Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 643 vom 17.11.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Änderung der Bekanntmachung über die Rahmenhygieneempfehlung zur
Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und
Heilpädagogische Tagesstätten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 15. November 2022, Az. V3/0113.03-1/783

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Rahmenhygieneempfehlung zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten (Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und HPT) vom 29. April 2022 (BayMBl. Nr. 275), die durch Bekanntmachung vom 12. August 2022 (BayMBl. Nr. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Buchst. a wird wie folgt gefasst:
„a)
Empfohlenes Vorgehen bei reduziertem Allgemeinzustand eines Kindes oder eines Beschäftigten

1Kinder, Beschäftigte und Tagespflegepersonen in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen sind, sollten die Kindertageseinrichtung/HPT/Tagespflegestelle erst wieder betreten, wenn sich ihr Allgemeinzustand gebessert hat und sie bis auf leichte Restsymptome (wie Schnupfen und gelegentlicher Husten ohne Fieber) mindestens 24 Stunden symptomfrei waren. 2Die Vorlage eines negativen Testergebnisses, z. B. auf SARS-CoV-2 oder andere Erreger, oder eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.“

1.1.2
Buchst. b wird aufgehoben.
1.1.3
Buchst. c wird Buchst. b und wie folgt gefasst:
„b)
Weitere Möglichkeiten im Umgang mit SARS-CoV-2-Infizierten

1Bei der Betreuung oder Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung/HPT/Tagespflegestelle gelten die Vorgaben der Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen). 2Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Rahmen des individuellen Hygieneplans vorzugeben, dass Kinder bis zum sechsten Geburtstag, die im Sinne der AV Corona-Schutzmaßnahmen positiv getestet wurden und die keine medizinische Maske tragen können, die Einrichtung auch bei Symptomfreiheit für fünf Tage nach Erstnachweis des Erregers nicht betreten dürfen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 18. November 2022 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor