Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 430 vom 27.07.2022

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

251-F
  • Verwaltung
  • Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
  • Entschädigung

251-F

Richtlinien über Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein
Heilverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz – § 30 BEG –
(Heilverfahrensrichtlinien – HVfR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 11. Juli 2022, Az. 68-O 1470.33-4/3

Inhaltsübersicht

0.
Präambel
1.
Allgemeines
1.1
Voraussetzungen des Anspruchs
1.2
Ziel der Heilbehandlung
1.3
Folgen unterlassener Heilbehandlung
1.4
Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung
1.5
Übertragbarkeit des Anspruchs
1.6
Anderweitiger Krankenschutz
1.7
Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen
2.
Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren
2.1
Grundsätzliches
2.2
Ärztliche Behandlung
2.3
Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heilmitteln
2.4
Krankenhausbehandlung
2.5
Kur
2.6
Reisekosten
2.7
Begleitperson
2.8
Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehraufwendungen durch Diät, Wohnumfeldanpassung, Überführungs- und Bestattungskosten
3.
Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren
3.1
Grundsätzliches
3.2
Erstattungsverfahren
3.3
Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge
3.4
Weitere besondere Verfahrensvorschriften
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht mit den für die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes beauftragten Ländern Folgendes bekannt:

0.Präambel

1Die vorliegende konsolidierte Fassung der Heilverfahrensrichtlinien geht zurück auf die Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). 2Dieses Gesetz hat – insbesondere durch die Aufhebung der Orthopädieverordnung in Art. 58 Nr. 7 – Handlungsbedarf im Bereich der Unfallfürsorge der Bundesbeamten ausgelöst. 3Vom Verordnungsgeber wurde dies zum Anlass für eine umfassende Modernisierung durch die Neufassung der Heilverfahrensverordnung gemäß Art. 1 der Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) genommen. 4Dies hat auch Auswirkungen auf das Heilverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).

5Die vorliegende konsolidierte Fassung der Heilverfahrensrichtlinien trägt der in Teilen geänderten Rechtslage Rechnung. 6Sie löst die Heilverfahrensrichtlinien (HeilVfR) vom 20. Mai 1994 (FMBl. S. 187) in der am 11. Januar 2002 geltenden Fassung ab (siehe Nr. 4).

1.Allgemeines

1.1Voraussetzungen des Anspruchs

1.1.1
Nach § 29 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in Verbindung mit § 28 BEG hat ein Verfolgter, der an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, Anspruch auf ein Heilverfahren.
1.1.2
1Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent beeinträchtigt ist (§ 8 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 2. DV-BEG). 2Durch die Schädigung muss jedoch eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten sein (§ 28 Abs. 3 BEG, § 5 2. DV-BEG).
1.1.3
Ist ein früheres Leiden als durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert (§ 3 Abs. 3 2. DV-BEG) oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentlich mitverursacht anerkannt worden (§ 4 2. DV-BEG), so besteht für dieses Leiden der Anspruch auf Heilverfahren ohne jede Einschränkung.
1.1.4
Ein uneingeschränkter Anspruch auf Heilverfahren besteht auch dann, wenn das Verfolgungsleiden nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 2. DV-BEG) anerkannt worden ist und der Verfolgungsschaden (die abgrenzbare Verschlimmerung) auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nachweisbar nicht ohne Einfluss ist (§ 8 Abs. 2 2. DV-BEG).
1.1.5
(1)  1Für ein von der Verfolgung unabhängiges Leiden kann eine Heilbehandlung nur gewährt werden, wenn feststeht, dass durch die Behandlung dieses Leidens ein Verfolgungsleiden nachhaltig und unmittelbar günstig beeinflusst wird. 2Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Behandlung des nicht verfolgungsbedingten Leidens eine direkte funktionelle Auswirkung auf das Verfolgungsleiden hat. 3Sie muss also eine unmittelbare und erhebliche Linderung oder Milderung des Verfolgungsleidens erwarten lassen beziehungsweise einer Verschlimmerung dieses Leidens unmittelbar und nachhaltig entgegenwirken. 4Hingegen genügt es nicht, dass die Behandlung des verfolgungsunabhängigen Leidens lediglich zu einer allgemeinen Hebung des Gesundheitszustandes führt, die sich mittelbar auch auf das Verfolgungsleiden auswirkt (vergleiche BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).

(2)  1Somit erstreckt sich der Anspruch auf Heilbehandlung auch nicht auf einen von der Verfolgung unabhängigen Erkrankungszustand, dessen Behandlung nur zur Herstellung der Kurfähigkeit für die Durchführung einer Kur nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. DV-BEG erforderlich ist. 2Ansprüche der im Inland wohnhaften Verfolgten auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden nach §§ 141a und 141c BEG bleiben unberührt.

1.2Ziel der Heilbehandlung

1Ziel der Heilbehandlung ist es, den durch die Verfolgung hervorgerufenen Schaden an Körper und Gesundheit und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 2Das Heilverfahren soll außerdem das Auftreten sekundärer Schäden verhüten, die infolge der durch die Verfolgung verursachten Schädigung entstehen können.

1.3Folgen unterlassener Heilbehandlung

1.3.1
1Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verfolgten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung. 2Es obliegt ihm jedoch, selbst nach besten Kräften mitzuwirken, dass der angestrebte Heilerfolg erzielt wird. 3Wird dies von ihm schuldhaft vereitelt oder erschwert, so können die Erstattung von Auslagen für Heilbehandlung und die Bewilligung weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen wegen seines mitwirkenden Verschuldens ganz oder teilweise versagt werden.
1.3.2
Dies gilt auch, wenn im Rahmen des Heilverfahrens eine Operation notwendig ist und die Operation nach ärztlicher Erfahrung keine Gefahr für Leib oder Leben bedeutet, sie auch nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und ihre Durchführung sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung verspricht.

1.4Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung

Aufwendungen für Heilverfahren, die einem im Ausland wohnenden Verfolgten in fremder Währung entstanden sind, sind nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt der Aufwendung der Kosten zu erstatten.

1.5Übertragbarkeit des Anspruchs

1.5.1
Der Anspruch auf Heilverfahren ist ein höchstpersönlicher Anspruch und deshalb weder übertragbar noch vererblich.
1.5.2
1Der Anspruch auf Erstattung der durch das Heilverfahren bereits entstandenen Kosten ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) weder abtretbar noch verpfändbar oder pfändbar. 2Er ist jedoch vor Festsetzung nach Maßgabe des § 13 BEG und nach Festsetzung frei vererblich (vergleiche BGH in RzW 1968 S. 24 Nr. 14).

1.6Anderweitiger Krankenschutz

1.6.1
Ist der im Inland wohnende Verfolgte aufgrund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung krankenversichert, so hat er insoweit, als das Heilverfahren vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, keinen Erstattungsanspruch nach § 30 BEG.
1.6.2
(1)  Entsprechendes gilt für Verfolgte, die im Ausland wohnen und aufgrund der dort geltenden Gesetze der sozialen Sicherheit krankenversichert sind.

(2)  1Eine Ablehnung des Anspruchs auf Heilverfahren unter Hinweis darauf, dass der Verfolgte in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland freie Heilbehandlung erhalten kann, ist unzulässig. 2Ebenso soll eine Empfehlung unterbleiben, dass der Verfolgte von den Möglichkeiten seines Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes für eine kostenfreie Behandlung Gebrauch machen möge.

1.6.3
Geldleistungen privater Krankenversicherungen und der Träger einer Krankenversicherung, die aufgrund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung oder von im Ausland geltenden Gesetzen der sozialen Sicherheit bestehen, werden bei der Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht berücksichtigt, wenn die Leistungen der Krankenversicherung darauf beruhen, dass der Versicherte mindestens 50 Prozent der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat.

1.7Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen

1.7.1
Verfolgte, die im Ausland wohnen, müssen die erforderliche Heilbehandlung ihres Verfolgungsleidens grundsätzlich in dem Land durchführen lassen, in dem sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
1.7.2
1Ausnahmsweise können sie sich jedoch mit Zustimmung der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde auch einer Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes unterziehen (§ 11 Abs. 1 2. DV-BEG). 2Die Zustimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn
a)
die Durchführung der Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist, zum Beispiel weil im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland des Verfolgten keine gleichwertige Behandlung möglich und die als notwendig erkannte Behandlung nur im Geltungsbereich durchführbar ist,

und

b)
die durch die Heilbehandlung im Geltungsbereich erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten der Heilbehandlung stehen

oder

c)
der Verfolgte sich verpflichtet, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehenden Reisekosten selbst zu tragen (§ 11 Abs. 2 2. DV-BEG).

2.Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren

2.1Grundsätzliches

2.1.1
1Der Umfang und die Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. 2Nach § 30 Abs. 1 BEG sind die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 BeamtVG und die Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) entsprechend anzuwenden. 3Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die durch einen Dienstunfall entstandene Verletzung dem Schaden des Verfolgten an Körper und Gesundheit, der den Anspruch auf die Durchführung des Heilverfahrens begründet, entspricht. 4Bei der Durchführung des Heilverfahrens ist daher zu beachten, dass das Ereignis bereits Jahrzehnte zurückliegt.
2.1.2
1Das Land kann das Heilverfahren ganz oder teilweise selbst durchführen oder durchführen lassen (§ 10 Abs. 1 2. DV-BEG). 2Soweit das nicht geschieht, kann der Verfolgte selbst alle notwendigen und sich im Rahmen angemessener Kosten haltenden Heilmaßnahmen in Anspruch nehmen, die geeignet sind, das Ziel des Heilverfahrens zu erreichen. 3Haben mehrere Behandlungsmaßnahmen die gleiche Aussicht auf Erfolg, so ist diejenige vorzuziehen, die die geringeren Kosten verursacht.
2.1.3
1Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, ist objektiv zu beurteilen. 2Entscheidend ist nicht, was der Verfolgte selbst für notwendig hält und ob er auf Empfehlung seines Hausarztes oder eines anderen Arztes seines Vertrauens handelt. 3Maßgebend ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Prüfers (vergleiche BGH in RzW 1974, 32).
2.1.4
Für ein im Ausland durchgeführtes Heilverfahren gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten (§ 3 Abs. 3 HeilVfV in Verbindung mit § 6 Abs. 6 BBhV).

2.2Ärztliche Behandlung

2.2.1
1Dem Verfolgten steht die Auswahl des Arztes, Zahnarztes, Psychotherapeuten oder Heilpraktikers frei. 2Kosten für eine Behandlung im Ausland, die nicht von einem Arzt vorgenommen worden ist, können nur erstattet werden, wenn die Ausübung des Heilgewerbes durch die behandelnde Person einer staatlichen Aufsicht unterliegt und ihre Befähigung der eines zugelassenen deutschen Heilpraktikers entspricht.
2.2.2
1Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 3 Abs. 2 HeilVfV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV). 2Die Erstattung von Kosten für ärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 3Als angemessen sind die Kosten anzusehen, wenn sie sich im Rahmen der Regelsätze nach Satz 2 (§ 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) halten.
2.2.3
Da das traumatische Ereignis nach § 7 Abs. 1 HeilVfV in Bezug auf das BEG Heilverfahren die nationalsozialistische Verfolgung darstellt, die bereits Jahrzehnte zurückliegt, richtet sich die Erstattung von psychotherapeutischen Maßnahmen für das BEG Heilverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HeilVfV.
2.2.4
Bei ärztlichen Leistungen im Ausland ist die Angemessenheit nach den jeweiligen Verhältnissen und Behandlungsmethoden des in Betracht kommenden Landes zu beurteilen.

2.3Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heilmitteln

1Die Arzneimittel und anderen Heilmittel müssen vom Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sein. 2Sie müssen aufgrund medizinischer Erfahrung für die Behandlung des Verfolgungsleidens notwendig sein.

2.4Krankenhausbehandlung

2.4.1
Allgemeines
2.4.1.1
1Für die Krankenhausbehandlung ist § 9 HeilVfV entsprechend anzuwenden. 2Als Krankenhausbehandlung im Sinne der Heilverfahrensverordnung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) konzessioniert sind. 3Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 2.
2.4.1.2
Ein Krankenhaus („Akutkrankenhaus“) unterscheidet sich von einem Kurkrankenhaus oder von einem Sanatorium in erster Linie durch ein wesentlich günstigeres Zahlenverhältnis von Ärzten und Pflegepersonal zu den Patienten sowie insbesondere durch Sicherstellung eines vollwertigen Nacht- und Sonntagsdienstes (zum Beispiel Operationsteam), durch vollwertige technische Ausstattung (zum Beispiel Labor, Röntgen, Endoskopie), durch Intensivstation.
2.4.1.3
Als Krankenhaus im Sinne der Nr. 2.4.1.2 gelten auch Spezialkrankenhäuser wie psychiatrische Krankenhäuser oder Lungenkrankenhäuser (früher „Lungenheilstätte“ oder „Lungensanatorium“), soweit dort akute Krankheitszustände behandelt werden.
2.4.2
Krankenhausbehandlung im Inland

Bei Krankenhausbehandlung im Inland, in denen die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen angemessen.

2.4.3
Krankenhausbehandlung im Ausland

1Bei Krankenhausbehandlung im Ausland sind die angemessenen und landesüblichen Kosten zu erstatten. 2Die Grundsätze der Nr. 2.4.1 sind sinngemäß anzuwenden.

2.5Kur

(1)  1Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG und § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilVfV umfasst das beamtenrechtliche Heilverfahren auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen. 2Unter Rehabilitationsmaßnahmen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung und Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. 3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HeilVfV sind unter anderem ärztlich verordnete stationäre und ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen. 4Für den Bereich des BEG Heilverfahrens wird die Kur als eine zentrale Rehabilitationsmaßnahme angeboten.

(2)  1Unter einer Kur versteht man den auf längere ärztliche Erfahrung gestützten, planmäßigen und ärztlich geleiteten Gebrauch von meist ortsgebundenen, natürlich vorkommenden Heilmitteln, nämlich in Heilbädern, Heilquell-, Moor- und Solekurbetrieben, in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern und Seeheilbädern oder an einem benachbarten Ort, wenn der Ort von der Wohnung des Kurbedürftigen so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr ohne Gefährdung des Kurerfolges nicht möglich ist. 2Ein Erholungsaufenthalt – auch in einem Genesungs- oder einem Erholungsheim – ist keine Kur im Sinne des Satzes 1.

(3)  1Eine Kur kann entweder während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder als freie Heilkur durchgeführt werden. 2Die Kur muss in den gesamten Behandlungsplan sinnvoll eingegliedert sein.

2.5.1
(1)  1Kurkrankenhäuser und Sanatorien sind Einrichtungen, in denen die Kuren unter krankenhausähnlichen Bedingungen durchgeführt werden können. 2Sie unterscheiden sich von den („Akut-“)Krankenhäusern besonders durch die geringere Besetzung mit Ärzten und Pflegepersonal sowie durch den einfacheren technischen Standard (zum Beispiel kleineres Labor).

(2)  1Jedoch muss ein Arzt ständig im Hause oder zumindest erreichbar sein, auch bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen. 2Außerdem muss immer eine Pflegeperson (Schwester oder Pfleger) zur Verfügung stehen. 3Die Kuranwendungen müssen ganz oder überwiegend im Hause zu verabreichen sein.

2.5.2
1Im Gegensatz zu einer Kur in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium wird dem Kurbedürftigen bei einer (freien) Heilkur die Wahl der Unterkunft, der Verpflegung und des Kurarztes selbst überlassen. 2Die vom Kurarzt zu verordnenden Anwendungen können im Hause, aber auch in Einrichtungen außerhalb der Wohnunterkunft verabreicht werden. 3Die Leitung und Überwachung der Kur durch einen ortsansässigen Arzt müssen sichergestellt sein.
2.5.3
(1)  1Einer Kur darf nur zugestimmt werden, wenn sie notwendig ist. 2Sie ist notwendig, wenn das Leiden, das durch die Kur beeinflusst werden soll, bisher ohne Erfolg oder nicht mit ausreichendem Erfolg behandelt worden ist und der mit der Kur angestrebte Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist (vergleiche § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HeilVfV). 3Die Zustimmung zu einer Kur setzt Nachhaltigkeit des Erfolges nicht voraus. 4Eine nur ganz kurzfristige Linderung des Verfolgungsleidens, etwa auf nur vier Wochen, begründet die Notwendigkeit einer Kur oder eines Sanatoriumsaufenthalts jedoch nicht (vergleiche BGH Urteil vom 24. März 1988 – IX ZR 261/87).

(2)  1Eine Kur ist deshalb in der Regel nicht notwendig, wenn das Verfolgungsleiden bisher nicht ausreichend ärztlich oder fachärztlich behandelt worden ist oder wenn der gleiche Heilerfolg durch eine ambulante ärztliche Behandlung erzielt werden könnte. 2Eine Kur scheidet auch dann aus, wenn wegen des Leidenszustandes eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus notwendig ist.

(3)  Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium zur Durchführung einer Kur ist dann notwendig, wenn dies der Leidenszustand des Kurbedürftigen erfordert oder der Kurerfolg unter anderen Bedingungen nicht zu erwarten ist oder beides.

2.5.4
(1)  Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist, dass der Verfolgte kurfähig ist.

(2)  1Kurfähigkeit besteht nicht, solange Erkrankungszustände vorhanden sind, die den Kurerfolg von vornherein in Frage stellen können (zum Beispiel offenkundige Eiterherde an den Zähnen oder Nasennebenhöhlen, Dekompensationserscheinungen an Herz und Kreislauf, bösartige Tumoren, Fieberzustände). 2Bei Beurteilung der Kurfähigkeit muss ferner geprüft werden, ob der Antragsteller bei Berücksichtigung seines Gesamtzustandes eine genügende „Leistungsreserve“ besitzt, um den Belastungen der Hin- und Rückreise sowie der Kuranwendungen selbst gewachsen zu sein.

(3)  1Kuren sollen keine Ruhekuren sein, sondern Übungskuren, durch die der Kurbedürftige körperlich und seelisch wieder in die Lage versetzt wird, den Belastungen des täglichen Lebens standzuhalten. 2Gerade bei älteren Patienten muss mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob und welche Kuranwendungen noch möglich sind und welche Kurorte deshalb für sie geeignet sind.

2.5.5
(1)  Die Dauer einer Kur, insbesondere in einem Heilbad, soll nach den in Deutschland anerkannten balneotherapeutischen Erfahrungen regelmäßig drei Wochen betragen.

(2)  Bei Verfolgten mit Wohnsitz im Ausland soll die Kurdauer nach den dort anerkannten Grundsätzen bemessen werden.

(3)  1Stellt sich während der Kur heraus, dass der beabsichtigte Erfolg innerhalb der genannten Zeit nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, so kann die Kur längstens um zwei Wochen verlängert werden. 2Ein längerer Aufenthalt als fünf Wochen kommt nur mit besonderer Begründung in einem Lungenkrankenhaus in Betracht.

2.5.6
Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, die Anspruch auf eine Kur haben, müssen diese grundsätzlich im Inland durchführen.
2.5.7
(1)  1Wohnt der Verfolgte im Ausland, so muss er die Kur grundsätzlich in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführen. 2Die Bewilligung der Kur setzt jedoch voraus, dass in dem betreffenden Land die Kur landesüblich ist, das heißt dass sie ärztlicherseits als geeignete Behandlungsmethode angesehen wird, und dass die Durchführung der Kur sowie ihre ärztliche Überwachung in einer Weise erfolgen, die der Kur in einem deutschen Kurort gleichwertig erscheint.

(2)  1Ist im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland die Durchführung von Kuren nicht landesüblich oder einer Kur in einem deutschen Kurort nicht gleichwertig und will der Verfolgte deshalb die Kur im Geltungsbereich des Gesetzes durchführen, so ist nach Nr. 1.7.2 zu verfahren. 2Entsprechendes gilt, wenn die Kur in einem dritten Land durchgeführt werden soll.

(3)  Das nach Nr. 1.7.2 zu fordernde angemessene Verhältnis der durch die Kur entstehenden Reisekosten zu den eigentlichen Kurkosten ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Reisekosten voraussichtlich nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten der Kur betragen werden.

2.5.8
(1)  Sofern bei Kuren im Inland nicht eine Pauschalabgeltung erfolgt, werden erstattet:
a)
die in den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Kosten;
b)
die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht;
c)
die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei
aa)
Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe der Übernachtungskosten (vergleiche § 12 Abs. 4 HeilVfV),
bb)
Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium bis zu der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 HeilVfV genannten Höhe.

(2)  1Bei einer Kur im Ausland sind die notwendigen und die angemessenen landesüblichen Kosten zu erstatten. 2Die Grundsätze des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

2.5.9
(1)  Hat der Verfolgte eine von der Entschädigungsbehörde bewilligte Kur durchgeführt, so kann einer weiteren Kur in der Regel frühestens für das übernächste Kalenderjahr zugestimmt werden (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 2 2. DV-BEG).

(2)  Von dem Grundsatz, dass Wiederholungskuren nur alle zwei Jahre in Betracht kommen, kann lediglich dann abgewichen werden, wenn eine frühere Wiederholung der Kur in Anbetracht der Art und der Schwere der Erkrankung zur Vermeidung einer ernsthaften Verschlimmerung unbedingt erforderlich ist.

2.6Reisekosten

2.6.1
(1)  1Für die Erstattung von Fahrkosten und die Bewilligung von Übernachtungskosten gilt § 12 HeilVfV. 2Reisekosten können danach erstattet werden, wenn die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war.

(2)  Bei einer stationären Krankenhausbehandlung des Verfolgten können auch Reisekosten erstattet werden, die durch eine Besuchsfahrt von Ehegatten, Kindern und Eltern entstanden sind, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HeilVfV).

(3)  Aufwendungen für eine Übernachtung anlässlich einer auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung sind nur ausnahmsweise und nur bis zu dem in § 12 Abs. 4 HeilVfV genannten Betrag erstattungsfähig.

2.6.2
1Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Fahrkosten in der niedrigsten Beförderungsklasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. 2Die Fahrkosten für die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse werden erstattet, wenn die Benutzung der höheren Beförderungsklasse nach ärztlichem Gutachten notwendig war oder wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zumindest 50 Prozent beträgt.
2.6.3
Ist der Verfolgte aufgrund einer allgemeinen Vergünstigung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für erwerbsbeschränkte Personen berechtigt, die 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse zu benutzen, so werden unabhängig von seiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nur die Fahrkosten der 2. Wagenklasse erstattet.
2.6.4
Außer für Fahrkosten wird auch für die notwendigen und angemessenen Nebenkosten (zum Beispiel Gepäckbeförderung und Gepäckversicherung) Ersatz geleistet (vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilVfV).

2.7Begleitperson

2.7.1
1Für eine Begleitperson werden Reisekosten erstattet, wenn die Begleitung nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes erforderlich war (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 HeilVfV). 2Eine ärztliche Stellungnahme ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung, zum Beispiel bei hochgradiger Seh- oder Gehbehinderung offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (vergleiche § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) nachgewiesen wird. 3Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach den Reisekosten, die dem Verfolgten zu erstatten sind.
2.7.2
1Grundsätzlich werden nur die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Rückkehr der Begleitperson an ihren Wohnort entstehen oder entstehen würden. 2Ist der Begleitperson eine sofortige Rückkehr nicht möglich oder nicht zuzumuten, so können die notwendigen und angemessenen Aufenthaltskosten für eine weitere Übernachtung erstattet werden. 3Entsprechendes gilt für die Begleitung des Verfolgten nach Beendigung der Heilbehandlung.
2.7.3
1Kosten für eine Begleitperson während des Aufenthalts in einem Kurort können nur erstattet werden, wenn der Verfolgte körperlich so hilfsbedürftig ist, dass er auch unter Berücksichtigung der ihm im Kurort zuteilwerdenden Betreuung einer ständigen Begleitperson während der Kurbehandlung bedarf und diesem Bedürfnis anderweitig nicht abgeholfen werden kann. 2Ein Verdienstausfall, den die Begleitperson in dieser Zeit erleidet, kann nur ersetzt werden, wenn der Verfolgte der Begleitperson gegenüber zur Erstattung des Verdienstausfalles verpflichtet ist.

2.8Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Wohnumfeldanpassung, Überführungs- und Bestattungskosten

2.8.1
1Die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) richtet sich nach § 8 HeilVfV und Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). 2Sie umfasst auch deren Wartung, Instandhaltung (Reparaturen) und Ersatz sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch. 3Sofern die Herstellungskosten infolge besonderer Wünsche des Antragstellers das notwendige Maß übersteigen, muss er die Differenz selbst tragen.
2.8.2
Für die durch Kleider- und Wäscheverschleiß entstehenden Aufwendungen ist § 13 HeilVfV in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen anzuwenden.
2.8.3
(1)  1Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn der Heilverfahrensberechtigte infolge der anerkannten Verfolgungsleiden mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet worden ist. 2Die Entschädigungsbehörde hat über die verfolgungsbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 bis 5 SGB XI ein geeignetes Gutachten einzuholen.

(2)  Der Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten setzt voraus, dass zwischen anerkannten Verfolgungsleiden und Pflegebedürftigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

(3)  Der Anspruch besteht nicht, wenn das Leiden die Pflegebedürftigkeit auch ohne die Verfolgung in dem Zeitraum verursacht hätte, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird (vergleiche BGH in RzW 1967, 459).

(4)  Zur Feststellung der Eignung von Pflegekräften sollen der Entschädigungsbehörde Bescheinigungen über die fachgerechte Berufsausbildung oder einer erwerbsmäßigen Tätigkeit in der Pflege vorgelegt werden.

2.8.4
Ist nach schriftlicher Verordnung des behandelnden Arztes wegen des anerkannten Verfolgungsleidens eine besondere Kost – Diät – notwendig, so besteht Anspruch auf Erstattung der dadurch erwachsenden Aufwendungen, soweit sie die Aufwendungen für Normalkost übersteigen (vergleiche § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilVfV).
2.8.5
Nach § 15 HeilVfV werden Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Wohnumfeldanpassung nach Maßgabe des § 41 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Verfolgungsleidens nicht nur vorübergehend erforderlich ist.
2.8.6
(1)  Der Anspruch auf Erstattung von Überführungs- und Bestattungskosten (vergleiche § 16 HeilVfV; vergleiche auch Nr. 2.1.1 Satz 3) besteht nur, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden und dem Tod des Verfolgten zur Überzeugung des Entschädigungsorgans feststeht (vergleiche BGH-Urteil vom 8. Juni 1982 – IX ZR 60/81).

(2)  1Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen. 2Außer diesen kann jeder, der anhand detaillierter Belege nachweist, dass er die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat, einen Anspruch geltend machen.

(3)  Liegt der Ort der Bestattung nicht im Wohnsitzland, können Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung vom Sterbeort an den Ort der Hauptwohnung des Verstorbenen entstanden wären, berücksichtigt werden (vergleiche § 6 Abs. 4 HeilVfV in Verbindung mit § 44 Abs. 2 BBhV).

(4)  1Zu den Bestattungskosten gehören neben den Auslagen für die eigentliche Beisetzung und Einäscherung einschließlich der üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, des Sarges, der Einsargung sowie der Urne und der Aufbahrung. 2Auch die Aufwendungen für den Ankauf und die Erstanlage der Grabstätte sowie für das Grabdenkmal und die Auslagen für Todesanzeigen und Danksagungen sind zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zu rechnen.

(5)  Dagegen gehören die Mehrkosten für ein Doppelgrab, die Reisekosten zum Bestattungsort, die Auslagen für Trauerkleidung sowie die Aufwendungen für Grabpflege, Instandhaltung der Grabstätte und des Grabdenkmals nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.

(6)  1Auf den Erstattungsbetrag sind Versicherungsleistungen anzurechnen, die für Bestattung und Überführung gewährt werden. 2Nr. 1.6.3 gilt entsprechend. 3Ein Sterbegeld, das eine Ersatzkasse im Rahmen der Familienhilfe einem als Rentner Versicherungspflichtigen nach dem Tode seines Ehegatten gewährt und für das der Empfänger nicht mindestens 50 Prozent der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat, ist in entsprechender Anwendung der Versorgungsregelung für Bundesbeamte auf einen Erstattungsanspruch zu 40 Prozent anrechenbar, wenn dem Empfänger eine solche Leistung nach Entschädigungsvorschriften zusteht (vergleiche BGH-Urteil vom 10. April 1990 – IX ZR 261/89).

(7)  1Aufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 HeilVfV werden bis zu einem Siebtel der sich im Zeitpunkt des Todes aus § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergebenden jährlichen Bezugsgröße erstattet. 2Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Entschädigungsbehörde mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen hiervon abweichen (vergleiche § 6 Abs. 5 HeilVfV).

3.Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren

3.1Grundsätzliches

3.1.1
1Der Anspruch auf Heilverfahren wird erfüllt, wenn und soweit er durch Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich festgestellt worden ist, in dem Art und Ausmaß des verfolgungsbedingten Leidens bezeichnet sowie die Ursache des Verfolgungsleidens (Entstehung, abgrenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung, wesentliche Mitverursachung) bestimmt werden. 2Die Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ergeht in der Regel zusammen mit der Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
3.1.2
(1)  Für jeden im Ausland (außer Israel) wohnenden Verfolgten, der Anspruch auf Heilverfahren hat, ist der zuständigen Auslandsvertretung ein Schreiben zum anerkannten Heilverfahrensanspruch oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides zu übersenden.

(2)  Wohnt der Verfolgte in Israel, so ist ein Schreiben zum anerkannten Heilverfahrensanspruch oder eine auszugsweise Abschrift des Bescheides dem Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, zu übersenden.

(3)  1Spätere Veränderungen, die die Angaben in dem Schreiben betreffen, sind umgehend durch Übersendung eines neuen Schreibens bekanntzugeben. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorhergehende Mitteilung nicht mehr gilt.

3.1.3
Soweit nicht ein Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen lässt, wird der Anspruch dadurch erfüllt, dass die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden (vergleiche § 10 Abs. 1 2. DV-BEG).
3.1.4
1Grundsätzlich muss der Berechtigte seine Auslagen durch Vorlage quittierter Originalrechnungen belegen. 2Auslagen, die nicht nachgewiesen sind, können in der Regel nicht erstattet werden.
3.1.5
1Für den Erstattungsanspruch gelten die allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen auf Entschädigungsansprüche. 2In besonders gelagerten Fällen kann ein Vorschuss bis zur vollen Höhe des Erstattungsanspruchs gewährt werden. 3Vorschüsse können auch zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn der Verfolgte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu verauslagen.

3.2Erstattungsverfahren

3.2.1
(1)  Der Antrag auf Auslagenerstattung soll unter Verwendung eines Erstattungsvordrucks gestellt werden.

(2)  In der Regel sind dem Antragsteller jeweils nach Abrechnung eines Erstattungsantrages zusammen mit der Benachrichtigung über die Höhe des Erstattungsbetrages mindestens zwei Vordrucke zuzusenden.

3.2.2
1Um die zeitraubende Abrechnung kleiner Beträge zu vermeiden und die Abwicklung der Heilverfahrensanträge insgesamt zu beschleunigen, sollen die Rechnungen möglichst für längere Zeiträume – mindestens vierteljährlich – zusammengefasst werden. 2Davon unabhängig sollen die Erstattungsanträge nur gestellt werden, wenn der geltend gemachte Betrag einen 200 € entsprechenden Wert erreicht hat. 3Die Erstattung soll jedoch in jedem Falle spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der den jeweiligen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen (zum Beispiel Zugang der Arztrechnung oder Kauf von Medikamenten) beantragt werden.
3.2.3
1Berechtigte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland und Ausland mit Ausnahme von Israel müssen den Antrag auf Auslagenerstattung unmittelbar bei der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde einreichen. 2Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Israel haben, müssen ihn beim Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, einreichen. 3Den Anträgen sind die dazu gehörigen Belege zum Nachweis der angegebenen Auslagen beizufügen.
3.2.4
(1)  Das Office for Personal Compensation from Abroad prüft unter Hinzuziehung seiner Vertrauensärzte,
a)
ob die eingereichten Rechnungen für Arzt- und Krankenhausbehandlung ausreichend spezifiziert sind, ob die Diagnose eingetragen ist, ob die Behandlung für das Verfolgungsleiden notwendig war und ob die Rechnungsbeträge den landesüblichen Durchschnittssätzen entsprechen;
b)
ob die Heilmittel, deren Kosten erstattet werden sollen, ärztlicherseits für das Verfolgungsleiden verordnet worden sind und notwendig waren, ob eine wirtschaftliche Verordnungsweise beachtet worden ist und ob die Preise landesüblich sind;
c)
ob die zur Erstattung angeforderten Reisekosten des Verfolgten und gegebenenfalls auch einer Pflegeperson aus Anlass einer Heilbehandlung notwendig waren und angemessen sind.

(2)  Die vorgeprüften Anträge und Belege werden von den Vertrauensärzten mit entsprechenden Prüfungsvermerken versehen und über das Office for Personal Compensation from Abroad an die Entschädigungsbehörde weitergeleitet.

3.2.5
1Anträge auf Gewährung eines Vorschusses sind ebenfalls bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. 2In Fällen notwendiger Sofortbehandlung im Krankenhaus für einen im Ausland wohnenden Verfolgten kann die Auslandsvertretung oder das Office for Personal Compensation from Abroad dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenzusicherung abgeben oder einen angemessenen Vorschuss leisten, wenn dem Verfolgten die Zahlung nicht möglich ist. 3Die Entschädigungsbehörde erstattet den verauslagten Betrag nach Eingang der entsprechenden Unterlagen.
3.2.6
(1)  Eines förmlichen Bescheides über die Höhe des zu erstattenden Betrages bedarf es nur, wenn die Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt werden muss und anzunehmen ist, dass der Antragsteller dies nicht hinnehmen wird, oder wenn der Antragsteller einer ablehnenden formlosen Entscheidung widersprochen hat.

(2)  In allen übrigen Fällen genügt eine formlose Benachrichtigung des Antragstellers über die Höhe des zur Auszahlung kommenden Erstattungsbetrages.

3.3Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge

3.3.1
1Die Kur bedarf der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. DV-BEG). 2Die Entscheidung hierüber muss jedoch rasch ergehen, damit die Kur gegebenenfalls möglichst bald angetreten werden kann. 3Alle mit der Bearbeitung von Kuranträgen befassten Stellen und Ärzte sind deshalb gehalten, Kuranträge vorrangig und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. 4Dies gilt in besonderem Maße für Anträge auf Kurverlängerung.
3.3.2
(1)  1Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. 2In Israel kann der Antrag auch über das Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, eingereicht werden, insbesondere wenn Unterlagen in hebräischer Sprache vorgelegt werden.

(2)  1Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist grundsätzlich unter Verwendung eines Kurantragsvordrucks zu stellen. 2Für einzelne Staaten können besondere Vordrucke, auch in Form von Computerausdrucken, zugelassen werden.

(3)  1Die Entschädigungsbehörden können für Kuren, bei denen die vorhandenen Unterlagen für die Prüfung der Notwendigkeit der Kur ausreichen, auf die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Kurbedürftigkeit verzichten. 2Unberührt bleibt der Nachweis der Kurfähigkeit durch ärztliches Zeugnis.

3.3.3
(1)  Die Entschädigungsbehörde lässt – falls erforderlich, unter ärztlicher Mitwirkung – aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen,
a)
ob für das Verfolgungsleiden eine Kur notwendig ist oder ob nicht der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise herbeigeführt werden kann,
b)
ob der Antragsteller kurfähig ist und
c)
welcher Kurort sowie welche Art, Zeit und Dauer der Kur zweckmäßig ist.

(2)  Falls aufgrund der Aktenlage diese Entscheidung nicht möglich ist, ordnet die Entschädigungsbehörde die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens an.

3.3.4
(1)  1Sind alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Kur erfüllt, so hat die Entschädigungsbehörde Art, Ort, Zeit und Dauer der Kur zu bestimmen (vergleiche § 9 Abs. 2 HeilVfV). 2Kommen mehrere Kurorte in Betracht, so sind bei der Bestimmung des Kurorts nacheinander folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a)
Zweckmäßigkeit des Kurorts aufgrund ärztlicher Erfahrungen,
b)
Wirtschaftlichkeit der Wahl.

(2)  1Sind die Kosten, die bei der Durchführung der Kur in einem der vorgeschlagenen Kurorte entstehen würden, sehr unterschiedlich, so ist ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe stets der Kurort vorzuziehen, der nach ärztlichem Urteil den besseren Heilerfolg verspricht. 2Sind dagegen nach den ärztlichen Erfahrungen die Kurorte gleichwertig, so ist stets der Kurort zu bestimmen, der die geringeren Aufwendungen verursacht. 3Den Wünschen des Antragstellers soll möglichst Rechnung getragen werden. 4Bei mehreren geeigneten und wirtschaftlich gleich zu behandelnden Kurorten kann die Auswahl dem Kurberechtigten überlassen werden.

3.3.5
(1)  In der Zustimmung zur Durchführung der Kur ist anzugeben, für welches Leiden die Kur bewilligt wird, wie lange sie dauern soll, an welchem Ort, in welcher Weise (freie Heilkur oder Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium) sie durchzuführen ist und in welchem Umfang die Kosten der Kur übernommen werden.

(2)  1Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, dass sich der Verfolgte während der gesamten Kur einer ständigen ärztlichen Überwachung unterzieht. 2Die Zustimmung muss ferner unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewilligung der Kur hinfällig wird, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Entschädigungsbehörde festzusetzen ist, angetreten wird oder wenn die Kur ohne triftigen Grund vorzeitig abgebrochen oder nicht sachgerecht durchgeführt wird. 3Als angemessen gilt eine Frist von sechs Monaten, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(3)  Zugleich mit der Zustimmung ist dem Verfolgten ein Vordruck für den Kurschlussbericht zu übersenden.

3.3.6
Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so ist ihm die Auflage zu erteilen, sich unverzüglich nach Eintreffen im Kurort in die Behandlung eines dort praktizierenden Arztes zu begeben, diesem den Vordruck für den Kurschlussbericht auszuhändigen und ihn davon zu unterrichten, dass die Entschädigungsbehörde
a)
eine Erstuntersuchung mit Aufstellung eines Kurplanes,
b)
während der Kur wöchentliche Kontrolluntersuchungen,
c)
eine Abschlussuntersuchung,
d)
einen Kurschlussbericht

erwarte und dass der Arzt den Kurschlussbericht alsbald nach Beendigung der Kur unmittelbar an die Entschädigungsbehörde senden solle.

3.3.7
1Wird eine Kurverlängerung notwendig, so muss der Antrag auf Zustimmung rechtzeitig, nach Möglichkeit nicht später als zwölf Tage vor dem bereits festgelegten Ende der Kur, gestellt werden. 2Der Antrag ist stets unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einzureichen. 3Ihm ist eine Bescheinigung des Kurarztes beizufügen, in der die Notwendigkeit der Kurverlängerung eingehend begründet ist.
3.3.8
1Kuren sind grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. 2Die Entschädigungsbehörde kann auf Antrag eine Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte zulassen, wenn in dem Staat, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, kürzere Kuren (gegebenenfalls auch innerhalb kürzerer Zeitabstände) ortsüblich sind und nach ärztlicher Feststellung durch die Aufteilung der Kur der angestrebte Kurerfolg nicht beeinträchtigt wird. 3Bei einer Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte kann keine Kurverlängerung bewilligt werden.
3.3.9
1Auslagen für Kuren, die der Verfolgte nach Erlass des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren ohne Zustimmung der Entschädigungsbehörde durchgeführt hat, können grundsätzlich nicht erstattet werden. 2Dem Erstattungsantrag ist jedoch zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung der Kur notwendig war.

3.4Weitere besondere Verfahrensvorschriften

3.4.1
(1)  Der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedarf auch die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel), soweit deren Kosten 1 000 € übersteigen, sowie eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. DV-BEG).

(2)  1Entsprechend der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung ist der Antrag unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde zu stellen. 2Ihm sind eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ausstattung und ein Kostenvoranschlag beizufügen, aus dem sich die Art und die geplante Ausführung des Hilfsmittels ergeben.

(3)  Soweit erforderlich, hat die Entschädigungsbehörde vor Erteilung ihrer Zustimmung ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels sowie über die Zweckmäßigkeit der im Kostenvoranschlag angegebenen Art und Ausführung einzuholen.

(4)  Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 gelten sinngemäß.

3.4.2
(1)  Eine psychotherapeutische Behandlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HeilVfV bedarf neben einer Begutachtung durch den Vertrauensarzt, Beratungsarzt oder den Ärztlichen Dienst der jeweiligen Entschädigungsbehörde ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 2. DV-BEG).

(2)  1Der Antrag ist bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. 2Ihm sind die Verordnung oder Begutachtung durch einen für psychotherapeutische Behandlungen anerkannten Facharzt, Psychologen, Psychotherapeuten oder Vertrauensarzt sowie ein Behandlungs- und Kostenplan beizufügen.

(3)  Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 sowie 3.4.1 Abs. 3 gelten sinngemäß.

3.4.3
1Der Beginn einer Krankenhausbehandlung ist der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung ist zugleich mit dem Antrag auf Kostenerstattung ein ärztlicher Schlussbericht vorzulegen, sofern nicht die Unterlagen des Krankenhauses beigezogen werden können.
3.4.4
(1)  1Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist ebenfalls unverzüglich der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. 2Die Behörde hat sogleich das erforderliche ärztliche Gutachten darüber einzuholen, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der Nr. 2.8.3 vorliegt.

(2)  1Der Anzeige ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit beizufügen. 2Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten empfiehlt es sich ferner, gleichzeitig mitzuteilen, wer die Pflege übernehmen soll oder in welcher Pflegeeinrichtung der Verfolgte untergebracht werden soll oder beides und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

(3)  1Der spätere Antrag auf Erstattung der Pflegekosten ist entsprechend der in Nr. 3.2.3 Satz 1 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. 2Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft oder die Rechnungen der Pflegeeinrichtung oder beides beizufügen. 3Soweit es sich um eine Berufspflegekraft handelt, sind Bescheinigungen zur Ausbildung als Pflegekraft oder Nachweise zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegekraft beizufügen.

(4)  1Bei längerer Dauer der Pflegebedürftigkeit kann dem Antragsteller eine laufende monatliche Zuwendung in Höhe der notwendigen und angemessenen Pflegekosten bewilligt werden. 2Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. 3Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Entschädigungsbehörde jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.

(5)  1Für die Dauer der Bewilligung ist dem Verfolgten zur Auflage zu machen, die Belege über die Aufwendungen für die Pflegekraft oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder beides in vierteljährlichen Abständen vorzulegen und jede Änderung der Verhältnisse, die Grund oder Höhe des Erstattungsanspruchs für Pflegekosten beeinflussen können, insbesondere einen Wechsel der Pflegekraft oder der Pflegeeinrichtung, der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. 2Wird die Pflege durch sonstige Personen ausgeübt, genügt es in der Regel, wenn die Tatsache der Pflege in einjährigen Abständen nachgewiesen wird.

(6)  Die Erstattung von Pflegekosten nach § 10 HeilVfV ist nur dann neu festzusetzen, wenn sich die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebenden Verhältnisse zugunsten des Anspruchsberechtigten ändern.

3.4.5
(1)  1Der Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für besondere Kost (Diät) ist abweichend von der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. 2Dem Antrag ist die schriftliche Verordnung der besonderen Kost durch den behandelnden Arzt beizufügen. 3Sie muss konkrete Angaben über die von dem Antragsteller zu beachtender Diät enthalten. 4Allgemein gehaltene Vordrucke oder Hinweise genügen nicht.

(2)  1Besteht Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, so kann bei voraussichtlicher längerer Notwendigkeit der Diät eine laufende monatliche Diätkostenpauschale in jeweils gleicher Höhe geleistet werden. 2Die Bewilligung ist in der Regel jeweils auf längstens zwei Jahre zu befristen.

3.4.6
Bei Ausstattung mit Zahnersatz ist auf Anfrage, der ein Kostenvoranschlag beigefügt sein muss, dem Antragsteller mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Kosten erstattet werden können.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Heilverfahrensrichtlinien (HVfR) vom 20. Mai 1994 (FMBl. S. 187), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2002 (FMBl. S. 62) geändert worden ist, außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor