310-J
Änderung der Bekanntmachung über die Elektronische Aktenführung
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 6. September 2022, Az. D1 - 1500 - I - 249/2022
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 2. März 2020 (BayMBl. Nr. 119), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Überschrift der Bekanntmachung werden die Wörter „und Staatsanwaltschaften“ angefügt.
- 1.2
- In Nr. 1 werden nach dem Wort „Gerichten“ die Wörter „und Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 1.10 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.10.1.
- 1.3.2
- Folgende Nr. 1.10.2 wird angefügt:
- „1.10.2
- Kostenbearbeitung in Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verkehrsstrafsachen, wenn vom Amtsgericht elektronisch geführte Akten elektronisch übermittelt wurden, ab dem 4. Oktober 2022.“
- 1.4
- Nr. 1.12 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.12.1.
- 1.4.2
- Folgende Nr. 1.12.2 wird angefügt:
- „1.12.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.“
- 1.5
- Der Nr. 1.16 wird folgende Nr. 1.16.3 angefügt:
- „1.16.3
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.“
- 1.6
- Nr. 1.29 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.29.1.
- 1.6.2
- Folgende Nr. 1.29.2 wird angefügt:
- „1.29.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.“
- 1.7
- Nr. 1.30 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.30.1.
- 1.7.2
- Folgende Nr. 1.30.2 wird angefügt:
- „1.30.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.“
- 1.8
- Nr. 1.31 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.31.1.
- 1.8.2
- Folgende Nr. 1.31.2 wird angefügt:
- „1.31.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.“
- 1.9
- In Nr. 1.32 wird das Wort „Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „ZPO“ ersetzt.
- 1.10
- Nr. 1.43 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.43.1.
- 1.10.2
- Folgende Nr. 1.43.2 wird angefügt
- „1.43.2
- In Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verkehrsstrafsachen einschließlich der Kostenbearbeitung, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 4. Oktober 2022.“
- 1.11
- Nr. 1.44 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.44.1.
- 1.11.2
- Folgende Nr. 1.44.2 wird angefügt:
- „1.44.2
- In Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verkehrsstrafsachen einschließlich der Kostenbearbeitung, soweit die Akten bei der Staatsanwaltschaft elektronisch geführt werden, ab dem 4. Oktober 2022.“
- 1.12
- Der Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 1.45 bis 1.53 angefügt:
- „1.45
- Landgericht Augsburg
In Verfahren erster Instanz nach der ZPO ab dem 26. September 2022.
- 1.46
- Amtsgericht Hersbruck
In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.
- 1.47
- Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.
- 1.48
- Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch
In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.
- 1.49
- Amtsgericht Nürnberg
In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.
- 1.50
- Amtsgericht Schwabach
In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 26. September 2022.
- 1.51
- Landgericht Bayreuth
In Verfahren erster Instanz nach der ZPO ab dem 10. Oktober 2022.
- 1.52
- Landgericht Deggendorf
In Verfahren erster Instanz nach der ZPO ab dem 24. Oktober 2022.
- 1.53
- Staatsanwaltschaft Hof
In Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsstrafsachen im Sinne der Sachgebiete 35 und 36 gemäß der Handreichung zur Eintragungspraxis der Staatsanwaltschaften einschließlich der Vollstreckung ab dem 4. Oktober 2022.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 26. September 2022 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor