Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 556 vom 29.09.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Isolation
von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)
vom 12. April 2022, Az. G51v-G8000-2022/44-242

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 29. September 2022, Az. GCRe-G8000-2022/44-411

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29, des § 30 Abs. 1 Satz 2 und des § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende

Allgemeinverfügung

1.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 12. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 225), Az. G51v-G8000-2022/44-242, die zuletzt durch die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Juli 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 442), Az. GCRe-G8000-2022/44-332, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Überschrift wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 2, 7“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
1.1.2
In Satz 1 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Nr. 2, 7“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
1.2
In Nr. 9 wird die Angabe „30. September 2022“ durch die Angabe „28. Oktober 2022“ ersetzt.
2.
Nr. 5 Satz 6 der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 12. April 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 225), Az. G51v-G8000-2022/44-242, die zuletzt durch Nr. 1 dieser Bekanntmachung geändert worden ist, wird aufgehoben.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 30. September 2022 in Kraft. Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Begründung

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.

Zu Nr. 1.1:

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) wurden die bisherigen Bestimmungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 11, Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 sowie des § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG aufgehoben, und die Regelungen zum Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen in der Pflege in der Neuregelung des § 35 IfSG zusammengefasst. Die hiervon erfassten Pflegeeinrichtungen und -unternehmen sind nunmehr in § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgezählt. Die bisherige Verweisung auf die außer Kraft getretene Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 IfSG wird daher durch die Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 Satz 1 IfSG ersetzt.

Zu Nr. 1.2:

Durch die Änderung wird die Geltungsdauer der AV Isolation um vier Wochen bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 verlängert.

Zu Nr. 2:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) tritt zum Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft und wird ab dem 1. Oktober 2022 durch eine neue Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ersetzt. Die bisherige Klarstellung, dass § 3 Abs. 1 bis 3 der 16. BayIfSMV im Übrigen unberührt bleibt, wird damit gegenstandslos.

Zu Nr. 3:

Nr. 3 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.

gez.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin