Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 448 vom 03.08.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

2230.1.3-K

Änderung der Bekanntmachung über das Verfahren zur Erlangung
des MODUS-Status

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 18. Juli 2022, Az. IV.7-BS4200.4/165/6

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über das Verfahren zur Erlangung des MODUS-Status vom 27. Oktober 2008 (KWMBl. S. 434), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. März 2012 (KWMBl. S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Nrn. 1.1 bis 1.4 werden wie folgt gefasst:
„1.1
Das Evaluationsteam führt die externe Evaluation mit den dafür vorgesehenen Instrumenten und Methoden durch und fasst die Ergebnisse im Abschlussbericht über die externe Evaluation zusammen. Zusätzlich überträgt das Evaluationsteam die in den Anforderungen erzielten Ergebnisse in den MODUS-Bogen (Anlage 1) und stellt fest, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine MODUS-Empfehlung erfüllt sind. Kriterien für die MODUS-Empfehlung sind das Erreichen einer im MODUS-Bogen festgesetzten Mindestpunktzahl pro Modul sowie die Bewertung mit mindestens ‚Angemessener Praxis‘ in allen Anforderungen.
1.2
Im Bereich ‚MODUS-Empfehlung‘ des Abschlussberichts der externen Evaluation wird das Ergebnis festgehalten, das auf der Grundlage des MODUS-Bogens ermittelt wurde. Das Evaluationsteam weist die Schule auf die Möglichkeit der Antragsstellung zum Erwerb des MODUS-Status hin. Die Schule kann mit einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Evaluationsberichts einen begründeten Antrag (Anlage 2) auf Verleihung des MODUS-Status beim Staatsministerium stellen. In der Begründung sind die mit der Schulaufsicht abgeschlossenen Zielvereinbarungen enthalten, die einen MODUS-Charakter der Schule rechtfertigen.
1.3
Die Antragstellung setzt eine innerschulische Entscheidungsfindung voraus. Diese hat die Schulleiterin oder der Schulleiter herbeizuführen, indem sie/er die Mitglieder der Schulgemeinschaft in der für die jeweilige Schulart im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sowie in den Schulordnungen vorgeschriebenen Weise beteiligt und das Benehmen (bei staatlichen Schulen) bzw. das Einvernehmen (bei kommunalen Schulen) mit dem Aufwandsträger herstellt.
1.4
Das Staatsministerium fordert nach Eingang des begründeten Antrags bei der Qualitätsagentur als Abteilung im Bayerischen Landesamt für Schule den Evaluationsbericht mit dem zugehörigen MODUS-Bogen an. Besteht das Schulleitungsteam aus weniger als drei Personen, ist stets die schriftliche Zustimmung der betroffenen Personen für die Weitergabe dieser Daten an das Staatsministerium erforderlich.“
1.2
Nr. 1.6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Status kann um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Schule im Rahmen einer erneuten externen Evaluation nach dem beschriebenen Verfahren entsprechende Evaluationsergebnisse erzielt (siehe Punkt 1.1).“

1.3
Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlagen ersetzt:

Anlage 1: MODUS-Bogen

Anlage 2: Antrag auf Erwerb des Status einer MODUS-Schule

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen