Änderung der Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung
wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung
der persönlichen Leistungen der Beschäftigten im Rahmen der akutstationären
Behandlung von COVID-19-Erkrankten in Krankenhäusern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 1. Juli 2022, Az. 21w-K9000-2021/750-35
- 1.
- Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Beschäftigten im Rahmen der akutstationären Behandlung von COVID-19-Erkrankten in Krankenhäusern vom 11. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 98) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Dem Wortlaut wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
- 1.1.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bei Behandlung von SARS-CoV-2-infizierten Kindern und Jugendlichen ist eine Erfassung im Meldesystem IVENA nicht erforderlich.“
- 1.2
- In Nr. 3 werden die Wörter „und die am Meldesystem IVENA teilnehmen“ gestrichen.
- 1.3
- In Nr. 4.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Trägers“ die Wörter „ , von den Schwesternschaften vom Roten Kreuz gestellte Beschäftigte“ eingefügt:
- 1.4
- Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Dem Wortlaut wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
- 1.4.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Gleiches gilt für SARS-CoV-2-infizierte Kinder und Jugendliche, die nicht im Meldesystem IVENA erfasst sind.“
- 1.5
- Nr. 8.1 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Der Antrag ist für den gesamten Sonderzahlungszeitraum spätestens bis zum 31. August 2022 (Ausschlussfrist) ausschließlich in elektronischer Form bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der täglichen Meldungen der COVID-19-Erkrankten getrennt nach Patienten auf Intensivstation (IMC- und ICU-Betten) und Patienten auf Normalstation sowie der SARS-CoV-2-infizierten Kinder und Jugendlichen, die nicht im Meldesystem IVENA erfasst sind, zu stellen.“
- 1.5.2
- In Satz 3 wird die bisherige Satznummerierung „2“ die Satznummerierung „3“.
- 1.6
- Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Im Fall der SARS-CoV-2-infizierten Kinder und Jugendlichen, die nicht im Meldesystem IVENA erfasst sind, ist eine entsprechende Erklärung des Antragstellers erforderlich.“
- 1.6.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor