2034.6-F
Änderung der Bekanntmachung über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 30. September 2022, Az. 25-P 2623-1/21
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 7. Dezember 2006 (FMBl. S. 220, StAnz. 2006 Nr. 50), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Januar 2019 (BayMBl. Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. II 3.10 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungsbemessung im Punktemodell erfolgt – abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten – ausschließlich auf der Basis des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.“
- 2.
- Nr. III wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Nach Nr. 1.1 wird folgende Nr. 1.1.1 eingefügt:
- „1.1.1
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer deren/dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage zu erörtern und die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die in der Dienststelle besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber hat einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer, deren/dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und die/der ihm in Textform den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung ausreichend. Der Arbeitgeber hat die Personalvertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche sowie über Teilzeitarbeit in der Dienststelle zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt (§ 7 TzBfG).“
- 2.2
- Die bisherige Nr. 1.1.1 wird Nr. 1.1.2.
- 2.3
- Die bisherigen Nrn. 1.1.1.1 bis 1.1.1.6 werden die Nrn. 1.1.2.1 bis 1.1.2.6.
- 2.4
- Die bisherige Nr. 1.1.2 wird Nr. 1.1.3.
- 2.5
- Die bisherigen Nrn. 1.1.2.1 bis 1.1.2.4 werden die Nrn. 1.1.3.1 bis 1.1.3.4.
- 2.6
- Nr. 2.8 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungsbemessung im Punktemodell erfolgt – abgesehen von den sozialen Komponenten und den Bonuspunkten – ausschließlich auf der Basis des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor