Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 477 vom 17.08.2022

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Unterricht

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Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
im Schuljahr 2023/2024

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 20. Juli 2022, Az. II-BS4424.0/15/4

1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/2014 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. 2Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.

1.Aufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung

1Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. 2Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder, die Regelungen in der Bekanntmachung „Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen“ vom 16. Mai 2014 sowie die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß den „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 27. April 2021. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.

2.Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2023/2024

2.1
Antragsverfahren

1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2023/2024 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 4Diese Anträge können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. 5Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2021/2022 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2
Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräften gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2021/2022 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt.

2.3
Neueinrichtungen zum Schuljahr 2023/2024

Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2023/2024 voraussichtlich verfügbaren Stellen und Mittel wird vorrangig an folgende 46 staatliche Schulen eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2023/2024 vergeben:

2.3.1
Realschule
Schul-nummer Schule MODUS F max. Anzahl der Mitglieder der erwSL1)
0434 Staatliche Realschule Bad Brückenau 1
0463 Realschule im Rupertiwinkel,
Staatliche Realschule für Knaben Freilassing
3
0478 Staatliche Realschule Gemünden a. Main 3
0490 Staatliche Realschule Helmbrechts 3
0497 Jacob-Curio-Realschule
Staatliche Realschule Hofheim
1
0499 Staatliche Realschule für Knaben Immenstadt 1
0515 Dr.-Karl-Grünewald-Schule
Staatliche Realschule Bad Königshofen i. Gr.
3
0528 Staatliche Realschule Lindau
Realschule im Dreiländereck
1
0539 Ignaz-Reder-Realschule
Staatliche Realschule Mellrichstadt
3
0573 Staatliche Realschule Neufahrn i. NB 3
0633 Konrad-Max-Kunz-Realschule
Staatliche Realschule Schwandorf
3
0656 Staatliche Realschule Vohenstrauß 3
0659 Realschule im Stiftland
Staatliche Realschule für Knaben Waldsassen
1
0697 Dominikus-Zimmermann-Realschule
Staatliche Realschule Günzburg
1
0713 Staatliche Realschule Berching 3
0724 Georg-Ludwig-Rexroth-Realschule
Staatliche Realschule Lohr
3
0726 Staatliche Realschule Zwiesel 1
1074 Chiemsee-Realschule,
Staatliche Realschule Prien a. Chiemsee
3
1076 Staatliche Realschule Mainburg 3
1078 Staatliche Realschule Odelzhausen Glonntal-Realschule 3
1081 Abenstal Realschule,
Staatliche Realschule Au in der Hallertau
3
1084 Staatliche Realschule Freiham 1
2.3.2
Gymnasium
Schul-nummer Schule MODUS F max. Anzahl der Mitglieder der erwSL2)
0033 Clavius-Gymnasium Bamberg 8
0040 Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth x 8
0092 Hardenberg-Gymnasium Fürth 9
0170 Ignaz-Taschner-Gymnasium Dachau 8
0245 Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium Oberasbach 8
0304 Gymnasium Puchheim 8
0363 Gymnasium Waldkraiburg x 5
0399 Gymnasium Neutraubling 8
0959 Carl-Orff-Gymnasium Unterschleißheim 8
0971 Gymnasium Kirchheim b. München 8
2.3.3
Berufliche Schule
Schul-nummer Schule Profil 21 max. Anzahl der Mitglieder der erwSL3)
0855 Staatliche Fachoberschule Augsburg x 7
0919 Staatliche Fachoberschule Friedberg 6
0927 Staatliche Fachoberschule Fürstenfeldbruck 6
1172 Staatliche Fachoberschule Würzburg 7
1762 Staatliche Berufsschule Starnberg 7
3036 Staatliche Berufsschule II Passau 7
7058 Staatliche Berufsschule Miltenberg-Obernburg 7
Z126 Staatliches Berufliches Schulzentrum Miesbach 7
Z174 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe München 10
Z179 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Erlangen 12
Z181 Staatliches Berufliches Schulzentrum für Gesundheitsberufe Würzburg 12
Z512 Staatliches Berufliches Schulzentrum
Weißenburg-Gunzenhausen
6
Z516 Staatliches Berufliches Schulzentrum Roth 6
Z705 Staatliches berufliches Schulzentrum
Immenstadt im Allgäu
8

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2022/2023 vom 10. September 2021 (BayMBl. Nr. 697) außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor


1)
In der Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind die Funktionen „ständige Vertretung der Schulleiterin/des Schulleiters“ und „weitere Stellvertreterin/weiterer Stellvertreter und ständige Mitarbeiterin/ständiger Mitarbeiter in der Schulleitung an Realschulen mit mehr als 540 Schülerinnern und Schülern“ enthalten.
2)
1Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. 2Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
3)
1Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. 2Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.


Anlage