73-W
Änderung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 6. September 2022, Az. B II 2 – G 17/17-7
- 1.
- Die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA), Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 155), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. März 2022 (BayMBl. Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1.9 wird wie folgt gefasst:
- „1.9
- Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen
Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingeleitet werden, dürfen
- abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag durchgeführt werden und
- abweichend von Nr. 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.“
- 1.2
- Nr. 6.3 wird wie folgt gefasst:
- „6.3
- Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt Nr. 1.9 dieser Bekanntmachung außer Kraft.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 17. September 2022 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder