2175.4-G
Änderung der Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Oktober 2022, Az. 45-G8300-2022/1003
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum (PflegesoNahFöR) vom 19. November 2019 (BayMBl. Nr. 510) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift zu Nr. 1 wird nach dem Wort „Kurzzeit-,“ das Wort „Verhinderungs-,“ eingefügt, nach dem Wort „Dauerpflegeplätzen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Begegnungsstätten“ werden die Wörter „und palliativen Pflegeplätzen“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 2 wird das Wort „Pflegeheime“ durch die Wörter „Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen“ ersetzt.
- 1.2.2
- In Satz 7 werden die Wörter „einem Pflegeheim“ durch die Wörter „einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 Buchst. a wird das Wort „Kurzzeitpflegeplätzen“ durch die Wörter „Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege“ ersetzt und werden die Wörter „im Sinne des PfleWoqG“ gestrichen.
- 1.3.2
- In Satz 1 Buchst. b werden die Wörter „sowie die notwendige Erstausstattung von Gemeinschaftsflächen“ gestrichen.
- 1.3.3
- In Satz 1 Buchst. e werden die Wörter „sowie die notwendige Erstausstattung“ gestrichen.
- 1.3.4
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Der Kauf von Immobilien zur Nutzung entsprechend Satz 1 kann nach Maßgabe der geplanten Einrichtungsart gemäß Nr. 2.3 und den hierfür in der Richtlinie jeweils festgelegten Voraussetzungen ebenfalls gefördert werden.“
- 1.4
- In Nr. 2.1 Buchst. a werden nach dem Wort „Begegnungsstätten“ die Wörter „mittels Bestätigung des für diese Aufgabe jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträgers (Art. 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze)“ eingefügt.
- 1.5
- Die Überschrift zu Nr. 2.2.1 wird wie folgt gefasst:
- „2.2.1
- Pflegeplätze für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege“.
- 1.6
- Nr. 2.2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „Kurzzeitpflegeplätze in Pflegeeinrichtungen“ durch die Wörter „Plätze für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege“ ersetzt.
- 1.6.2
- In Buchst. a wird das Wort „Kurzzeitpflege“ gestrichen und das Wort „anbieten“ durch die Wörter „angeboten werden“ ersetzt.
- 1.6.3
- Buchst. b und c werden aufgehoben.
- 1.6.4
- Der bisherige Buchst. d wird Buchst. b, vor dem Wort „aktuellen“ das Wort „die“ durch die Wörter „in der Regel den“ sowie das Wort „Erkenntnisse“ durch das Wort „Erkenntnissen“ ersetzt und vor dem Wort „Sehbeeinträchtigung“ werden die Wörter „Hör- und“ eingefügt.
- 1.6.5
- Der bisherige Buchst. e wird Buchst. c, nach dem Wort „mindestens“ wird das Komma gestrichen, die Angabe „97“ wird durch die Angabe „91“ ersetzt und vor dem Wort „unberührt“ werden die Wörter „für die Kurzzeitpflege“ eingefügt.
- 1.6.6
- Der bisherige Buchst. f wird Buchst. d.
- 1.7
- In Nr. 2.2.1.2 wird jeweils die Angabe „70 000“ durch die Angabe „100 000“, jeweils das Wort „Kurzzeitpflegeplatz“ durch das Wort „Pflegeplatz“ und das Wort „Kurzzeitpflegeplätzen“ durch das Wort „Pflegeplätzen“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 2.2.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Im Satzteil vor Buchst. a werden nach dem Wort „Pflegeplätze“ die Wörter „für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung“ eingefügt.
- 1.8.2
- In Buchst. c wird die Angabe „97“ durch die Angabe „91“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 2.2.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Buchst. c werden nach dem Wort „barrierefrei“ die Wörter „entsprechend der DIN 18040-2 oder der DIN EN 17210,“ eingefügt.
- 1.9.2
- In Buchst. d werden vor dem Wort „Sehbeeinträchtigung“ die Wörter „Hör- und“ eingefügt.
- 1.9.3
- In Buchst. e wird die Angabe „40 m²“ durch die Angabe „55 m²“ ersetzt.
- 1.10
- In Nr. 2.2.5.1 Buchst. d werden vor dem Wort „Sehbeeinträchtigung“ die Wörter „Hör- und“ eingefügt.
- 1.11
- In der Überschrift zu Nr. 2.2.6 wird das Wort „Pflegeheime“ durch die Wörter „Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 2.2.6.1 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Buchst. e werden vor dem Wort „Sehbeeinträchtigung“ die Wörter „Hör- und“ eingefügt.
- 1.12.2
- In Buchst. f wird die Angabe „97“ durch die Angabe „91“ ersetzt.
- 1.13
- In der Überschrift zu Nr. 2.2.7 wird das Wort „Pflegeheime“ durch die Wörter „Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen“ ersetzt.
- 1.14
- Nr. 2.2.7.1 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- In Buchst. d werden vor dem Wort „Sehbeeinträchtigung“ die Wörter „Hör- und“ eingefügt.
- 1.14.2
- In Buchst. e wird die Angabe „97“ durch die Angabe „91“ ersetzt.
- 1.15
- Nr. 2.2.8.1 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- In Buchst. a werden nach dem Wort „barrierefrei“ die Wörter „entsprechend der DIN 18040-2 oder der DIN EN 17210,“ eingefügt.
- 1.15.2
- In Buchst. b werden vor dem Wort „Sehbeeinträchtigung“ die Wörter „Hör- und“ eingefügt.
- 1.16
- Nach Nr. 2.2.9 wird folgende Nr. 2.3 eingefügt:
- „2.3
- Kauf von Immobilien
„1Der Kauf von Immobilien ist lediglich für die Nutzung als Einrichtung gemäß Nrn. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5 sowie als Begegnungsstätte gemäß Nr. 2.2.8 förderfähig. 2Die Bewilligungsbehörde muss im Falle eines Kaufs rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung der Bewilligungsbehörde nicht überschritten sein.“
- 1.17
- Die bisherigen Nrn. 2.3 bis 2.6 werden die Nrn. 2.4 bis 2.7.
- 1.18
- In Nr. 2.4 Satz 1 wird das Wort „Neubauten“ durch die Wörter „Neuschaffungen und Ersatzneubauten“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. 2.5 wird wie folgt gefasst:
- „2.5
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen. 2Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. 3Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind abweichend von Satz 1 der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessen Ausstattungsstandard entsprechen.“
- 1.20
- In Nr. 2.7 wird die Angabe „Nr. 50“ durch die Angabe „Nr. 64“ ersetzt.
- 1.21
- In Nr. 4.1 wird die Angabe „(LfP)“ gestrichen.
- 1.22
- In Nr. 4.2 wird die Angabe „des LfP“ durch die Wörter „der Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
- 1.23
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.23.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Das LfP“ durch die Wörter „Die Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
- 1.23.2
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Dringlichkeit“ die Wörter „und Nachhaltigkeit, insbesondere bezüglich energiesparender und klimafreundlicher Aspekte,“ eingefügt.
- 1.23.3
- In Satz 3 wird die Angabe „1. März“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt und nach dem Wort „Jahres“ werden die Wörter „für das Folgejahr“ eingefügt.
- 1.24
- Nach Nr. 4.3 wird folgende Nr. 4.4 eingefügt:
- „4.4
- 1Beim Kauf von Immobilien gemäß Nr. 2.3 sind folgende Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
- a)
- ein Wertgutachten des Gutachterausschusses über die Angemessenheit des Kaufpreises,
- b)
- eine Darstellung und eine Berechnung, wie die mögliche Fördersumme an die pflegebedürftigen Personen weitergegeben wird und
- c)
- eine detaillierte Kostenaufstellung gemäß Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO, dabei sind optionale Leistungen sowie der Grundstückspreis gesondert anzugeben.
2Bei Bestandsgebäuden sind abweichend von Buchst. c die anfallenden Kosten für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich Grundstückspreis darzulegen und notwendige Umbaukosten für den Betrieb von Pflegeeinrichtungen entsprechend Buchst. c darzulegen.“
- 1.25
- Die bisherigen Nrn. 4.4 und 4.5 werden die Nrn. 4.5 und 4.6.
- 1.26
- Nr. 4.6 wird wie folgt geändert:
- 1.26.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.26.2
- In Satz 1 Buchst. a wird die Angabe „den Nrn. 2.2.1,“ durch die Wörter „der Nr. 2.2.1, bis auf Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie Plätze der Verhinderungspflege und palliativen Pflege und den Nrn.“ ersetzt.
- 1.26.3
- In Satz 1 Buchst. b wird das Komma nach der Angabe „2.2.5“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe „und 2.2.9“ gestrichen.
- 1.26.4
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Satz 1 Buchst. b gilt auch für Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie Plätze der Verhinderungspflege und palliativen Pflege.“
- 1.27
- Nach Nr. 4.6 wird folgende Nr. 4.7 eingefügt:
- „4.7
- Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“
- 1.28
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 1.28.1
- In der Überschrift wird das Wort „Übergangsregelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ ersetzt.
- 1.28.2
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „2021“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
- 1.28.3
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Für das Jahresförderprogramm 2023 gilt der 1. März 2023 als Antragsfrist.“
- 1.29
- In Nr. 8 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor