631-J
Änderung der Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur
Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 23. Mai 2022, Az. B1 - 5100 - VI - 3617/2013
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) vom 5. Juli 2019 (BayMBl. Nr. 277) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
- „7.
- Zuwendungsrecht
(VV Nr. 16.3 zu Art. 44 BayHO)
- 7.1
- Bei den bei Kap. 04 04 Tit. 685 01 (Zuschuss für das Projekt „Kein-Täter-werden-Bayern“) und Kap. 04 04 Tit. 686 03 (Ausgaben für die Einrichtung von ambulanten Nachsorgestellen für unter Führungsaufsicht stehende entlassene Straftäter) veranschlagten Fördermitteln handelt es sich entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan um Förderungen besonderer Art.
- 7.2
- Da staatlicherseits ein herausragendes öffentliches Interesse daran besteht, derartige Einrichtungen vorzuhalten, wird bei den in Nr. 7.1 genannten Förderungen in Abweichung zu VV Nrn. 2.4 bis 2.4.3 zu Art. 44 BayHO auf einen Eigenanteil seitens der jeweiligen Träger verzichtet.
- 7.3
- 1Soweit die jeweiligen Beschäftigen nach den Arbeitsvertragsrichtlinien Diakonie Bayern, Caritas Bayern (AVR Diakonie/Caritas Bayern) oder im Leitungsbereich (Leiterin oder Leiter, ggf. Stellvertretung, der Fachambulanz) außertariflich vergütet werden, sind die Regelungen zur Besserstellung und Kappung (VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO) nicht anzuwenden. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) sind einzuhalten.“
- 2.
- Die bisherigen Nrn. 7 bis 15 werden die Nrn. 8 bis 16.
- 3.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor