Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 332 vom 01.06.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

2213.2-L
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Forschung
  • Forschungsförderung

2213.2-L

Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Finanzierung von
angewandten Forschungsprojekten des Instituts für Bienenkunde und Imkerei der
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

18. März 2022, Az. L6-7407-1/860

1.
Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Durchführungsbestimmungen zur Finanzierung von angewandten Forschungsprojekten des Instituts für Bienenkunde und Imkerei der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau vom 16. Juni 2021, Az. L6-7407-1/860 (BayMBl. Nr. 481) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird vor den Wörtern „Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.
1.2
Die Überschrift von Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Zweck der Förderung“
1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.
Empfänger und Gegenstand der Förderung“
1.3.2
In Satz 2 wird die Angabe „(inklusive Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen)“ gestrichen.
1.4
Nr. 4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Buchstabe b) erhält folgende neue Fassung:
„b)
Vorlage einer Projektskizze mit Kosten- und Zeitplan.“
1.4.2
Buchstabe f) wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Buchst. b)“ wird durch die Angabe „Buchst. c)“ ersetzt.

1.5
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Überschrift erhält folgende neue Fassung:
„5.
Art, Umfang und Höhe der Förderung“
1.5.2
Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
1.5.3
Es wird folgender neuer Punkt 5.1 eingefügt:
„5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 250 % der Förderung wird aus EU-Mitteln finanziert.“

1.5.4
Es wird folgender neuer Punkt 5.2 eingefügt:
„5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Direkte Personalkosten für beantragtes Projektpersonal sind zuwendungsfähig und werden in der Form von Standardeinheitskostensätzen gefördert.

2Die zur Bewilligung geltenden Standardeinheitskostensätze werden in der jeweils gültigen Fassung für direkte Personalkosten auf Grundlage der „Durchschnittlichen Stellengehälter aus der Entgeltgruppe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH) festgelegt, Az 11-H 1120-13/1 vom 8. März 2021, Anlage 3, Seite 4.

3Das StMFH veröffentlich die für die Antragstellung geltenden Standardeinheitskostensätze. 4Für jedes Jahr der Laufzeit eines Vorhabens werden die Sätze um 3 % erhöht.“

1.6
Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„6.
Verfahren
a)
Für die Einreichung der Projektskizze und die Antragstellung sind die vom Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) vorgesehenen Formulare zu verwenden.
b)
Antrags- und Bewilligungsstelle

Anträge auf Finanzierung sind bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Kompetenzzentrum Förderung (KOMZF), einzureichen.

c)
Auswahlverfahren

1Vor Antragstellung ist eine Projektskizze beim Staatsministerium einzureichen. 2Die Projektskizze enthält folgende Angaben zum Projekt:

1.
Projekttitel,
2.
Laufzeit,
3.
Ziele,
4.
Kurzdarstellung,
5.
vorgesehene Kooperationen,
6.
Ausführungen zu ggf. betroffenen Schutz- und Patentrechten,
7.
erwarteter Erkenntnisgewinn und Nutzen sowie Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet,
8.
für das Projekt einzusetzendes Personal, differenziert nach tariflicher Eingruppierung,
9.
Kostenplan für das beantragte Projekt, aufgeteilt in jährliche Personal- und Sachkosten sowie eingeplante Fördermittel.

3Die eingereichten Projektskizzen werden durch ein Auswahlgremium, bestehend aus Vertretern der Imkerlandesverbände und der Fachabteilung im Staatsministerium begutachtet. 4Zudem können externe Gutachter zur Bewertung der Projektanträge herangezogen werden. 5Auf Grundlage der Begutachtungsergebnisse wählt das Gremium die zu finanzierenden Projekte nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus, wobei zum jeweiligen Projekt mindestens vier Ja-Stimmen vorliegen müssen. 6Das Gremium legt für die ausgewählten Projekte die maximale Höhe der Förderung sowie ggf. weitere einzuhaltende Auflagen fest. 7Das Fachreferat fasst die Entscheidung mit der Festlegung der maximalen Förderung sowie ggf. Auflagen im Formblatt „Vermerk Projektauswahl“, getrennt für jedes ausgewählte Projekt, zusammen und sendet es dem IBI.

8Das IBI stellt einen Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde (FüAk) mit folgenden Anlagen:

1.
Projektskizze,
2.
Vermerk Projektauswahl,
3.
Stellungnahme der zuständigen Personalstelle zur qualifikationsgerechten, tariflichen Eingruppierung des zu fördernden Personals.

9Die Anforderung weiterer Unterlagen und Auskünfte bleibt vorbehalten. 10Das Antragsverfahren kann vom Staatsministerium genauer geregelt werden.

d)
Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde (FüAk) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Finanzierung und erstellt ggf. eine Finanzierungszusage.

e)
Zahlungsantrag und Auszahlung

1Voraussetzung für den Mittelabruf ist die Vorlage eines Zahlungsantrags bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (FüAk). 2Je Kalenderjahr sind maximal zwei Zahlungsanträge zulässig.“

1.7
Nr. 7 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Im Internet sind folgende projektbezogene Informationen zu veröffentlichen:

a)
Nach der Zusage zur Finanzierung und vor der ersten Auszahlung:
Ziele des Vorhabens,
voraussichtlicher Termin der Veröffentlichung der Ergebnisse und
Hinweis, wo die Ergebnisse im Internet veröffentlicht werden.
b)
Vor der letzten Zahlung sind die Ergebnisse der Projekte zu veröffentlichen.“
1.8
Nr. 9 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das IBI ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle andere öffentliche Finanzierungen für das geförderte Personal – auch nach Erteilung der Finanzierungszusage – mitzuteilen.“

1.9
Nr. 11 wird wie folgt geändert:

Satz 4 wird gestrichen.

1.10
Nr. 13 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
1.10.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „31. Juli 2023“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. März 2022 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor