Änderung der Impfzentrenkostenerstattungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 3. August 2022, Az. G35d-K4300-2020/193-989
- 1.
- Die ImpfKErstR des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 33), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. März 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 264), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 3.1 Satz 4 Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; ausgenommen hiervon ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 %,“ ersetzt.
- 1.2
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In der Tabelle zu Nr. 3 wird folgende Zeile 18 eingefügt:
„In den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen, für das eine Erstattung der Kosten in Höhe von 50 % in Betracht kommt“ |
- 1.2.2
- Die bisherige Zeile 18 wird Zeile 19.
- 1.2.3
- In Nr. 4.1 Abs. 2 Spiegelstrich 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; ausgenommen hiervon ist die Erstattung der Kosten für in den Impfzentren eingesetztes Verwaltungspersonal der Kommunen in Höhe von 50 %,“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 9. November 2020 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor