Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 330 vom 31.05.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen

2126-G

Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 31. Mai 2022, Az. G51x-G8000-2022/44-260

Teil 1: Allgemeiner Teil

1.Begriffsbestimmungen

1.1
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
1.2
Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) zulässt.

2.Anwendungsbereich des Katalogs

2.1
Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. April 2022 (BayMBl. Nr. 210) (nachfolgend: BayIfSMV) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie für Verstöße gegen § 28b IfSG anzuwenden.
2.2
Soweit Zuwiderhandlungen nicht von diesem Katalog erfasst werden, insbesondere bei weiteren zukünftigen Allgemeinverfügungen, Rechtsverordnungen oder Änderungen des IfSG anlässlich der Corona-Pandemie, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 65 Satz 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung die Kreisverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
3.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 OWiG. Auf die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen (§ 38 OWiG).
3.3
Bei Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsbehörden (§ 39 OWiG) ist die vorzuziehende Verfolgungsbehörde unverzüglich festzulegen.

4.Bußgeldverfahren

4.1
Das Bußgeldverfahren richtet sich nach dem OWiG und nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Konkretisierungen.
4.2
Der Bußgeldkatalog nennt einen Regelsatz für die Bußgeldhöhe für die wesentlichen Verstöße gegen die genannten Normen, um einen einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen.
4.3
Soweit nach §§ 56 ff. OWiG ein Verwarnungsverfahren in Betracht kommt, ist das Verwarnungsgeld regelmäßig in Höhe von 55,00 Euro zu erheben.

5.Grundsätze für die Festsetzung der Geldbuße

5.1
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
5.2
Die Regelsätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln, soweit der bundesgesetzliche Rahmen (§ 73 Abs. 2 IfSG) dies erlaubt. Bei Fahrlässigkeit sind die Regelsätze zu halbieren.
5.3
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
  • die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
  • der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
  • der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind,
  • die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen oder
  • der Betroffene noch minderjährig ist.
5.4
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, ist der Bußgeldtatbestand mit dem höheren Regelsatz maßgebend. Der Regelsatz ist angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
5.5
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sogenannte Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
5.6
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach § 30 OWiG auch juristische Personen und Personenvereinigungen (beispielsweise fallen hierunter GmbHs, Aktiengesellschaften oder Vereine) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn durch die Ordnungswidrigkeit Pflichten, die die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG). Entsprechend bleibt die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen die unmittelbar ordnungswidrig handelnde Person nach § 130 OWiG auch den Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens mit einem Bußgeld zu belegen, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre, unberührt.

Teil 2: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm Verstoß Adressat des Bußgeldbescheids Regelsatz
1 § 2, § 5 Nr. 1 BayIfSMV Personen, die entgegen § 2 BayIfSMV ihrer Maskenpflicht nicht nachkommen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
2 § 2, § 5 Nr. 1 BayIfSMV Betreiber, der entgegen § 2 Abs. 4 BayIfSMV nicht sicherstellt, dass die Bestimmungen zur Maskenpflicht eingehalten werden. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5 000,00 Euro
3 § 3, § 5 Nr. 2 BayIfSMV Personen, die entgegen § 3 BayIfSMV eine dort genannte Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis betreten. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro
4 § 3, § 5 Nr. 2 BayIfSMV Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung, der nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BayIfSMV, sicherstellt, dass der Besucher, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige einen erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
5 000,00 Euro
5 § 3, § 5 Nr. 2 BayIfSMV Inhaber eines Betriebs oder einer Einrichtung, der entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 BayIfSMV, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BayIfSMV, als Betreiber seinen eigenen Testnachweis nicht zwei Wochen aufbewahrt. Verantwortlicher des Betriebs oder der Einrichtung (i. d. R. Betriebsinhaber;
bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.)
250,00 Euro
6 § 28b Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG Personen, die entgegen § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG ein dort genanntes Verkehrsmittel benutzen. Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) 250,00 Euro

Teil 3: Schlussbestimmungen

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 26. November 2021 (BayMBl. Nr. 828).

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor