2034.1.1-F
Achtzehnte Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug des Tarifvertrages
für den öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 5. Oktober 2022, Az. 25-P 2600-3/25
§ 1
Die Anlagen 1 bis 3 und 6 bis 10 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 27. Oktober 2006 (FMBl. S. 194, StAnz. Nr. 44), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 157) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
- Anhang zu § 1: Anlage 1: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden
- Anlage 2: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet eingestellt werden
- Anlage 3: Änderungsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt
- Anlage 6: Arbeitsvertrag mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet eingestellt werden
- Anlage 7: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf)
- Anlage 8: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf)
- Anlage 9: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die auf unbestimmte Zeit auf Abruf beschäftigt werden (Arbeit auf Abruf)
- Anlage 10: Arbeitsvertrag für Beschäftigte, für die der TV-L nicht gilt und die befristet auf Abruf eingestellt werden (Arbeit auf Abruf)