung von Unterstützungskräften
1Zur Unterstützung und Entlastung der Beratungskräfte in einfachen, wiederkehrenden Sachverhalten, insbesondere in Belangen der Erstorientierung, wird pro Beratungsvollzeitkraft eine Unterstützungskraft gefördert. 2Die Unterstützungskräfte sollen möglichst über Erfahrungen im Bereich Migration oder Asyl verfügen. 3Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist. 4Nicht förderfähig sind Unterstützungskräfte, die bereits als Assistenzkräfte tätig sind und eine entsprechende Abgeltung nach Nr. 2.5.3.3 erhalten.
- 2.6.2
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 2.6.3
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben für die Unterstützungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter.
- 2.6.4
- Höhe der Förderung
Je Unterstützungskraft kann pro Monat maximal eine Pauschale in Höhe von 400 Euro und ab Oktober 2022 in Höhe von 460 Euro gefördert werden.“
- 1.4
- Die bisherigen Nrn. 2.6 bis 2.11 werden die Nrn. 2.7 bis 2.12.
- 1.5
- Nr. 5.5.3 wird wie folgt gefasst:
- „5.5.3
- Höhe der Förderung
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 5.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 100 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor