Bewerbungs- und Auswahlverfahren; Einstellungsprüfung für die Qualifikation zur
Fachlehrkraft verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen bzw. an
Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 29. Juli 2022, Az. VI.2-BS9032-7a.19 749
Am 12. September 2023 beginnt die bedarfsbezogene Ausbildung (einjähriger Vorbereitungsdienst bzw. Bewährungsjahr bei Gesundheits- und Pflegeberufen) der Fachlehrkräfte für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, für Gesundheitsberufe, für Pflegeberufe und für die Berufsvorbereitung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung IV. Sie richtet sich nach der Qualifikationsverordnung für Fachlehrkräfte verschiedener Ausbildungsrichtungen an beruflichen Schulen und an Landesfeuerwehrschulen (QualVFL) vom 26. August 2021 (GVBl. S. 571).
1.
Die aufgrund der Bedarfe zu besetzenden freien Stellen an beruflichen Schulen bzw. an beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung werden in einem Stellenforum ab Montag, 14. November 2022 bis einschließlich Freitag, 16. Dezember 2022 auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter Angabe der benötigten Fachrichtung, der Zulassungsvoraussetzungen, der vorzulegenden Nachweise sowie der Meldefrist ausgeschrieben (Stellenforum siehe folgenden Link): https://www.km.bayern.de/
2.
Die Bewerbung ist nur direkt an einer der ausschreibenden Schulen möglich und unter Vorlage der entsprechenden Zeugnisse, des Nachweises der geforderten Praxiszeit sowie eines tabellarischen Lebenslaufes direkt an die betreffende Schule zu richten. Es können sich nur solche Personen bewerben, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 16. Dezember 2022 (Ausschlussfrist) alle unten genannten Zulassungsvoraussetzungen nachweisen.
3.
3.1
Zum Auswahlverfahren bzw. zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung, für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe, für Gesundheitsberufe, für Pflegeberufe und für die Berufsvorbereitung kann zugelassen werden, wer
- die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 Grundgesetz) oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz bis zur Einstellung besitzt und
- die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sowie die für den Beruf einer Lehrkraft erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt und
- bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
3.2
3.2.1
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte für gewerblich-technische Berufe sowie für Ernährung und Versorgung kann zugelassen werden, wer
- 3.2.1.1
- die Meisterprüfung im Handwerk oder in der Industrie mit Erfolg abgelegt hat; an die Stelle der Meisterprüfung kann der erfolgreiche und fachlich einschlägige Abschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie oder der fachlich einschlägige Bachelorabschluss treten, und
- 3.2.1.2
- über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fortbildung enthalten sein, und
- 3.2.1.3
- die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
3.2.2
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte für sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe kann zugelassen werden, wer
- 3.2.2.1
- ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und
- 3.2.2.2
- nach dem einschlägigen Studium eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes nachweisen kann; wurde vor dem Studium erfolgreich eine Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder eine vergleichbare Aufstiegsfortbildung absolviert, wird dies auf die notwendige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Studium angerechnet.
3.2.3
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte für Gesundheitsberufe kann zugelassen werden, wer
- 3.2.3.1
- eine berufliche Erstausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich abgeschlossen sowie hinreichend einschlägige Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von in der Regel mindestens 200 Stunden absolviert oder ein einschlägiges Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat, das mit der Berufszulassung in einem einschlägigen Gesundheitsberuf einhergeht, bzw. die Berufszulassung zusätzlich über eine berufliche Erstausbildung nachgewiesen wird und
- 3.2.3.2
- über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fort- und Weiterbildungen enthalten sein. Im Fall eines erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiums genügt eine mindestens einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit und
- 3.2.3.3
- die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
Zur Einstellungsprüfung für das Bewährungsjahr der Fachlehrkräfte für Gesundheitsberufe, das im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses absolviert wird, kann zugelassen werden, wer
- 3.2.3.4
- eine Ausbildung in dem einschlägigen Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert und
- 3.2.3.5
- ein einschlägiges pädagogisches Studium abgeschlossen hat und
- 3.2.3.6
- mindestens ein Jahr Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist.
3.2.4
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte für Pflegeberufe kann zugelassen werden, wer
- 3.2.4.1
- eine berufliche Erstausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert hat,
- 3.2.4.2
- ein einschlägiges Studium an einer Hochschule absolviert hat und
- 3.2.4.3
- mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung, nachweist.
Zur Einstellungsprüfung für das Bewährungsjahr der Fachlehrkräfte für Pflegeberufe, das im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses absolviert wird, kann zugelassen werden, wer
- 3.2.4.4
- eine Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgreich absolviert und
- 3.2.4.5
- ein einschlägiges pädagogisches Studium abgeschlossen hat und
- 3.2.4.6
- mindestens sechs Monate Berufspraxis entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung, die auch neben dem Studium erworben werden kann, nachweist.
3.2.5
Zur Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte für die Berufsvorbereitung kann zugelassen werden, wer
- 3.2.5.1
- eine berufliche Fort- und Weiterbildung entsprechend Nr. 3.2.1.1, 3.2.3.1 oder 3.2.4.1 und 3.2.4.2 erfolgreich abgeschlossen hat, und
- 3.2.5.2
- über eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Erstausbildung verfügt; hierin können Zeiten der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst notwendigen abgeschlossenen beruflichen Fort- und Weitebildungen enthalten sein, und
- 3.2.5.3
- die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LlbG in Verbindung mit Art. 25 BayEUG erfüllt (Nachweis des Mittleren Schulabschlusses).
4.
Für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Fachlehrkräfte ist neben den allgemeinen und besonderen fachlichen Zulassungsvoraussetzungen eine erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung nötig, die zeigen soll, ob die Bewerberinnen und Bewerber die Eignung zur Qualifikation für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft im Geschäftsbereich des Staatsministeriums als Fachlehrkraft an beruflichen Schulen besitzen.
Die Eignungsprüfung wird im Auftrag des Staatsministeriums von einem an der jeweiligen Schule eingerichteten Prüfungsausschuss durchgeführt und bewertet. Reisekosten, die durch die Teilnahme an der Auswahlprüfung entstehen, können nicht erstattet werden.
4.1
Die Eignungsprüfung besteht aus einem Lehrversuch und einem Auswahlgespräch.
4.1.1
Der Lehrversuch wird grundsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Er dauert eine Schulstunde und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und (insbesondere pädagogischen) Fähigkeiten im Berufsfeld der Bewerberin bzw. des Bewerbers im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation. Wer beim Lehrversuch eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt, hat die Auswahlprüfung nicht bestanden und kann am Auswahlgespräch nicht mehr teilnehmen.
4.1.2
Das Auswahlgespräch wird grundsätzlich an der Schule durchgeführt, an der der spätere Einsatz der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen soll. Es dauert 45 Minuten und dient zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Kompetenz sowie der mündlichen und schriftlichen deutschen Sprachkompetenz. Zur Vorbereitung auf das Auswahlgespräch wird eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt. Am Auswahlgespräch können nur diejenigen Personen teilnehmen, die bereits den Lehrversuch bestanden haben.
4.2
Das Ergebnis der Einstellungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber für das laufende Kalenderjahr. Die Einstellungsprüfung kann einmal je Einstellungsjahr abgelegt werden.
4.3
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs hinsichtlich der Vorbereitungszeit auf das Auswahlgespräch ist für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte schwerbehinderte Menschen eine entsprechende Antragstellung beim jeweiligen Prüfungsausschuss notwendig.
4.4
Das Auswahlverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Einstellungsprüfung bestanden wurde (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 ggf. in Verbindung mit § 5 Abs. 5 Satz 1 QualVFl). Ein Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst bzw. auf spätere Einstellung besteht dadurch nicht. Sofern für eine ausgeschriebene Stelle mehrere Bewerberinnen und Bewerber die Einstellungsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erfolgt eine Auswahl nach den Leistungen der Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 33