Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 43 vom 18.01.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan Corona-
Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen vom 24. Februar 2021,
Az. G43f-G8300-2020/1628-16 und zur Änderung der Allgemeinverfügung Notfallplan
Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 18. Januar 2022, Az. G5ASz-G8000-2022/44-52

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage der § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 7 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-16 (BayMBl. 2021 Nr. 148), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für Pflegeeinrichtungen, die zuletzt durch Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-937 (BayMBl. 2021 Nr. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In der Einrichtung besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht). Als Mindeststandard ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Soweit nach der aktuell geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ein höherer Maskenstandard festgelegt ist, gilt dieser verpflichtend.“

1.1.2
Der neue Satz 7 wird aufgehoben.
1.2
In Nr. 9 wird die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Februar 2021, Az. G43f-G8300-2020/1628-17 (BayMBl. 2021 Nr. 147), betreffend Notfallplan Corona-Pandemie: Regelungen für stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22. November 2021, Az. G5ASz-G8000-2020/122-937 (BayMBl. 2021 Nr. 815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 3 Satz 3 werden die Wörter „aufgrund erhöhter Krankenhauseinweisungen oder Intensivbettenbelegung“ sowie das Wort „als“ gestrichen.
2.2
In Nr. 9 wird die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 19. Januar 2022 in Kraft.

Begründung

Zu Nrn. 1.1 und 2.1:

Die Änderungen erfolgen in Anpassung an die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen­verordnung (15. BayIfSMV).

§ 2 der 15. BayIfSMV, als allgemeingültige Vorschrift, regelt, dass eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht. Das Tragen einer FFP2-Maske von Beschäftigten, Besuchspersonen und bei Nutzung der Fahrdienste ist derzeit wegen steigender Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung notwendig, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden.

Zu Nrn. 1.2 und 2.2:

Aufgrund der steigenden Infektionszahlen und der Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 werden die in Nr. 1 und 2 genannten Allgemeinverfügungen zunächst bis zum 19. März 2022 verlängert.

Zu Nr. 3:

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Allgemeinverfügung.

gez.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor