Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Verlängerung von Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 14. Januar 2022, Az. G51-G8000-2021/504-206
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 8 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie aufgrund von § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 7 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25. Mai 2021, Az. G5ASz-G8000-2021/505-59 (BayMBI. Nr. 360) betreffend Corona-Pandemie: Maßnahmen betreffend Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-938 (BayMBl. Nr. 830) geändert worden ist, wird die Angabe „15. Januar 2022“ durch die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1:
Das vom Coronavirus SARS-CoV-2 ausgehende Infektionsgeschehen ist bayern- und deutschlandweit weiter auf hohem Niveau. Seit dem Jahreswechsel ist wieder ein stetiger Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen. Zudem gibt auch die Verbreitung der zum Teil erheblich ansteckenderen SARS-CoV-2-Virusvariante Omikron weiterhin Anlass zur Sorge.
Die aktuelle Entwicklung ist daher weiter sehr besorgniserregend. Es ist zu erwarten, dass bei zunehmender Verbreitung der Omikronvariante in Bayern die Zahl der Infektionen und der Erkrankungen auf hohem Niveau bleiben und die verfügbaren medizinischen Behandlungskapazitäten regional stark belastet werden. Dem muss wo immer möglich vorgebeugt werden, um das Gesundheitssystem leistungsfähig zu erhalten.
Es besteht daher auch weiterhin die Notwendigkeit, die Anordnung von Verhaltensregelungen in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Einrichtungen und bei der Inanspruchnahme der entsprechenden Fahrdienste zum Schutze der vulnerablen Gruppen aufrechtzuerhalten. Die Einrichtungen sind weiterhin gehalten, einrichtungsindividuelle Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte im Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erstellen und umzusetzen. Durch die einrichtungsindividuellen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sollen Infektionen in den Einrichtungen weiterhin verhindert werden.
Aus diesem Grund wird die in Nr. 1 genannte Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19. März 2022 verlängert. Die Verlängerung ist fachlich geboten und angemessen.
Zu Nr. 2:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor