Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 381 vom 22.06.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.7-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Finanzierung des Bildungswesens

2230.7-K

Richtlinie zur Förderung von
Personalaufwendungen für Pädagogische Willkommensgruppen an
nichtstaatlichen Schulen im Schuljahr 2021/2022 (PWG-R)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 9. Juni 2022, Az. II.6-BO4400.0/224

1Im Schuljahr 2021/2022 werden für aus der Ukraine geflohene Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen können, an den staatlichen Schulen nicht schulartspezifische Pädagogische Willkommensgruppen als besondere Unterrichtsgruppen im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG eingerichtet, um eine erste schulische Integration zu ermöglichen. 2Diese Kinder und Jugendlichen werden an der Schule, an der eine Pädagogische Willkommensgruppe eingerichtet ist, als Schülerin bzw. Schüler aufgenommen. 3Im Rahmen der Steuerung durch die Schulaufsicht wird vor dem Hintergrund begrenzter staatlicher Kapazitäten die Bildung von Pädagogischen Willkommensgruppen auch an kommunalen und privaten Schulen zur regionalen Bedarfsdeckung für erforderlich erachtet und durch den Freistaat Bayern nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)) gefördert. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

Das Format der Pädagogischen Willkommensgruppen soll an nichtstaatlichen wie an staatlichen Schulen zum Einsatz kommen, um entsprechend der regionalen Bedarfe geflüchteten Kindern und Jugendlichen ein gutes Ankommen an den bayerischen Schulen zu ermöglichen.

2.Gegenstand der Förderung

1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind Aufwendungen für zusätzliches Personal, das an kommunalen und privaten Schulen in Pädagogischen Willkommensgruppen eingesetzt wird. 2Nicht zuwendungsfähig sind Investitions- und Sachkosten. 3Nicht Gegenstand der Förderung ist die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Regelklassen oder in anderen besonderen Klassen und Unterrichtsgruppen wie z. B. Deutschklassen oder Berufsintegrationsklassen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Träger kommunaler Schulen sowie staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern. 2Erfasst sind entsprechend des Rahmenkonzepts des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) für die Aufnahme geflohener Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine an den bayerischen Schulen mit Stand vom 31. März 2022 (Rahmenkonzept) die Schularten Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Wirtschaftsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule. 3An Förderschulen kommt die Einrichtung von Pädagogischen Willkommensgruppen im Ausnahmefall in Betracht, wenn eine Aufnahme der Kinder und Jugendlichen in Regelklassen nicht möglich ist.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Der Zuwendungsempfänger richtet entsprechend den Grundsätzen im Rahmenkonzept im Zeitraum von Mai 2022 bis einschließlich Juli 2022 für die Dauer von einem bis zu drei Monaten eine oder mehrere Pädagogische Willkommensgruppe(n) ein und beschäftigt hierfür zusätzliches Personal. 2Der Bedarf für die Einrichtung der Pädagogischen Willkommensgruppe(n) muss von der Steuerungsgruppe des zuständigen Staatlichen Schulamts gegenüber dem Staatsministerium bestätigt sein. 3Je Gruppe wird bei ihrer Einrichtung die Mindestteilnehmerzahl von zehn Kindern bzw. Jugendlichen nicht unterschritten.

5.Art und Umfang der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben

5.1Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5 900 Euro pro Pädagogischer Willkommensgruppe und pro angefangenem Kalendermonat, in dem die Gruppe im Zeitraum von Mai 2022 bis einschließlich Juli 2022 eingerichtet ist, höchstens jedoch in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Eine Förderung ist für bis zu 180 Pädagogische Willkommensgruppen an kommunalen Schulen und für bis zu 100 Pädagogische Willkommensgruppen an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen möglich. 3Diese verteilen sich auf die Regierungsbezirke gemäß der nachfolgenden Tabelle:

Regierungsbezirk maximale Zahl
Pädagogischer
Willkommensgruppen an
kommunalen Schulen
maximale Zahl
Pädagogischer
Willkommensgruppen an
Ersatzschulen
Oberbayern 72 21
Niederbayern 11 11
Oberpfalz  8 11
Oberfranken  7 12
Mittelfranken 41 17
Unterfranken 20 13
Schwaben 21 15

4Die Entscheidung über die Förderung wird bei Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Ermessen des Staatsministeriums getroffen. 5Eine bedarfsabhängige Umschichtung von Kontingentanteilen ist in Abstimmung mit den betroffenen Steuerungsgruppen möglich.

5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden Personalausgaben für den Einsatz in Pädagogischen Willkommensgruppen. 2Als zusätzliches Personal im Sinne der Nr. 2 Satz 1 und Nr. 4 kommen neben aktiven Lehrkräften u. a. Dritt- und Unterstützungskräfte, Lehramtsstudierende, pensionierte Lehrkräfte oder auch sonstige geeignete Personen, die berufliche Erfahrungen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen haben (z. B. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen) in Betracht. 3Personalverwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. 4Abweichend von Nr. 1.5 der VV zu Art. 44 BayHO findet das Besserstellungsverbot keine Anwendung.

6.Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Landesamt für Schule (Landesamt).

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Gefördert werden Personalausgaben gemäß Nr. 4 und Nr. 5.2 im Zeitraum vom 3. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2022. 2Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Vorhabenbeginn ab dem 3. Mai 2022 zugelassen. 3Eine Beschäftigung von Personal bereits vor dem 3. Mai 2022 gilt nicht als Vorhabenbeginn, sofern es sich um zusätzliches Personal im Sinn von Nr. 4 handelt.

8.Antragstellung und Auszahlung

8.1Antragsberechtigung und -inhalt

1Antragsberechtigt sind Schulträger nach Nr. 3, wenn und soweit sie vom Staatsministerium oder von der zuständigen Steuerungsgruppe über die positive Aufnahme der an ihren Schulen gebildeten Pädagogischen Willkommensgruppe(n) in die Förderkontingente nach Nr. 5.1 informiert wurden. 2Für die Förderung ist ein Antrag nach dem in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Muster mit den nachfolgenden Erklärungen oder Unterlagen beim Landesamt einzureichen:

a)
Bestätigung, dass für den Einsatz in den Pädagogischen Willkommensgruppen zusätzliches Personal beschäftigt wird bzw. wurde.
b)
Darstellung der getätigten Personalausgaben.
c)
Bezeichnung der Schule bzw. der Schulen im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers unter Angabe der Schulnummern, in der bzw. denen das Personal eingesetzt wurde.
d)
Angabe der Anzahl der Pädagogischen Willkommensgruppen und Angabe der Monate von Mai bis Juli 2022, in denen Pädagogische Willkommensgruppen eingerichtet sind bzw. waren.
e)
Bestätigung einer Mindestteilnehmerzahl von zehn Kindern und Jugendlichen zum Zeitpunkt der Einrichtung der Pädagogischen Willkommensgruppe(n).
f)
Bestätigung über die Umsetzung der Pädagogischen Willkommensgruppen entsprechend den Grundsätzen im staatlichen Rahmenkonzept.
g)
Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.
h)
Zustimmung des Zuwendungsempfängers zur elektronischen Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide sowie zur einfachen elektronischen Kommunikation im Sinne des Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG.

3Für den jeweils relevanten Teil des Bewilligungszeitraums nach Nr. 7 sowie von Zuwendungsempfängern mit mehreren Schulen ist ein zusammenfassender Antrag zu stellen.

8.2Antragsfrist

1Förderanträge sind mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular im Zeitraum vom 1. August 2022 spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Die Bewilligungsbescheide werden vom Landesamt nach Prüfung aller Förderanträge gesammelt möglichst an die Zuwendungsempfänger mit anschließender Auszahlung der endgültigen Zuwendung übermittelt.

8.3Auszahlung

1Das Landesamt veranlasst abweichend von Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P nach vollständiger Antragstellung und nach Prüfung und Bewilligung auf Grundlage der im Staatshaushalt verfügbaren Mittel die Auszahlung der Zuwendung. 2Die Vorlage eines Auszahlungsantrags ist nicht erforderlich.

8.4Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen

1Gemäß VV Nr. 5.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO gelten für kommunale Antragsteller die ANBest-K und für sonstige Antragsteller die ANBest-P. 2Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zur Rücknahme und Widerruf begünstigender Verwaltungsakte nach dem BayVwVfG, bleiben unberührt.

9.Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Personalaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

10.Verwendungsbestätigung

1Mit Vorlage des vollständigen Zuwendungsantrags (siehe Nr. 8.1) ist die Verwendungsbestätigung erbracht. 2Das Landesamt führt in mindestens zehn Prozent aller Zuwendungsfälle eine vertiefte Prüfung durch. 3Die mit der Zuwendung zusammenhängenden Belege, Verträge und sonstigen Unterlagen sind von den Zuwendungsempfängern für fünf Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.

11.Monitoring

Das Landesamt übermittelt dem Staatsministerium nach Anforderung Aufstellungen über die beantragten und geförderten Projekte.

12.Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium sowie der Bewilligungsbehörde sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

13.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 3. Mai 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor