Landesbezirkliche Tarifverträge;
Änderung der Tarifverträge über eine ergänzende Leistung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 9. Juni 2022, Az. 25-P 2618-1/68
1Nachstehend wird folgender Tarifvertrag in der aus dem Anhang ersichtlichen Fassung zum Vollzug bekannt gegeben:
Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 17. Februar 2022 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007 (FMBl. S. 386, StAnz. Nr. 43), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 19. Mai 2020 (BayMBl. Nr. 450) geändert worden ist.
2Der Tarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Bayern, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch den Fachvorstand Tarifpolitik.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
Anhang
Änderungstarifvertrag Nr. 8
zum Tarifvertrag
über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer,
Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 17. Februar 2022
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat
einerseits
und
…
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV-EL
Der Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende des Freistaates Bayern (TV-EL) vom 23. Juli 2007, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 19. Mai 2020, wird wie folgt geändert:
- 1. Im § 1 wird die Protokollnotiz zu Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1, Halbsatz 1 werden die Wörter „der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers“ durch die Wörter „der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers“ ersetzt.
- b)
- In Satz 1, Halbsatz 2 werden die Wörter „die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt werden“ durch die Wörter „die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt wird“ ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine ergänzende Leistung
a) |
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von |
132,50 €, |
b) |
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von |
136,21 € |
monatlich.“
- b)
- Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Auszubildende und dual Studierende erhalten eine ergänzende Leistung
a) |
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von |
66,24 €, |
b) |
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von |
68,09 € |
monatlich.“
- c)
- Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L), einschließlich Entgeltgruppenzulage, Vergütungsgruppenzulage (§ 9 TVÜ-Länder), persönlicher Zulage (§§ 14, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 TV-L, Nrn. 8 des § 41), Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TV-L), Erhöhungsbetrag nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TVÜ-Länder, des Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-Länder,“
- d)
- Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dieser Grenzbetrag beträgt für
- a)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa) |
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 |
3.844,78 € |
bb) |
ab 1. Dezember 2022 |
3.952,43 € |
- b)
- Auszubildende und dual Studierende
aa) |
vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2022 |
1.384,17 € |
bb) |
ab 1. Dezember 2022 |
1.434,17 € |
monatlich.“
- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a) |
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 |
35,34 € |
b) |
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von |
36,33 € |
monatlich.“
- b)
- Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a) |
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 |
5.354,10 € |
b) |
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von |
5.504,01 € |
monatlich.“
- c)
- Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Auszubildende und dual Studierende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a) |
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 |
35,34 € |
b) |
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von |
36,33 € |
monatlich.“
- 4. § 4 Absatz wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Datum „30. September 2021“ durch das Datum „30. September 2023“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 3 wird das Datum „30. September 2021“ durch das Datum „30. September 2023“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Ausbildungsentgelt,“ das Wort „Studienentgelt,“ ergänzt.
- d)
- Die Protokollnotiz zu Absatz 1 wird gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
München, 17. Februar 2022