2030.8.3-F
Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 5. Oktober 2022, Az. 25-P 1820-12/126
§ 1
Der Anlage (Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung – VV-BayBhV) Anhang 1 Nr. 2.6 (VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1 BayBhV – Hinweise zum Gebührenrecht) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl. S. 291, StAnz. Nr. 32), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 126, 138) geändert worden ist, werden folgende Nrn. 50 und 51 angefügt:
„Anwendung OP Mikroskop
- 50. Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen.
In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.
Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums
- 51. Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor