Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 434 vom 27.07.2022

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2129.0-U
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Umweltschutz (siehe auch 751 = Kernenergie und Strahlenschutz, 753 = Wasserrecht und Wasserwirtschaft, 791 = Naturschutz und Landschaftspflege)
  • Organisation, Allgemeine Vorschriften

2129.0-U

Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung
für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung in Bayern (FöR-PrBNE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 14. Juli 2022, Az. 66-U8040-2021/88-68

1Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an Umweltbildungseinrichtungen für Projekte zur Schaffung von Bildungsangeboten für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (Bildungsangebote BNE/UB) in Bayern. 2Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil I: Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1.Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendung ist es, die Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Umweltbildung in Bayern im Sinne des öffentlichen Interesses und des Bildungsauftrags der Bayerischen Verfassung auszubauen. 2Durch die Zuwendung sollen zum einen dort wohnortnahe Bildungsangebote BNE/UB geschaffen werden, wo das betreffende Angebot durch staatlich anerkannte Umweltstationen dem Umfang oder dem Inhalt nach einer Ergänzung bedarf, gegebenenfalls auch mit der Zielsetzung, die angestrebte Abrundung des Netzes an staatlich anerkannten Umweltstationen zu befördern. 3Zusätzlich sollen bei staatlich anerkannten Umweltstationen innovative Bildungsansätze gefördert werden.

2.Gegenstand der Förderung

1Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien Bildungseinrichtungen für Vorhaben gewährt, die qualitativ hochwertige Bildungsangebote BNE/UB schaffen. 2Diese Vorhaben müssen sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. 3BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. 4Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. 5BNE soll es allen Menschen ermöglichen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen. 6Die Bildungsangebote richten sich grundsätzlich an Interessierte aller Altersstufen, dabei sind zielgruppenspezifische Angebote möglich. 7Gefördert werden Projekte, die den Teilnehmenden zum Beispiel Umweltbewusstsein, ökologische Zusammenhänge oder Möglichkeiten für nachhaltiges Handeln aufzeigen und dadurch zur Verstärkung von BNE und ihrer Breitenwirkung beitragen. 8Staatlich anerkannte Umweltstationen können neben der Grundförderung nach den Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt) Zuwendungen nach diesen Richtlinien für Projekte erhalten, die thematisch beziehungsweise methodisch innovativ sind und insbesondere der Entwicklung und Erprobung von neuartigen Angeboten dienen. 9Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien auch gewährt für die Durchführung von Vorhaben, die der Netzwerkbildung dienen. 10Gefördert werden hier die auf Regierungsbezirksebene organisierten Netzwerkveranstaltungen („Runder Tisch Umweltbildung“, „Umweltforum“).

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen sowie sonstige Einrichtungen erhalten, die sich in der BNE durch die Schaffung hochwertiger Bildungsangebote BNE/UB einschließlich Netzwerkarbeit engagieren. 2Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern, die die Trägerschaft der Umweltbildungseinrichtung innehat, so zum Beispiel eine Kommune, eine kirchliche Einrichtung oder eine gemeinnützig tätige juristische Person des Privatrechts wie eingetragener Verein und rechtsfähiger Verband. 3Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. 4Die Einrichtungen und die von ihr durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit-)getragen, (mit-)organisiert oder durchgeführt werden.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

1Die fachliche Kompetenz des Projektträgers sowie die ausgewogene Vermittlung der Bildungsinhalte müssen gewährleistet sein. 2Dies wird bei staatlich anerkannten Umweltstationen als gegeben angenommen. 3Für andere Antragsteller gilt, dass wesentliche Kriterien zur Beurteilung dabei die formale Qualifikation des Projektträgers, vorliegende Erfahrungen mit dessen bisheriger Projektarbeit sowie die Qualität des Projektantrags selbst sein können. 4Die Bewertung erfolgt gemeinsam mit der Bewilligungsbehörde und dem Beratergremium im Zuge der Beurteilung der Projektanträge.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
1Zuwendungsfähig sind:

Ausgaben für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einschließlich Evaluierung eines Bildungsvorhabens sowie Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Treffen zur Netzwerkbildung. 2Dazu zählen im Einzelnen:

a)
1Personalausgaben, sofern sie vom Träger der Umweltbildungseinrichtung geleistet und von keinem Dritten erstattet werden. 2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende maximale Stundensätze zulässig:
qualifizierte Fachkraft1 45 €/h,
sonstige Fachkraft 33 €/h,
Verwaltungskraft 28 €/h.

3Diese Stundensätze sind keine Regelsätze, sondern Höchststundensätze. 4Sie gelten auch für Honorarkräfte. 5Der für die jeweilige fest angestellte Fach- oder Verwaltungskraft (qualifizierte Fachkraft, sonstige Fachkraft, Verwaltungskraft) zutreffende Stundensatz muss durch den Träger beziehungsweise Arbeitgeber bescheinigt werden. 6Für dessen Ermittlung ist die Berechnungsformel in der Anlage zu diesen Richtlinien heranzuziehen. 7Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind im Verwendungsnachweis zu belegen.

b)
1Freiwillige Arbeitsleistungen von Angehörigen des Projektträgers und Arbeiten sonstiger Dienstleistenden (auch Praktikanten sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst) der Umweltbildungseinrichtung. 2Diese können nach den vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten jeweils bekannt gegebenen zuschussfähigen Höchstsätzen der ländlichen Entwicklung (ZHLE), in der jeweils geltenden Fassung, als zuwendungsfähige Ausgaben angesetzt werden.
c)
Ausgaben für Referentinnen und Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).
d)
Sachausgaben (zum Beispiel für die Bildungsarbeit erforderliche Materialien, für das Projekt erforderliche Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Beförderungsleistungen nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) gegenüber Teilnehmenden im Projekt).
e)
Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien zur Errichtung von baurechtlich nicht genehmigungspflichtigen, naturnahen Außenanlagen, wenn diese im Rahmen der pädagogischen Umsetzung eines partizipativ angelegten Bildungsprojekts anfallen (insbesondere Lehrteiche, Weidentipis, Barfußpfade, Feuerstellen, Insektenhotels, Baumhütten, Flusssteige, Trockenmauern, Lehrbienenstände, Umweltklassenzimmer mit Unterstellmöglichkeiten, Land-Art-Objekte) sowie Ausgaben für Baustoffe und Baumaterialien, die für modellhafte Anschauungsobjekte (zum Beispiel Passivhausmodell, Solarmodul) entstehen.
f)
Unterkunfts- und Seminarausgaben bei mehrtägigen Veranstaltungen beziehungsweise Seminaren an der Umweltbildungseinrichtung oder deren Umfeld (zum Beispiel Sommercamps, Zeltlager).
g)
Lebensmittel bei fachbezogenen Umweltbildungsprojekten (zum Beispiel Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).
h)
Ausgaben für die vorübergehende Nutzung zusätzlicher Räume, Gebäude oder Zelte.
i)
Sonstige für das Projekt anfallende Bagatellausgaben, insbesondere diverse Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf), Kosten für grafische Gestaltung und Druck beziehungsweise Online-Darstellung, Fahrt- und Reisekosten für eigenes Personal und Honorarkräfte – siehe hierzu auch Nr. 5.2.3.1 Buchst. b dieser Förderrichtlinien.
5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen, die nicht unter Nr. 5.2.1 Buchst. e dieser Förderrichtlinien fallen – insbesondere Planungs- und Ausführungskosten von Baufirmen (inklusive Gartenbau), Planungsbüros oder Landschaftsarchitekten.
b)
Ausgaben für den Bauunterhalt.
c)
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel, die nicht unter Nr. 5.2.1 Buchst. g dieser Förderrichtlinien fallen.
d)
Nicht projektbezogene Personal-, Sach- und Betriebsausgaben.
e)
Ausgaben für laufende Raummieten.
f)
Kommunale Regiearbeiten und Bauhofleistungen (Nr. 5.2.1 Buchst. a bleibt davon unberührt).
g)
Ausgabenerhöhungen nach Erlass des Bewilligungsbescheids oder nach Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns (Nachförderung).
h)
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
i)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können.
j)
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
k)
Ausgaben staatlich anerkannter Umweltstationen, die bereits nach der FöR-UmwSt gefördert werden.
5.2.3
Verwendung von Pauschalen; Höchstbeträge
5.2.3.1
1Zur Vereinfachung von Herleitung und Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben für Bildungsvorhaben werden für dem Aufwand nach untergeordnete Teilbereiche des Gesamtprojektes Pauschalen in Form von Zuschlägen verwendet. 2Bezugsgröße für die Anwendung der Zuschlagssätze sind dabei die Ausgaben für die Gestaltung und Ausführung des Projekts ohne Ansatz der von den Pauschalen abgedeckten Positionen. 3Zu den so ermittelten Ausgaben können pauschal folgende Zuschläge zur Anwendung kommen:
a)
Für allgemeine vorbereitende Arbeiten (Materialsichtung, Literaturrecherche, Nachfrageermittlung, sondierende Vorgespräche, projektspezifische Fortbildungskosten oder Ähnliches) sowie allgemeine nachbereitende Tätigkeiten (Dokumentation und Ergebnissicherung, Erstellung Abschlussbericht, Evaluation, Abschluss des Förderverfahrens oder Ähnliches) insgesamt pauschal ein Zuschlag von 15 %.
b)
Für sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Bagatellausgaben (vergleiche Nr. 5.2.1 Buchst. i) insgesamt pauschal ein Zuschlag von 10 %.
5.2.3.2
1Für die innerhalb eines Regierungsbezirks bis zu zweimal jährlich abgehaltenen Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Umweltforum) können zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Nr. 5.2.1 von insgesamt bis zu 3 000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. 2Werden in einem Kalenderjahr zwei Förderanträge für Einzelveranstaltungen von unterschiedlichen Trägern gestellt, so gilt hierfür jeweils ein Betrag von maximal 1 500 Euro.
5.3
Projektbezogene Einnahmen

Projektbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) sind mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 ANBest-P/K.

5.4
Spenden

Für projektbezogene Spenden gilt Nr. 5.3 entsprechend.

5.5
Bagatellgrenze

1Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben eine Bagatellgrenze von 5 000 Euro unterschreiten, werden nicht gefördert. 2Eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf weniger als 5 000 Euro führt regelmäßig zum Förderausschluss. 3Die Bagatellgrenze gilt nicht für die auf Regierungsbezirksebene durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (vergleiche Nr. 2 Satz 10).

5.6
Höhe der Zuwendung

1Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine Zuwendung in Höhe von bis zu 70 % gewährt werden. 2Der bare Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muss unter Berücksichtigung projektbezogener Einnahmen (Nrn. 5.3 und 5.4) in jedem Fall in Höhe von mindestens 10 % sichergestellt sein. 3Bezieht der Antragsteller Grundförderung gemäß FöR-UmwSt, darf diese nicht zur Erbringung des Eigenanteils herangezogen werden.

6.Mehrfachförderung

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt für Vorhaben, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 2Von der Einrichtung erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. 3In diesem Sinne steht die Projektförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Grundförderung nach den FöR-UmwSt. 4Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben. 5Der Zuwendungsempfänger muss stets einen angemessenen Eigenanteil leisten. 6Der auf die zuwendungsfähigen Ausgaben entfallende Anteil aller Zuwendungen darf 90 % nicht überschreiten. 7Die Regelung zum Eigenanteil des Zuwendungsempfängers (siehe Nr. 5.6 Satz 2) wird von der Zulässigkeit der Mehrfachförderung (zum Beispiel aus Bundes- oder EU-Mitteln) nicht berührt.

Teil II: Verfahren

7.Antragstellung

Anträge auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien sind von den Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt des StMUV und ergänzenden Unterlagen (zum Beispiel Projektbeschreibung, Ausgabenkalkulation, Finanzierungsplan, Nachweis der fachlichen Kompetenz – siehe hierzu Nr. 4 dieser Richtlinien, für nicht als Umweltstation staatlich anerkannte Antragsteller) in einfacher Fertigung oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

8.Bewilligungszuständigkeit

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.

9.Bewilligungsverfahren

1Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von Projektanträgen und leitet ihr Prüfergebnis an das StMUV weiter. 2Die Anträge werden im Beratergremium (vom StMUV berufenes Expertengremium), an dessen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Regierungen teilnehmen, beraten und fachlich bewertet. 3Das StMUV trifft unter Einbeziehung der Empfehlungen des Beratergremiums die Entscheidung über die Auswahl der Projekte sowie die Höhe und Ausgestaltung der Zuwendung. 4Die Bewilligungsbehörde wickelt das weitere Zuwendungsverfahren ab. 5Dem StMUV sind Abdrucke des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide zu übermitteln.

10.Beginn der Ausführung

1Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde, werden nicht gefördert. 2Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. 3Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. 4Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko.

11.Auszahlung der Zuwendung

Auszahlungsanträge sind mit dem vorgegebenen Formblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

12.Nachweis der Verwendung

1Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, nachzuweisen (Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K). 2Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV (Verwendungsnachweis) in einfacher Fertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Diese prüft den Verwendungsnachweis, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt gegebenenfalls auch die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. 4Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV den geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden vor.

13.Einbindung des Beratergremiums, Aufwandsentschädigung

13.1
1Das StMUV kann zur fachlichen Beratung in der Bewertung der Anträge auf Förderung ein Beratergremium einbinden. 2Die vom StMUV bestellten Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
13.2
1Als Ausgleich für den mit der Antragsbewertung und den sonstigen beratenden Tätigkeiten verbundenen hohen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung (Abgabe von mündlichen oder schriftlichen Voten) eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. 2Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem persönlich an einer Sitzung des Beratergremiums teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der günstigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

Teil III: Schlussvorschriften

14.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

15.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

16.Aufhebung der bisherigen Förderrichtlinien; Übergangsregelung

1Die Bekanntmachung vom 4. Juni 2019 über die Richtlinien für die Förderung der Intensivierung der Umweltbildung in Bayern (BayMBl. 2019 Nr. 229) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. 2Darauf beruhende Bewilligungen werden nach den bisherigen Vorschriften vollzogen.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor



1
Die fachliche Qualifikation kann neben einer durch das StMUV anerkannten pädagogischen Ausbildung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Bei Ausbildungsrichtungen mit wenig Bezug zur Umweltbildung setzt eine Einstufung als qualifizierte Fachkraft die erfolgreiche Teilnahme an einer berufsbegleitenden Weiterbildung im Bereich Umweltbildung/BNE voraus.


Anlagen