Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen,
Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik
nach der Lehramtsprüfungsordnung I im Herbst 2023
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. Oktober 2022, Az. IV.5-BS 4051.0/3
- 1. Im Herbst 2023 werden Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik in Bayern nach der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2022 (GVBl. S. 631), in Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, München, Nürnberg, Passau, Regensburg und Würzburg abgehalten.
Die Erste Staatsprüfung im Doppelfach Kunst für das Lehramt an Gymnasien findet im Herbst 2023 nur an der Akademie der bildenden Künste in München statt.
- 2. Der schriftliche Teil der Prüfung findet voraussichtlich
vom 3. August 2023 bis 6. Oktober 2023
statt.
- 3. Die praktischen Prüfungen in den Fächern Musik und Kunst finden voraussichtlich
vom 3. August 2023 bis 8. Dezember 2023
statt.
- 4. Die mündlichen Prüfungen werden voraussichtlich in der Zeit
vom 9. Oktober 2023 bis 8. Dezember 2023
durchgeführt.
- 5. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens
1. Februar 2023
persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Außenstelle des Prüfungsamts am Universitätsort einzureichen. Anträge auf Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung sind zur gleichen Zeit und in gleicher Weise zu stellen. Kandidaten und Kandidatinnen, die die Erste Staatsprüfung im Frühjahr 2023 nicht bestehen, können sich noch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu einer Wiederholungsprüfung im Herbst 2023 anmelden.
Entsprechendes gilt für Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich zum Zweck der Notenverbesserung einer Wiederholungsprüfung unterziehen wollen.
Die Meldeformblätter sind ab dem 1. Dezember 2022 nur online unter
http://www.km.bayern.de/
verfügbar. Als Anmeldung gilt ausschließlich die Einreichung des ausgedruckten und unterschriebenen Meldebogens bei der Außenstelle des Prüfungsamts.
- 6. Die in § 24 LPO I genannten Unterlagen sind bei der Meldung grundsätzlich lückenlos vorzulegen.
- 7. Die Studien- und Prüfungsnachweise, die vor Meldeschluss erworben wurden, können nach dem 1. Februar 2023 nicht mehr angenommen werden. In diesen Fällen ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen.
Studien- und Prüfungsnachweise, die erst nach Meldeschluss erworben werden, sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zwei Arbeitstage vor dem Termin der ersten Einzelprüfung unter Vorlage des Schreibens über die bedingte Zulassung bei der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts nachzureichen. Als „Arbeitstage“ gelten die Arbeitstage an der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamts.
Studierende der Lehrämter an Grund-, Mittel- oder Realschulen, die unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des siebten Semesters bzw. Studierende des Lehramts an Gymnasien oder des Lehramts für Sonderpädagogik, die unmittelbar im Anschluss an die Vorlesungszeit des neunten Semesters die Erste Staatsprüfung in der gewählten Fächerverbindung ablegen wollen, können die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt mit einem Studienumfang beantragen, der um bis zu 30 Leistungspunkte unter dem Gesamtstudienumfang des angestrebten Lehramts liegt (§ 22 Abs. 5 LPO I). Im Fall der Erweiterung des Studiums durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischen Schwerpunkt gem. Art. 14 Nr. 4, Art. 15 Nr. 4 oder Art. 16 Nr. 3 BayLBG verlängert sich die oben genannte Studienzeit um zwei Semester, im Fall des Studiums für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischen Schwerpunkt um ein Semester (§ 16 Abs. 2 S. 2 LPO I).
Auf den entsprechenden Hinweis unter
https://www.km.bayern.de/
wird verwiesen.
- 8. Soweit die LPO I vorsieht, dass für bestimmte mündliche oder praktische Einzelprüfungen Schwerpunkte, Spezialgebiete, vertiefte Kenntnisse oder spezielle Kenntnisse benannt werden können, hat sich der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wegen der erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mit der an der Außenstelle durch Aushang bekannt gegebenen Stelle in Verbindung zu setzen (§ 24 Abs. 2 Satz 4 LPO I).
- 9. Teilnehmende an den staatlichen Weiterbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Prüfung in „Qualifikation als Beratungslehrkraft“ und „Deutsch als Zweitsprache als pädagogische Qualifikation“ haben den Antrag auf Zulassung zu diesen Prüfungen bis zu dem unter Nr. 5 genannten Meldetermin persönlich gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreiben bei der Akademie für Lehrerfortbildung Dillingen einzureichen.
- 10. Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sowie Prüfungsteilnehmenden, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber unter einer dauerhaften Prüfungsbeeinträchtigung leiden, kann ein Nachteilsausgleich nach § 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung gewährt werden. Entsprechende Anträge sind bis spätestens 1. Juni 2023 mit den entsprechenden Nachweisen an das Prüfungsamt im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in München zu richten.
- 11. Diese Bekanntmachung wird auch online unter http://www.km.bayern.de veröffentlicht.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 45