Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-
Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 18. Januar 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-52
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-937 (BayMBl. 2021 Nr. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„In der Einrichtung besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht). Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Soweit nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein höherer Maskenstandard festgelegt ist, gilt dieser verpflichtend.“
- 1.1.2
- Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
- 1.2
- In Nr. 9 wird die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
- 2.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-937 (BayMBl. 2021 Nr. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Nr. 3 Satz 3 werden die Wörter „aufgrund erhöhter Krankenhauseinweisungen oder Intensivbettenbelegung“ sowie das Wort „als“ gestrichen.
- 2.2
- In Nr. 9 wird die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
- 3.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. Januar 2022 in Kraft.
Begründung
Zu Nrn. 1.1 und 2.1:
Die Änderungen erfolgen in Anpassung an die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV).
§ 2 der 15. BayIfSMV, als allgemeingültige Vorschrift, regelt, dass eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht. Das Tragen einer FFP2-Maske von Beschäftigten, Besuchspersonen und bei Nutzung der Fahrdienste ist derzeit wegen steigender Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung notwendig, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.
Zu Nrn. 1.2 und 2.2:
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 werden die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 19. März 2022 verlängert.
Zu Nr. 3:
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor