Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 578 vom 12.10.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Änderung der SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021/2022

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege

vom 28. September 2022, Az. D4-2257-3-40 und G8000-2020/619/32

1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege über die SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie 2021/2022 vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 3 werden die Wörter „9. November 2021 und am 21. Dezember 2021“ durch die Angabe „15. Juni 2022“ und die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
1.1.2
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Am 26. Juli 2022 hat er beschlossen, die lokalen ÖGD-Testzentren nach den Sommerferien um mobile Testteams zu ergänzen.“

1.1.3
Die Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.
1.2
In Nr. 2.1 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
1.3
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 3 werden der Fußnote 1 die Wörter „ ; Hinweis: die KVB-Vereinbarung ist mit Ablauf des 31. März 2022 ausgelaufen.“ angefügt.
1.3.2
In Satz 4 wird im letzten Spiegelstrich der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

„– der nach § 4a Abs. 2 TestV zu zahlende Eigenanteil.“

1.4
In Nr. 5.2 wird die Angabe „31. Oktober“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt.
1.5
In Nr. 6 Satz 2 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
1.6
In der Anlage wird Nr. 4.1 wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 Spiegelstrich 1 und 2 wird jeweils die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „15. Oktober“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 2 werden der Fußnote 1 die Wörter „ ; Hinweis: die KVB-Vereinbarung ist mit Ablauf des 31. März 2022 ausgelaufen.“ angefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor