2154-I
Richtlinie zur Erstattung der Kosten für die erforderlichen Maßnahmen des
vorbereitenden Katastrophenschutzes für den G7-Gipfel 2022 in Elmau
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 15. Juni 2022, Az. D4-2252-58-14
1Der G7-Gipfel 2022 auf Schloss Elmau ist ein außergewöhnliches Großereignis mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf. 2Seine Vorbereitung und Durchführung erfordern ein konstruktives Miteinander und überobligatorisches Engagement von Behörden und Organisationen auf verschiedenen Ebenen. 3Im Bereich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr sind anlässlich dieser besonderen Gefahrenlage auch unterhalb der Katastrophenschwelle Vorbereitungsmaßnahmen wie das vorsorgliche Vorhalten von Einsatzkräften geboten, um gegebenenfalls ein Schadensereignis ausreichend schnell bewältigen zu können. 4Die erforderlichen umfangreichen Maßnahmen des vorbereitenden Katastrophenschutzes sind mit erheblichen Sonderbelastungen sowohl für die zuständigen Katastrophenschutzbehörden als auch die weiteren Mitwirkenden verbunden, denen die gipfelbedingten Kosten nach Maßgabe der Richtlinie erstattet werden sollen.
1.
1Die Aufwendungen für die erforderlichen Maßnahmen des vorbereitenden Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel 2022 in Elmau erstattet der Freistaat Bayern nach den nachstehenden Bestimmungen. 2Es sollen insbesondere die Kosten für den etwaigen Einsatz von Feuerwehr-Hilfeleistungskontingenten, Hilfeleistungskontingenten im Sanitäts- und Betreuungsdienst, ABC-Schutz, CBRNE, Brandbekämpfung aus der Luft, Wasser- und Bergrettung sowie der örtlich zuständigen Einsatzkräfte erstattet werden.
2.
1Grundlage für die G7-bedingte Katastrophenschutzplanung (Alarm- und Einsatzplanung) im Landkreis Garmisch-Partenkirchen, in der Landeshauptstadt München und im Landkreis Erding im Zusammenhang mit dem Flughafen München ist Art. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes. 2Für diese Planungen sind das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen, die Landeshauptstadt München und das Landratsamt Erding die örtlich zuständigen Behörden. 3Die im Rahmen dieser Planungen für erforderlich gehaltenen Einsatzressourcen können nicht vollständig durch die dort jeweils zur Verfügung stehenden örtlichen Einsatzkräfte und -mittel abgedeckt werden. 4Für die Bewältigung möglicher Großschadenslagen bedarf es daher überörtlicher Hilfe durch personelle und materielle Verstärkung, insbesondere durch Zuführung von Schnelleinsatzgruppen, Hilfeleistungskontingenten sowie sonstiger externer Kräfte. 5Die Heranziehung überörtlicher Hilfe erfolgt nach den Grundsätzen der Amtshilfe nach Abschnitt II des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, soweit es sich um Gemeinden, Gemeindeverbände oder um sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt (Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG); ansonsten durch Vertrag. 6Der Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung der besonderen Aufwendungen wird in den nachstehenden Bestimmungen konkretisiert. 7Diese gelten auch für die Heranziehung überörtlicher Hilfe.
3.
1Erstattet werden nur nachgewiesene besondere Aufwendungen, die bei den Antragstellern im Zeitraum vom 24. bis 29. Juni 2022 tatsächlich anfallen beziehungsweise entstehen. 2Abweichend hiervon gilt für die besonderen Aufwendungen im Einsatzbereich Garmisch-Partenkirchen ein Zeitraum vom 18. Juni bis 3. Juli 2022, im Einsatzbereich München ein Zeitraum vom 23. bis 29. Juni 2022 sowie für die besonderen Aufwendungen der Trinkwasseraufbereitungseinheit des Bayerischen Roten Kreuzes im Einsatzbereich Garmisch-Partenkirchen ein Zeitraum vom 16. bis 29. Juni 2022. 3Zu den besonderen Aufwendungen zählen:
- fortgewährte Leistungen der Arbeitgeber (ausgenommen Freistaat Bayern) und Verdienstausfallentschädigungen (für Selbstständige nach § 10 der Feuerwehrgesetzausführungsverordnung) der Helferinnen und Helfer;
- Personalkosten von hauptamtlich Beschäftigten der Erstattungsempfänger für geleistete Stunden außerhalb der Dienstzeit beziehungsweise Überstunden, die gesondert vergütet wurden;
- Kraftstoff- und Betriebskosten; bei bundes- und landeseigenen Einsatzfahrzeugen werden die Kosten nach gefahrenen Kilometern laut Fahrtenbuch zur einem derzeitigen Dieselpreis von 2,10 Euro je Liter erstattet, wobei von einem durchschnittlichen Verbrauch von 18 Liter pro 100 Kilometer ausgegangen wird; bei organisationseigenen Einsatzfahrzeugen beträgt der Erstattungssatz pro gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch pauschal:
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0,28 Euro, |
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0,40 Euro, |
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1,10 Euro, |
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1,20 Euro, |
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2,20 Euro; |
bei Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen kann auf Nachweis eine Kilometerpauschale von 0,40 Euro erstattet werden;
- Unterbringung der Helferinnen und Helfer;
- Verpflegungspauschale von 20,00 Euro je Kalendertag (mindestens acht Stunden Einsatz) und Helferin beziehungsweise Helfer während der Einsatzzeit, soweit nicht durch den Freistaat Bayern (insbesondere für an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried stationierte Einsatzkräfte) eine Verpflegung bereitgestellt wird; abweichend hiervon beträgt die Verpflegungspauschale im Einsatzbereich Garmisch-Partenkirchen aufgrund der dortigen spezifischen Einsatzbedingungen (geographische Gegebenheiten, Einsatz im Sicherheitsbereich) 40,00 Euro je Kalendertag und Helferin beziehungsweise Helfer;
- Pauschale von 75,00 Euro je Kalendertag (mindestens acht Stunden Einsatz) und Helferin beziehungsweise Helfer während der Einsatzzeit zur Abgeltung von Aufwendungen der Erstattungsempfänger (insbesondere für Vorbereitung, Ausbildung);
- Kosten für die Inanspruchnahme privater Unternehmen und Privatpersonen;
- Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für im Rahmen des Einsatzes beschädigte, verbrauchte oder verloren gegangene Ausstattung (Fahrzeuge, Geräte, Material, Schutzausrüstung und Dienstkleidung).
4Nicht erstattungsfähig sind Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für privat mitgeführte elektronische Geräte.
4.
Erstattungsempfänger und antragsberechtigt sind:
- die Gemeinden,
- die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Träger der Aufwendungen der Kreisverwaltungsbehörden (Katastrophenschutzbehörden),
- die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes und
- das Medizinische Katastrophen-Hilfswerk Deutschland e. V. (MHW).
5.
Eine Erstattung entfällt, wenn die Aufwendungen durch andere Mittel ausgeglichen werden beziehungsweise ausgeglichen werden können.
6.
6.1
1Anträge auf Erstattung sind unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Antragsformulars und dessen Anlagen zu stellen. 2Sämtliche Aufwendungen sind grundsätzlich durch Belege nachzuweisen. 3Verlust- und Schadensanzeigen haben innerhalb einer Woche gegenüber der Einsatzleitung zu erfolgen und sind dem Antrag beizufügen.
6.2
6.2.1
1Kreisangehörige Gemeinden und freiwillige Hilfsorganisationen aus dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen sowie das MHW legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung dem Landratsamt Garmisch-Partenkirchen vor; dieses leitet nach inhaltlicher Prüfung (Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit) des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung von Oberbayern weiter. 2Der eigene Antrag des Landkreises ist ebenfalls der Regierung zu übersenden.
6.2.2
1Freiwillige Hilfsorganisationen aus der Landeshauptstadt München sowie das MHW legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung der Landeshauptstadt München vor; diese leitet nach inhaltlicher Prüfung (Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit) des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung von Oberbayern weiter. 2Der eigene Antrag der Landeshauptstadt München ist ebenfalls der Regierung zu übersenden.
6.2.3
1Kreisangehörige Gemeinden und freiwillige Hilfsorganisationen aus dem Landkreis Erding sowie das MHW legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung dem Landratsamt Erding vor; dieses leitet nach inhaltlicher Prüfung (Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit) des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung von Oberbayern weiter. 2Der eigene Antrag des Landkreises ist ebenfalls der Regierung zu übersenden.
6.2.4
1Alle Gemeinden, die im Rahmen eines Feuerwehr-Hilfeleistungskontingentes eingesetzt werden, haben einen eigenen Antrag bei ihrer entsendenden Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. 2Die Kreisverwaltungsbehörde fasst die Anträge nach inhaltlicher Prüfung (Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit) zu einem Erstattungsantrag zusammen und leitet sämtliche Unterlagen an die zuständige Regierung weiter. 3Die von der Regierung festgesetzte Erstattung wird von der Kreisverwaltungsbehörde an die Gemeinden weitergegeben.
6.2.5
1Bei eingesetzten Hilfeleistungskontingenten im Sanitäts- und Betreuungsdienst gibt der Kontingentführer oder der Bezirks- oder Landesverband die Anträge nach inhaltlicher Prüfung (Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit) der mitwirkenden Organisationen, gegebenenfalls aus mehreren Regierungsbezirken möglichst gesammelt an seine zuständige Regierung. 2Bei gemischten Kontingenten bietet es sich an, dass die Trägerorganisation des jeweiligen Verband- oder Kontingentführers den Erstattungsantrag stellt.
6.2.6
1Die freiwilligen Hilfsorganisationen unterstützen die Führungsgruppe Katastrophenschutz Land Bayern (FüGK-By) und die FüGK der Regierung von Oberbayern im angeforderten Umfang bei der überörtlichen Einsatzführung. 2Die freiwilligen Hilfsorganisationen legen ihre Anträge der Regierung von Oberbayern vor.
6.2.7
1Sonstige kreisangehörige Gemeinden und freiwillige Hilfsorganisationen, die auf Anforderung der zuständigen Führungsgremien Hilfe geleistet haben, legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach inhaltlicher Prüfung (Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit) des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung weiter. 2Sonstige kreisfreie Städte und Landkreise, die auf Anforderung der zuständigen Führungsgremien Hilfe geleistet haben, legen ihre Anträge der Regierung vor.
6.2.8
6.2.8.1
Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der zumindest Angaben zu der Art der Unterstützungsleistung, der Zahl der Einsatzkräfte sowie Ort und Zeit des Einsatzes enthält.
6.2.8.2
1Die in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind grundsätzlich durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. 2Prüffähige Belege über nachgewiesene Aufwendungen sind beispielsweise durch die Erstattungsempfänger bestätigte Stundennachweise (Arbeitszeiterfassung), bezahlte Rechnungen, Zahlungsbelege etc.
6.2.8.3
Die Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise die Regierung überprüft und bewertet die gemäß den Nrn. 6.2.1 bis 6.2.7 vorgelegten Anträge, den beigefügten Bericht (Nr. 6.2.8.1) sowie die beigefügten Belege (Nr. 6.2.8.2) auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit auf dem Antrag.
6.2.9
1Erstattungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2022 bei den Regierungen gestellt werden, bleiben unberücksichtigt. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zu der Verzögerung geführt haben.
7.
Die Regierung entscheidet über die Anträge.
8.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 18. Juni 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor