2154-I
Änderung der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021/2022
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
vom 28. September 2022, Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über die SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021/2022 vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 3 werden die Wörter „9. November 2021 und am 21. Dezember 2021“ durch die Angabe „15. Juni 2022“ und die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
- 1.1.2
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Am 26. Juli 2022 hat er beschlossen, die lokalen ÖGD-Testzentren nach den Sommerferien um mobile Testteams zu ergänzen.“
- 1.1.3
- Die Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.
- 1.2
- In Nr. 2.1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 3 werden der Fußnote 1 die Wörter „ ; Hinweis: die KVB-Vereinbarung ist mit Ablauf des 31. März 2022 ausgelaufen.“ angefügt.
- 1.3.2
- In Satz 4 wird im letzten Spiegelstrich der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„– der nach § 4a Abs. 2 TestV zu zahlende Eigenanteil.“
- 1.4
- In Nr. 5.2 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
- 1.6
- In der Anlage wird Nr. 4.1 wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 1 Spiegelstrich 1 und 2 wird jeweils die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Satz 2 werden der Fußnote 1 die Wörter „ ; Hinweis: die KVB-Vereinbarung ist mit Ablauf des 31. März 2022 ausgelaufen.“ angefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
Karl Michael Scheufele Ministerialdirektor |
Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |