Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 658 vom 29.11.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Sonstige Bekanntmachung

7820-1-L

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung

vom 22. November 2022

Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Art. 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Teilsatz 3 und Abs. 3 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Art. 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (AVDüV) vom 22. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 783, BayRS 7820-1-L) wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Mit Nitrat belastete Gebiete sind die Gebiete eines Grundwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV). 2Ihre Abgrenzung ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 1) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 3Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. 4Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der roten Abgrenzungslinie. 5Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1§ 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für Dauergrünlandflächen in Gebieten nach Abs. 1, soweit diese maßgeblich einem Grundwasserkörper, der in der Anlage 3 aufgeführt wird, zugeordnet sind. 2Die Lage und die Bezeichnung der Gebiete der Grundwasserkörper ergeben sich aus den Karten nach Abs. 1.“

  1. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Eutrophierte Gebiete sind die Einzugs- oder Teileinzugsgebiete eines Oberflächenwasserkörpers nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV. 2Ihre Abgrenzung ergibt sich in gelber Farbkennung aus Überblickskarten (Anlage 2) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 3Die Detailkarten sind beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. 4Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der gelben Abgrenzungslinie. 5Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000.“

b)
In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c wird das Wort „Bodenhilfsstoffen“ durch das Wort „Bodenhilfsstoffe“ ersetzt.
  1. 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
c)
Abs. 2 wird aufgehoben.
  1. 4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
  2. 5. Die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage 3 wird angefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft.

München, den 22. November 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder



Anlagen