Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Isolation
von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)
vom 12. April 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-242
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Juli 2022, Az. GCRe-G8000-2022/44-332
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 28a Abs. 7 Satz 2, des § 29, des § 30 Abs. 1 Satz 2 und des § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Nr. 5 der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 12. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 225), Az. G51v-G8000-2022/44-242, die durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Juni 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 397), Az. GCRASa-G80000-2022/44-317, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Unabhängig von der Vorlage eines negativen Testnachweises kann die betroffene Person die Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers wieder aufnehmen, wenn sie bei Aufnahme der Tätigkeit seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.“
- 1.2
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
- 1.3
- Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1.1:
Durch die Aufnahme einer zeitlichen Höchstdauer, nach deren Ablauf die Beschäftigung in den Einrichtungen nach Nr. 5 von asymptomatischen Beschäftigten unabhängig vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses wiederaufgenommen werden kann, soll Personalengpässen in den betreffenden Einrichtungen vorgebeugt werden. Dies erscheint fachlich vertretbar, da nach aktueller Studienlage davon ausgegangen werden kann, dass Personen, die nach Ablauf von zehn Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden weiterhin ein positives Testergebnis aufweisen, nicht mehr infektiös sind.
Zu Nr. 1.2 und Nr. 1.3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor