2154-I
Änderung der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
vom 19. Mai 2022, Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über die SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021 vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 350), die durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift wird nach der Angabe „2021“ jeweils die Angabe „/2022“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Die Sätze 3 bis 12 werden durch die folgenden Sätze 3 bis 5 ersetzt:
„3Der Ministerrat hat zuletzt am 9. November 2021 und am 21. Dezember 2021 beschlossen, die in allen kreisfreien Städten und Landkreisen eingerichteten lokalen ÖGD-Testzentren im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) bis 30. Juni 2022 fortzuführen. 4Er hat sich zudem dafür ausgesprochen, für den Zeitraum der Fortführung der lokalen ÖGD-Testzentren die Kosten für deren Einrichtung und den Betrieb sowie für die Testung durch den Freistaat Bayern zu tragen, soweit sie nicht nach der Coronavirus-Testverordnung oder von anderen Kostenträgern (zum Beispiel Krankenversicherung bei symptomatischen Personen) übernommen werden können. 5Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Kreisverwaltungsbehörden bei der Errichtung und dem Betrieb der lokalen ÖGD-Testzentren entstandenen notwendigen und angemessenen Kosten.“
- 1.2.2
- Die Sätze 13 und 14 werden die Sätze 6 und 7.
- 1.3
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Der Überschrift werden die Wörter „und Erstattungsempfänger“ angefügt.
- 1.3.2
- Nr. 2.1 wird wie folgt gefasst:
- „2.1
- Zeitraum der Erstattung
Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. Juni 2022 für den Betrieb von lokalen ÖGD-Testzentren, in denen die Durchführung einer Testung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR-Testung und PoC-Antigen-Schnelltests angeboten wird, entstehen.“
- 1.3.3
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.3.1
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „2.2
- Definition lokale ÖGD-Testzentren“.
- 1.3.3.2
- In Satz 1 wird das Wort „Testzentren“ durch das Wort „ÖGD-Testzentren“ ersetzt.
- 1.3.4
- Folgende Nr. 2.3 wird angefügt:
- „2.3
- Erstattungsempfänger
Erstattungsempfänger sind Kreisverwaltungsbehörden für die lokalen ÖGD-Testzentren im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TestV, die auch nach § 13 TestV abrechnen.“
- 1.4
- In Nr. 3.2 Satz 1 werden die Wörter „, soweit Testzentren durch ihn betrieben werden“ durch die Wörter „für seine lokalen Testzentren“ und die Angabe „KVB“ durch die Wörter „Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Satz 6 wird aufgehoben.
- 1.5.2
- Satz 7 wird Satz 6.
- 1.6
- In Nr. 4.2 Satz 1 werden die Wörter „für Kosten im Jahr 2021“ gestrichen.
- 1.7
- In Nr. 4.4 Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 5.2 wird das Wort „Juli“ durch das Wort „Oktober“ ersetzt.
- 1.9
- In Nr. 5.3 Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
- 1.11
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Im Adressfeld wird das Wort „Regierung“ eingefügt.
- 1.11.2
- In der Überschrift wird die Angabe „SARS-CoV-2“ durch die Angabe „ÖGD“ ersetzt.
- 1.11.3
- In Nr. 3 werden die Wörter „Lokale Testzentren, in denen nur PCR-Tests durchgeführt werden“ sowie Tabelle 2 mit Überschrift gestrichen.
- 1.11.4
- In Nr. 4.1 Spiegelstrich 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
- 1.11.5
- Nach Nr. 4.2 wird das Wort „Bayerischen“ durch die Angabe „lokalen ÖGD-“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |