Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 351 vom 08.06.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Abs. 1a EnWG) des Festlegungsbeschlusses
betreffend Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung
zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die vierte Regulierungsperiode
der Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von Stromverteilernetzen

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 1. Juni 2022, Gz. GR-5932a/13/2

In dem energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 11, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. §§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 6 und 28 StromNEV

betreffend die

Vorgaben über die Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung

für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, die am Regelverfahren oder am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung teilnehmen,

– nachfolgend der oder die „Netzbetreiber“ –

fasst die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 01.06.2022 durch

den Vorsitzenden
Johannes Schneider
die Beisitzerin
Julia Rothe
den Beisitzer
Dr. Stefan Kresse

– nachfolgend die „Regulierungskammer“ –

folgenden

Festlegungsbeschluss:

1.Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen

a)
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus für die Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode der Anreizregulierung im Sinne des § 6 Abs. 1 ARegV erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Festlegungsbeschlusses fristgemäß einzureichen.
b)
Die vorgenannten Unterlagen sind
aa)
durch diejenigen Netzbetreiber, die am Regelverfahren der Anreizregulierung teilnehmen, bis zum 01.08.2022 und
bb)
durch diejenigen Netzbetreiber, denen die Regulierungskammer nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV für den Zeitraum der vierten Regulierungsperiode eine Genehmigung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren der Anreizregulierung erteilt hat, bis zum 30.09.2022

vollständig einzureichen.

c)
Die Einreichung der vorgenannten Unterlagen hat bei dem Sachgebiet 22 derjenigen Bezirksregierung zu erfolgen, in deren Verantwortung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer die Durchführung der Kostenprüfung des jeweiligen Netzbetreibers fällt. Die Geschäftsordnung der Regulierungskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht (www.regulierungskammer-bayern.de > Rechtlicher Rahmen > Organisationsrechtlicher Rahmen der Regulierungskammer).
d)
Die Einreichung der vorgenannten Unterlagen muss vollständig in elektronischer Form erfolgen. Die Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form hat in einem Datenformat zu erfolgen, das unter Verwendung entsprechender Softwareprogramme durch die Regulierungskammer und das Sachgebiet 22 der jeweiligen Bezirksregierung automatisch durchsuchbar ist.

2.Bericht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV

a)
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach Tenorziffer 1 einzureichenden Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang beizufügen. In dem Bericht nach § 28 StromNEV sind Schlüsseländerungen gegenüber dem letzten Basisjahr 2016 aufzuführen und zu erläutern.
b)
Dieser Bericht nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie diese in der auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer-bayern.de > Entscheidungen > Entscheidungen zur Erlösobergrenze) abrufbaren Datei „Anlage_Bericht“ vorgegeben sind.
c)
Dem Anhang des Berichts über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV ist ein Erhebungsbogen hinzuzufügen, der in Form einer Excel-Datei von der Bundesnetzagentur auf deren Internetseite zum Download bereitgestellt wird (www.bundesnetzagentur.de > Beschlusskammern > Beschlusskammer 8 > Aktuelles > BK8-21/002-006-A) (nachfolgend der „Erhebungsbogen“). Im Einzelnen gilt für die Verwendung des Erhebungsbogens Folgendes:
aa)
Beim Ausfüllen ist die aktuellste Version der Excel-Datei mit Blattschutz zu verwenden. Es darf keine Veränderung an der Struktur der Excel-Datei vorgenommen werden und es dürfen keine Programme zur Automatisierung von Abläufen (nachfolgend die „Makros“) in die Excel-Datei aufgenommen werden.
bb)
Der Erhebungsbogen ist unter Beachtung der unten angeführten Hinweise grundsätzlich vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln. Jedoch können die Netzbetreiber zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung auf die Eingabe folgender Informationen verzichten:
Tabellenblatt A_Stammdaten: Ziffer III.c (Übersicht aller wesentlichen Dienstleistungsverträge) mit Ausnahme der Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen, die 5 % der angepassten Erlösobergrenze 2021 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) übersteigen
Tabellenblatt A1.a._GuV_17-21: Daten für die Jahre 2017-2019 mit Ausnahme der Positionen 3., 5.2.4., 5.2.5., 6., 8.5., 8.9., 8.10., 8.11.
Tabellenblatt A1.b._Hinzu_Kürz: Daten für die Jahre 2017 bis 2019
Tabellenblatt A4._Darlehensspiegel_21
Tabellenblatt B.b._Dienstleistungskosten: Angaben zu Dienstleistungen von sämtlichen nicht verbundenen Unternehmen und von verbundenen Unternehmen, die 5 % der angepassten Erlösobergrenze 2021 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) unterschreiten, bei Befüllung Spalten IX bis XIII.
Tabellenblatt B2.e._Anl_Spiegel
Tabellenblatt B2.f._Anl_abg
Tabellenblatt D._Weitere_Daten: Daten für die Verlustenergiebilanzkreise der Jahre 2017 bis 2019, den Betriebsverbrauch und die Differenzbilanzkreise
Tabellenblatt E._Cash-Flow-Rechnung, sofern keine höheren liquiden Mittel als die von der Regulierungskammer angesetzten 2/12 der Netzkosten gefordert werden.
Tabellenblätter F.a._Zuordnung_Kontensalden und F.b._Zusammenfassung_F.a.

3.Netzbetreiber mit mehreren Netzbereichen

a)
Netzbetreiber, die mehrere Netzbereiche betreiben, haben für jeden dieser Netzbereiche jeweils einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang sowie zugehörigem Erhebungsbogen zu übermitteln. Hierbei sind die einzelnen Netzbereiche namentlich zu bezeichnen und jedem Netzbereich ist jeweils eine eigene fortlaufende Netznummer zuzuordnen. Eine Beantragung von separaten Netznummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist hierfür nicht erforderlich.
b)
Die Einreichung der vorgenannten separaten Erhebungsbögen und Berichte hat bei dem Sachgebiet 22 derjenigen Bezirksregierung zu erfolgen, in deren Verantwortung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 der Geschäftsordnung der Regulierungskammer die Durchführung der Kostenprüfung des jeweiligen Netzbereichs fällt. Die vorgenannte Geschäftsordnung der Regulierungskammer in ihrer jeweils gültigen Fassung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer veröffentlicht (www.regulierungskammer-bayern.de > Rechtlicher Rahmen > Organisationsrechtlicher Rahmen der Regulierungskammer).

4.Vollständiger Netzübergang nach Ablauf des Basisjahres

Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des nach § 6 Abs. 1 Satz 3 ARegV maßgeblichen Geschäftsjahres das Netz eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen, hat er für dieses Netz einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang nach Maßgabe der in diesem Festlegungsbeschluss bestimmten Regeln zu übermitteln.

5.Pachtung von betriebsnotwendigen Anlagegütern

a)
Soweit dem jeweiligen Netzbetreiber von Dritten betriebsnotwendige Anlagegüter überlassen wurden, ist der jeweilige Netzbetreiber verpflichtet, für jeden Verpächter einen zusätzlichen Erhebungsbogen unter Angabe des Namens des Verpächters zu übermitteln, allerdings beschränkt auf die Tabellenblätter „A1.a._GuV_ 17-21“ (für das Jahr 2021), „A2.a._Bilanz_20-21“ (für die Jahre 2020 und 2021), „B1._Kalk._Eigenkapital_GewSt“, „B2.b._Kalk._ SAV“, „B2.d._Weiteres_AV“ und „B3._BKZ_NAKB_IZ“. Der Erhebungsbogen ist nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 StromNEV auszufüllen. Die vorgenannten Bögen müssen daher grundsätzlich neben den eigenen Anlagen des jeweiligen Netzbetreibers auch die gepachteten Anlagen enthalten und auf der Kapitalstruktur des Pächters (Netzbetreibers) basieren.
b)
Bei einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch mehrere Dritte ist jeweils ein gesonderter Erhebungsbogen auszufüllen und zu übermitteln; dabei ist der jeweilige Verpächter namentlich zu bezeichnen und jeweils eine eigene fortlaufende Verpächternummer zu verwenden. Eine Beantragung von Verpächternummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich.

6.Erbringung von Dienstleistungen durch verbundene Unternehmen

a)
Soweit gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber von einem mit ihm verbundenen dritten Unternehmen (§ 6b Abs. 2 EnWG i. V. m. § 271 Abs. 2 HGB) Dienstleistungen erbracht wurden, und sofern die Kosten der erbrachten Dienstleistungen in Summe 5 % der nach § 4 ARegV angepassten kalenderjährlichen Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2021 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) übersteigen, ist der jeweilige Netzbetreiber verpflichtet, in einem gesonderten Dienstleisterbogen die Tabellenblätter „A1.a._GuV_17-21“, „A1.b._Hinzu_Kürz“ und „B1._Kalk._Eigenkapital_GewSt“ jeweils für die Jahre 2020 und 2021 sowie die Tabellenblätter „B.a._GuV-Sonstiges“, „A2.a._ Bilanz_20-21“ (für die Jahre 2020 und 2021), „A2.b._Hinzu-_Kürz“ und „B2.b._Kalk._SAV“ zu befüllen und einzureichen. Der Dienstleisterbogen ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 5a StromNEV auszufüllen.
b)
Sofern das die Dienstleistung erbringende verbundene Unternehmen Vorleistungen eines weiteren mit ihm oder dem jeweiligen Netzbetreiber verbundenen Unternehmens erhält, die Teil der Dienstleistung an den jeweiligen Netzbetreiber sind und diese in Summe vor einer Aufteilung oder Schlüsselung auf den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung mehr als 5 % der nach § 4 ARegV angepassten kalenderjährlichen Erlösobergrenze des Netzbetreibers im Kalenderjahr 2021 (ohne vorgelagerte Netzkosten und Kosten für vermiedene Netzentgelte) betragen, ist auch für diese Vorleistungen ein eigener Dienstleister-Erhebungsbogen auszufüllen und einzureichen.
c)
Bei der Erbringung von Dienstleistungen durch mehrere verbundene Dritte, die die soeben dargestellten Kostenschwellen überschreiten, ist der jeweilige Dienstleister namentlich zu benennen und jeweils eine eigene fortlaufende Dienstleistungsnummer zu verwenden. Eine Beantragung von Dienstleistungsnummern bei der Regulierungskammer oder bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich.
7.
Dieser Festlegungsbeschluss gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer, dem Bayerischen Ministerialblatt, als bekannt gegeben (§ 73 Abs. 1a Satz 4 EnWG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Hierauf wird gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 Halbsatz 2 EnWG (analog) ausdrücklich hingewiesen.
8.
Für die Entscheidungen in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors dieses Festlegungsbeschlusses werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Entscheidung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, dem Bayerischen Ministerialblatt, als zugestellt.

Die Beschwerde ist bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt es, wenn die Beschwerde innerhalb der vorgenannten Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen.

Vorsitzender Beisitzerin Beisitzer
gez. Schneider gez. Rothe gez. Dr. Kresse

Hinweis:

Die Regulierungskammer hat den vollständigen Festlegungsbeschluss (Gz. GR-5932a/13/2) einschließlich seiner Anlage auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die vorgenannten Dokumente können unter www.regulierungskammer-bayern.de > Entscheidungen > Entscheidungen zur Erlösobergrenze abgerufen und heruntergeladen werden.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

gez. Johannes Schneider

Ministerialrat