2126-1-20-G
Verordnung zur Änderung
der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 21. Juli 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1a der Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 (BayMBl. Nr. 210, BayRS 2126-1-20-G), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Zugang zu
- 1. Krankenhäusern und
- 2. Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h
darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) getestet sind.“
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie für Besucher in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Testnachweis“ durch die Wörter „Ein Testnachweis ist“ ersetzt.
- b)
- Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) 1Ausgenommen von dem Testerfordernis sind in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beschäftigte, die nicht auf Stationen oder in Bereichen mit besonders vulnerablen Patienten eingesetzt sind. 2Besonders vulnerabel sind Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein stark erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben. 3Die Stationen und Bereiche des Krankenhauses mit besonders vulnerablen Patienten sind in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zu benennen und den Beschäftigten bekanntzugeben.“
- c)
- Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.
- d)
- Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.
- 2. In § 5 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „Impf-, Genesenen- oder“ gestrichen und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
- 3. In § 6 wird die Angabe „30. Juli 2022“ durch die Angabe „20. August 2022“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 23. Juli 2022 in Kraft.
München, den 21. Juli 2022
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister