Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung
Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten vom
29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 14. Januar 2022, Az. G51o-G8000-2022/45-8
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, § 5 und § 7 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege folgende
Allgemeinverfügung
- 1. In Nr. 6 Satz 1 der Allgemeinverfügung Testnachweis von Einreisenden aus Risikogebieten (AV Testnachweis) vom 29. September 2021, Az. G51s-G8000-2021/505-346 (BayMBI. 2021 Nr. 706), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-765 (BayMBl. 2021 Nr. 904) geändert worden ist, wird die Angabe „15. Januar 2022“ durch die Angabe „3. März 2022“ ersetzt.
- 2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 CoronaEinreiseV unterliegen Personen, die der Absonderungspflicht unterliegen, für deren Zeitdauer der Beobachtung durch die zuständige Behörde.
Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1:
Durch die Änderung der Nr. 6 Satz 1 wird die Geltungsdauer der AV Testnachweis bis zum Ablauf des 3. März 2022 verlängert.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor