2032.4-J
Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug
des Bayerischen Reisekostengesetzes,
des Bayerischen Umzugskostengesetzes
und der Bayerischen Trennungsgeldverordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 8. November 2021, Az. A6 - 2041 - IV - 5011/2021
- 1.
- Die Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Reisekostengesetzes, des Bayerischen Umzugskostengesetzes und der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (RUTVollzBek) vom 22. November 2004 (JMBl. S. 275), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2010 (JMBl. 2011 S. 36), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Einleitungsformel wird wie folgt gefasst:
„In Ergänzung zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG) vom 28. September 2017 (FMBl. S. 459), die durch Bekanntmachung vom 11. März 2020 (BayMBl. Nr. 134) geändert worden ist, zur Ausführung des Bayerischen Umzugskostengesetzes vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 93 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), und zur Ausführung der Bayerischen Trennungsgeldverordnung vom 15. Juli 2002 (GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 5. Februar 2018 (GVBl. S. 64), wird für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Folgendes bestimmt:“
- 1.2
- Die Nrn. 1.1.1 bis 1.1.3 werden wie folgt gefasst:
- „1.1.1
- Nach ihrem Amt bedürfen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayRKG keiner Anordnung oder Genehmigung
- 1.1.1.1
- die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie die Generalstaatsanwälte für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu den regelmäßigen Tagungen der Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs sowie der Generalstaatsanwälte und des Generalbundesanwalts,
- 1.1.1.2
- die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften für Dienstgänge und Dienstreisen bis zu sieben Tagen innerhalb des Bezirks des jeweiligen Oberlandesgerichts,
- 1.1.1.3
- die Direktoren der Amtsgerichte für Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb des Bezirks des jeweiligen Landgerichts,
- 1.1.1.4
- die Leiter der Justizvollzugsanstalten für Dienstgänge und eintägige Dienstreisen innerhalb Bayerns,
- 1.1.1.5
- die Leiter der Bayerischen Justizakademie und der Bayerischen Justizvollzugsakademie für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Aus- und Fortbildungsbereich,
- 1.1.1.6
- die Leiter des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz und der IT-Leitstelle bei der Bayerischen Justizvollzugsakademie für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden IT-Projekt- oder Arbeitsgruppensitzungen,
- 1.1.1.7
- der Leiter der Landesjustizkasse Bamberg für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Kassenbereich und
- 1.1.1.8
- die Leiter der Bayerischen Zentralstellen zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus, zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen und zur Bekämpfung von Cybercrime sowie der Zentralen Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung für Dienstgänge und Dienstreisen innerhalb Bayerns bis zu sieben Tagen sowie im Inland zu länderübergreifenden Sitzungen und Dienstbesprechungen im Bereich der jeweiligen Funktion der Stelle.
- 1.1.2
- Soweit nicht bereits nach Nr. 1.1.1.1 eine Genehmigung entbehrlich ist, werden Dienstreisen bis zu sieben Tagen der Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie der Generalstaatsanwälte im Inland und in das an Bayern angrenzende Ausland im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel allgemein widerruflich genehmigt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayRKG).
- 1.1.3
- Für Dienstgänge und Dienstreisen von Richtern gilt Art. 22 BayRKG.“
- 1.3
- Nr. 1.1.4 wird aufgehoben.
- 1.4
- Die bisherige Nr. 1.1.5 wird Nr. 1.1.4 und wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- 1.4.2
- Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen und die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRKG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayRKG“ ersetzt.
- 1.5
- Die bisherige Nr. 1.1.6 wird Nr. 1.1.5 und wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Abs. 1 werden dem Wort „Lehrkräfte“ die Wörter „Leiter der Arbeitsgemeinschaften für Rechtsreferendare und andere“ vorangestellt, die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ und die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayRKG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG“ ersetzt und die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
- 1.5.2
- In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayRKG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG“ ersetzt.
- 1.6
- Die bisherige Nr. 1.1.7 wird Nr. 1.1.6 und wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „1.1.6“ durch die Angabe „1.1.5“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayRKG“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 6 Satz 2 BayRKG“ ersetzt.
- 1.7
- Die bisherige Nr. 1.1.8 wird Nr. 1.1.7 und wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Bezirk“ die Wörter „sowie für wiederholt gleichartige, auswärtige Dienstgeschäfte an unterschiedlichen Geschäftsorten“ eingefügt und wird die Angabe „Nr. 2.8 VV-BayRKG“ durch die Angabe „Nr. 2.2.6 Satz 1 VV-BayRKG“ ersetzt.
- 1.7.2
- In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 2.6 VV-BayRKG“ durch die Angabe „Nrn. 2.2.6 Satz 2 und 2.2.7 VV-BayRKG“ ersetzt.
- 1.8
- Die bisherige Nr. 1.1.9 wird Nr. 1.1.8, die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ werden durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt und nach dem Wort „Qualifikationsebene“ wird das Anführungszeichen gestrichen.
- 1.9
- In Nr. 1.2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5.1.1.4“ durch die Angabe „Nrn. 5.1.1.4 und 5.1.1.5“, die Angabe „15. Januar 2003 (JMBl S. 30)“ durch die Angabe „16. Februar 2017 (JMBl. S. 18)“ und die Angabe „28. Juni 2004 (JMBl S. 132)“ durch die Angabe „4. März 2020 (BayMBl. Nr. 137)“ und werden die Wörter „Bewährungshelfern und den ehrenamtlichen Mitarbeitern von Bewährungshelfern“ durch die Wörter „Mitarbeitern in der Bewährungshilfe“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 1.3.1 wird die Angabe „Nr. 1.1.6 Abs. 1“ durch die Angabe „Nr. 1.1.5 Abs. 1“ ersetzt.
- 1.11
- Nr. 1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1Für die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Bewährungshilfe wird auf Nr. 1.2 Satz 1 verwiesen. 2Wenn sie ein privateigenes Fahrzeug benutzen, sind triftige Gründe nach den gleichen Grundsätzen anzunehmen wie bei den hauptamtlichen Bewährungshelfern.“
- 1.12
- Nach Nr. 1.3 wird folgende Nr. 1.4 eingefügt:
- „1.4
- Zu Art. 8 und Art. 13 BayRKG (Tagegeld und Erstattung von Auslagen für Bedienstete des Justizvollzugsdienstes)
Bei der Ausführung von langstrafigen Gefangenen und von Sicherungsverwahrten wird für Bedienstete des Justizvollzugsdienstes die Erstattung von notwendigen Auslagen für Verpflegung, auch soweit diese über die in Art. 8 und 13 BayRKG vorgesehenen Pauschbeträge hinausgehen, unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnisse zugelassen (Art. 8 Abs. 5, Art. 13 Satz 2 HS 2 BayRKG).“
- 1.13
- Die bisherige Nr. 1.4 wird Nr. 1.5 und in der neuen Nr. 1.5.1 Satz 3 die Angabe „3.5 Satz 2“ durch die Angabe „3.5.1 Satz 4 und 5“ ersetzt.
- 1.14
- Die bisherige Nr. 1.5 wird Nr. 1.6.
- 1.15
- Die bisherige Nr. 1.6 wird Nr. 1.7 und wie folgt geändert:
- 1.15.1
- In der neuen Nr. 1.7.1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.
- 1.15.2
- In der neuen Nr. 1.7.4 wird die Angabe „Nr. 8 VV-BayRKG“ durch die Angabe „Nr. 8.0 VV-BayRKG“ ersetzt.
- 1.16
- Die bisherige Nr. 1.7 wird Nr. 1.8 und in der neuen Nr. 1.8.14 Satz 1 werden die Wörter „Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayRKG sowie auf Nr. 5.4 VV-BayRKG“ durch die Wörter „Art. 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayRKG sowie auf Nr. 5.1.5 VV-BayRKG“ ersetzt.
- 1.17
- Die bisherige Nr. 1.8 wird Nr. 1.9 und in der neuen Nr. 1.9.4 wird die Angabe „Nr. 18.3 VV-BayRKG“ durch die Angabe „Nr. 18.4 VV-BayRKG“ ersetzt.
- 1.18
- Die bisherige Nr. 1.9 wird Nr. 1.10 und wie folgt geändert:
- 1.18.1
- In der neuen Nr. 1.10.5 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
- 1.18.2
- Es wird folgende Nr. 1.10.7 angefügt:
- „1.10.7
- Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung und zur Ablegung von vorgeschriebenen Qualifikationsprüfungen sind triftige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayRKG nur gegeben, wenn mindestens zwei Reisende mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ein Fahrzeug gemeinsam nutzen.“
- 1.19
- Die bisherige Nr. 1.10 wird Nr. 1.11 und die neue Nr. 1.11.3 wie folgt geändert:
- 1.19.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„2Zwingende dienstliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Pendelfahrten zwischen Tagungsstätte und Pension notwendig sind.“
- 1.19.2
- Im neuen Satz 3 werden die Wörter „beim Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 2 ZustV-JM)“ durch die Wörter „bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (vgl. § 6 ZustV-JM) zu beantragen; im Fall von Satz 2 kann sowohl für die Pendelfahrten als auch für die Anreise und Heimreise zwischen Wohnort/Dienststelle und Tagungsstätte der Antrag auch nachträglich gestellt werden“ ersetzt.
- 1.20
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.20.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Trennungstagegeldes“ das Komma und die Wörter „das in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayTGV um 1 Euro, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BayTGV um 0,75 Euro gekürzt wird“ gestrichen.
- 1.20.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.21
- Nr. 3.3.7 wird wie folgt geändert:
- 1.21.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ und die Wörter „Justizschule Pegnitz“ durch das Wort „Justizakademie“ ersetzt.
- 1.21.2
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 1.22
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.22.1
- In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.
- 1.22.2
- Die Nummerierung „4.1“ wird gestrichen.
- 1.22.3
- Die Nrn. 4.2 und 4.3 werden aufgehoben.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor