310-J
Änderung der Bekanntmachung über die Elektronische Aktenführung bei den
Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 4. November 2022, Az. D1 - 1500 - I - 249/2022
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 (BayMBl. Nr. 119), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Nr. 1.6 werden folgende Nrn. 1.6.4 und 1.6.5 angefügt:
- „1.6.4
- In Verfahren aller Senate, ausgenommen Verfahren der Straf- und Bußgeldsenate, der Familiensenate, des Rechtshilfesenats, des Senats für Patentanwaltssachen sowie des Senats für Notarsachen, ab dem 21. November 2022.
- 1.6.5
- In Verfahren aller Senate, ausgenommen Verfahren der Straf- und Bußgeldsenate, des Rechtshilfesenats, des Senats für Patentanwaltssachen sowie des Senats für Notarsachen, ab dem 5. Dezember 2022.“
- 1.2
- Der Nr. 1.21 wird folgende Nr. 1.21.3 angefügt:
- „1.21.3
- In Verfahren aller Senate, ausgenommen Verfahren der Straf- und Bußgeldsenate sowie des Fideikommisssenates, ab dem 30. Januar 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.3
- Nr. 1.54 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.54.1.
- 1.3.2
- Folgende Nr. 1.54.2 wird angefügt:
- „1.54.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 5. Dezember 2022.“
- 1.4
- Nr. 1.56 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.56.1.
- 1.4.2
- Folgende Nr. 1.56.2 wird angefügt:
- „1.56.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 5. Dezember 2022.“
- 1.5
- Der Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 1.57 und 1.58 angefügt:
- „1.57
- Landgericht Aschaffenburg
In Verfahren erster Instanz nach der ZPO ab dem 21. November 2022.
- 1.58
- Oberlandesgericht Bamberg
In Verfahren aller Senate, ausgenommen Verfahren der Straf- und Bußgeldsenate sowie des Fideikommisssenates, ab dem 5. Dezember 2022. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 21. November 2022 in Kraft.
Heinz-Peter Mair
Ministerialdirigent