Richtlinie über die Gewährung finanzieller Unterstützung an Krankenhäuser zur
Gewährleistung der Notfallversorgung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 17. Juni 2022, Az. 21h-K9000-2021/751-55
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einen finanziellen Ausgleich an Krankenhäuser, um wirtschaftliche Nachteile abzumildern, die dadurch entstehen, dass auf katastrophenschutzrechtliche Anordnung Versorgungskapazitäten zur Gewährleistung der Notfallversorgung in Krankenhäuser freigehalten werden. 2Die Gewährung erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1
Inhalt
1.
1Angesichts der abermals hohen Belastung der Krankenhäuser durch die COVID-19-Pandemie wurde am 10. November 2021 erneut der Katastrophenfall in Bayern festgestellt. 2Über die Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 11. November 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252 (BayMBl. Nr. 791) bzw. in deren jeweils geltender Fassung (im Folgenden: AV) wurde den Katastrophenschutzstrukturen unter anderem die Befugnis eingeräumt, zur Gewährleistung der Notfallversorgung Anordnungen über die Freihaltung von Versorgungskapazitäten nach Nrn. 3.4.3.1 und 3.4.3.2 AV zu treffen. 3Durch diese Anordnungen können die betroffenen Einrichtungen ihre Betten nicht wie geplant belegen. 4Damit sind finanzielle Nachteile für die Einrichtungen verbunden, die teils nicht durch entsprechende finanzielle Unterstützung von Seiten des Bundes ausgeglichen werden. 5Um diese finanziellen Nachteile abzumildern, wird den betroffenen Einrichtungen eine Ausgleichszahlung (im Folgenden: Freihaltepauschale) gewährt.
2.
1In Anspruch genommen werden kann die Freihaltepauschale bei Anordnungen des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder der Regierung nach Nr. 3.4.3.1 oder Nr. 3.4.3.2 AV. 2Die Leistung kann für den Zeitraum vom 11. November 2021 bis 30. April 2022, längstens jedoch für die Dauer des Katastrophenfalls nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG und einer entsprechenden Regelung in der AV in Anspruch genommen werden. 3Voraussetzung der Leistung ist zudem die schriftliche Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung, dass die jeweilige Einrichtung den Anordnungen nach der Nr. 3.4.3.1 oder nach der Nr. 3.4.3.2 AV ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4Die antragsberechtigte Einrichtung hat sich zu verpflichten, die verbleibenden Mittel, soweit sie nicht zur Finanzierung der in Nr. 1.1 genannten Mehrbelastungen erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen.
3.
1Begünstigte der Freihaltepauschale sind alle Krankenhäuser im Freistaat Bayern mit mindestens einem befristeten Versorgungsauftrag nach § 108 SGB V, die der Anordnung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder der Regierung nach Nr. 3.4.3.1 oder Nr. 3.4.3.2 AV unterliegen. 2Nicht begünstigt sind Einrichtungen nach Nr. 6.2 AV und § 22 KHG.
4.
1Die Höhe der Freihaltepauschale beträgt 300 Euro pro Tag pauschal für 5 % der zugelassenen somatischen Betten des Krankenhauses gemäß des an dem jeweiligen Tag maßgeblichen Krankenhausplans in seiner aktuellen Fassung. 2Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil, so ist auf ganze Betten aufzurunden. 3Die Freihaltepauschale wird für jeden Tag gewährt, für den der zuständige Ärztliche Leiter Krankenhauskoordinierung oder die Regierung eine Anordnung nach Nr. 3.4.3.1 oder Nr. 3.4.3.2 AV getroffen hat.
5.
1Die Freihaltepauschale nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). 2Die Begünstigten wurden betraut mit Allgemeinverfügung vom 11. November 2021, Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252 sowie mit Allgemeinverfügung vom 30. September 2021, Az. G24-K9000-2020/134-241. 3Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Sonderzahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.
6.
1Die Freihaltepauschale nach dieser Richtlinie stellt eine Subvention gemäß § 264 StGB dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 BayStrAG. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Teil 2
Verfahren
7.
- 7.1
- 1Die Freihaltepauschale nach dieser Richtlinie wird auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis spätestens zum 31. Juli 2022 bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege (Bewilligungsbehörde) zu stellen und soll für den ganzen Zeitraum der Leistung nach Nr. 2 gestellt werden.
- 7.2
- 1Dem Antrag ist die Bestätigung des zuständigen Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung beizulegen, an welchen Tagen der Begünstigte den Anordnungen des zuständigen Ärztlichen Leiters oder der Regierung nach Nr. 3.4.3.1 oder Nr. 3.4.3.2 AV unterlegen hat sowie dass der Begünstigte den Anordnungen Folge geleistet hat. 2Außerdem ist eine Erklärung des Begünstigten abzugeben über die Verpflichtung, die verbleibenden Mittel, soweit sie nicht zur Finanzierung der in Nr. 1.1 genannten Mehrbelastungen erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen. 3Außerdem teilt der Begünstigte mit, in welcher Höhe Leistungen nach anderen Richtlinien des Landes oder Bundes (insbesondere Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 2b KHG) für die betreffenden Tage geltend gemacht wurden beziehungsweise hätten geltend gemacht werden können.
- 7.3
- Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
8.
- 8.1
- Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, bewilligt die Freihaltepauschale und zahlt diese in der bewilligten Höhe aus.
- 8.2
- Im Bewilligungsbescheid ist das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes (ORH) nach Nr. 10 als Nebenbestimmung aufzunehmen.
- 8.3
- Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
- 8.4
- 1Der Bewilligungsbehörde ist vom Begünstigten bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die der Nr. 2 der Richtlinie entsprechende Verwendung der Sonderzahlung vorzulegen. 2Diese Bestätigung muss insbesondere umfassen, dass beim Begünstigten keine Mittel verblieben sind, die nicht zum Ausgleich der in Nr. 1.1 genannten Mehrbelastungen verwendet wurden. 3Insoweit ergeht der Bescheid unter Vorbehalt der Rückforderung. 4Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.
9.
1Soweit der Begünstigte die Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie unberechtigt erlangt oder kein Testat des Jahresabschlussprüfers über die Verwendung der Mittel nach Nr. 2 vorgelegt hat, hat er den erhaltenen Betrag unverzüglich zurückzuzahlen. 2Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.
10.
1Der ORH ist berechtigt, bei den Empfängern der Freihaltepauschale nach dieser Richtlinie Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Der Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.
11.
Die Leistung nach dieser Richtlinie wird den Einrichtungen nur gewährt, soweit für dieselben Mehrbelastungen kein Anspruch auf sonstige Hilfsleistungen des Bundes (insbesondere auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 2b KHG) oder von dritter Seite besteht.
Teil 3
Schlussvorschriften
12.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor