2230.1-K
Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinie zur Umsetzung des
Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter
Lern- und Entwicklungsrückstände an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen
sowie Schulen für Kranke im Schuljahr 2021/2022; hier: Kooperationsverträge
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 21. Juli 2022, Az. III.4-III.7-BS4403.2/146
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie zur Umsetzung des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lern- und Entwicklungsrückstände an staatlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Schulen für Kranke im Schuljahr 2021/2022; hier: Kooperationsverträge vom 16. August 2021 (BayMBl. Nr. 581) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift werden die Wörter „im Schuljahr 2021/2022“ durch die Wörter „in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die für die Behebung der Lernrückstände ausgewählten Maßnahmen müssen
- auf Lernstandsanalysen basieren (vgl. Nr. 2.1) und
- schulartspezifisch auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Entwicklungsrückstände sowie die Förderung von Kernkompetenzen zielen, insbesondere:
- Grundschule: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht, Lernen lernen, verkehrssicherheitspraktische Übungen, Jugendverkehrsschulausbildung in Jahrgangsstufe 4, Schwimmen
- Mittelschule: Mathematik, Deutsch, Englisch, Berufliche Orientierung (z. B. berufsorientierende Wahlpflichtfächer, Projekt, Betriebspraktikum), Lernen lernen und Arbeits(platz)organisation
- Förderschule: Lernbereiche Deutsch (Lesen, Schriftspracherwerb, Sprachförderung), Mathematik, Berufliche Orientierung, Lernstrategien, Lernmotivation und Arbeits(platz)organisation sowie Lernmotivation und Sozialkompetenz“
- 1.2.2
- In Satz 7 werden nach der Klammer die Wörter „und vom 2. Juni 2022 (Az. III.4-BS4403.2/146/)“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 2.5 wird wie folgt gefasst:
- „2.5
- 1Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2021/2022 können im Zeitraum zwischen 14. September 2021 bis einschließlich 31. Juli 2022 durchgeführt werden. 2Die Fördermaßnahmen für das Schuljahr 2022/2023 können im Zeitraum vom 1. August 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 durchgeführt werden.“
- 1.4
- In Nr. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Von den Orientierungswerten kann bei Bedarf eines Ausgleichs im Rahmen des Gesamtbudgets bei Grund- und Mittelschulen im Schulamts- bzw. bei Förderschulen und Schulen für Kranke im Regierungsbezirk abgewichen werden.“
- 1.5
- Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Das Muster für die Kooperationsverträge ist für das Schuljahr 2022/2023 entsprechend anzupassen.“
- 1.5.2
- Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden die Sätze 4 bis 8.
- 1.6
- In Nr. 8 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Leistungen, die im Schuljahr 2022/2023 erbracht werden mit der Maßgabe entsprechend, dass in Satz 1 die Leistung bis zum 17. Februar 2023 vereinbarungsgemäß erbracht worden sein muss, der Kooperationspartner die Schlussrechnung spätestens bis zum 31. Juli 2023 gestellt und eingereicht haben muss (vgl. Satz 2) und die Schulleitung die Schlussrechnung spätestens bis zum 16. August 2023 eingereicht haben muss (vgl. Satz 3).“
- 1.7
- In Nr. 10 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor