Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 40 vom 14.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): F76F89718BF73837DC5FE6571A62F22123A00B9460A2980461F0235B8F7B4A98

Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021,
Az. 5ASz-G8000-2020/122-925

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 14. Januar 2022, Az. G51s-G8000-2022/44-45

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 7 Nr. 4, des § 29 Abs. 1 und 2, des § 30 Abs. 1 Satz 2 und des § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 11. Januar 2022, G51z-G8000-2022/44-13 (BayMBl. Nr. 4), geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
1.1
Nr. 2.1.1.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Quarantänepflicht nach Nr. 2.1.1.1 gilt nicht für

a)
enge Kontaktpersonen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben,
b)
enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind und vollständig geimpft wurden oder nach einer vollständigen Impfung von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten COVID-19-Erkrankung genesen sind,
c)
enge Kontaktpersonen, die vollständig durch zwei Impfstoffgaben geimpft wurden, wenn die zweite Impfung mindestens 15 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt und
d)
enge Kontaktpersonen, die von einer durch Nukleinsäuretest bestätigten SARS-CoV-2-Infektion genesen sind, wenn die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.“
1.2
In Nr. 6.3.2. Satz 1 werden nach dem Wort „aufweist“ die Wörter „, mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde“ eingefügt.
1.3
In Nr. 6.3.3 Satz 1 werden nach dem Wort „aufweist“ die Wörter „,mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde“ eingefügt.
1.4
Der Nr. 8 wird folgender Absatz angefügt:

„Für enge Kontaktpersonen, die sich am 14. Januar 2022 aufgrund einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Quarantäne befinden und die nach Nr. 2.1.1.2 von einer Quarantäne als enge Kontaktpersonen ausgenommen sind, endet die Quarantäne mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung.“

2.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Das Robert Koch-Institut hat am 14. Januar 2022 mit Wirkung vom 15. Januar 2022 neue Leitlinien für das Kontaktpersonenmanagement veröffentlicht. Nach diesen Leitlinien ist auch bei Kontakt mit der Virusvariante Omikron für bestimmte geimpfte und genesene Personen keine Absonderung mehr erforderlich. Die Nr. 2.1.1.2 wurde zur Umsetzung der neuen Empfehlungen neu gefasst.

Zu Nr. 1.2 und Nr. 1.3:

Durch die Änderungen wird ein redaktionelles Versehen der letzten Änderungsbekanntmachung beseitigt. Soweit ein Ende der Isolation durch eine negative Abschlusstestung erfolgt, soll die Beendigung mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde wirksam werden.

Zu Nr. 1.4:

Durch die Ergänzung der Nummer 8 wird angeordnet, dass mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung für Personen, die sich am 14. Januar 2022 aufgrund einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als enge Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, die Quarantäne endet, wenn für diese engen Kontaktpersonen nach der Neufassung der Nr. 2.1.1.2 eine Ausnahme von der hier angeordneten Quarantänepflicht bestünde. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch für diese Personen eine Pflicht zur weiteren Absonderung nur besteht, wenn nach den aktuellen Leitlinien des Robert Koch-Instituts eine solche Absonderungspflicht empfohlen ist.

Zu Nr. 2:

Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor