Änderung der SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 24. Januar 2022, Az. 35e-G8060-2020/26-156
- 1.
- Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Erstattung der Kosten der zur Bewältigung der Corona-Pandemie hinzugezogenen koordinierenden Ärzte aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie – KErstR) vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und Versorgungsärzte“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat der Ministerrat das StMGP weiter beauftragt, die KErstR so anzupassen, dass den Kreisverwaltungsbehörden die Kosten des Einsatzes der koordinierenden Ärzte auch über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus erstattet werden können.“
- 1.2.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 1.3
- Nach Nr. 1.1 wird folgende Nr. 1.2 eingefügt:
- „1.2
- Hinzuziehung von Versorgungsärzten während des Vorliegens einer Katastrophe
1Mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vom 10. November 2021 wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt. 2Zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung ist während des Vorliegens der Katastrophe in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt ein Versorgungsarzt als Mitglied der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) einzusetzen. 3Dieser wird vom Landrat beziehungsweise Oberbürgermeister ernannt. 4Die Hinzuziehung erfolgt im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. 5Sobald ein Versorgungsarzt hinzugezogen ist, führt dieser die Aufgaben des koordinierenden Arztes gemäß Nr. 1.1 fort. 6Mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat der Ministerrat das StMGP beauftragt, die KErstR so anzupassen, dass die Kosten des Einsatzes der Versorgungsärzte während des Zeitraums der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe in Bayern erstattet werden können.“
- 1.4
- Die bisherigen Nrn. 1.2 und 1.3 werden die Nrn. 1.3 und 1.4.
- 1.5
- In Nr. 1.3 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Mit Bekanntmachung des StMGP und des StMI vom 8. Dezember 2021 wurde bestimmt, dass die Kreisverwaltungsbehörden während des Vorliegens einer Katastrophe Versorgungsärzte einsetzen. 4In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist Näheres zum Aufgabenbereich der Versorgungsärzte geregelt.“
- 1.6
- In Nr. 1.4 wird nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „sowie der Versorgungsärzte“ eingefügt und der Punkt am Ende durch die Wörter „und der Bekanntmachung des StMGP und des StMI vom 8. Dezember 2021.“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- In Satz 1 werden nach der Angabe „4. Dezember 2020“ die Wörter „oder einer entsprechenden Vereinbarung mit Versorgungsärzten“ eingefügt.
- 1.7.2
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Erstattungsfähigkeit“ die Wörter „der Kosten der koordinierenden Ärzte“ eingefügt und die Wörter „Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG“ durch die Wörter „dem Ende der Möglichkeit, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28a Abs. 7 IfSG besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu treffen oder mit der Hinzuziehung eines Versorgungsarztes“ ersetzt.
- 1.7.3
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Versorgungsärzte erlischt mit der Feststellung des Endes der Katastrophe gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG.“
- 1.8
- Nach Nr. 2.2 wird folgende Nr. 2.3 angefügt:
- „2.3
- Versorgungsarzt
1Der Versorgungsarzt hat als Mitglied der FüGK die Aufgabe, gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung des StMGP und des StMI vom 8. Dezember 2021 eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ambulanten ärztlichen Leistungen zu planen und zu koordinieren, soweit dies bei der Bewältigung der Katastrophe erforderlich ist. 2Gegenstände der Planung und Koordinierung durch den Versorgungsarzt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde sind, soweit dies zur Bewältigung der Corona-Pandemie örtlich erforderlich ist, insbesondere:
- Etablierung von Schwerpunktpraxen beziehungsweise Organisation von Infektsprechstunden für die Untersuchung und Behandlung und gegebenenfalls Testung von potentiell infektiösen Patienten, insbesondere COVID-19-Patienten, und die Rekrutierung des hierfür erforderlichen Personals. Dabei sind vorrangige Abrechnungsmöglichkeiten medizinischer und organisatorischer Leistungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abzustimmen.
- Planung und Vorbereitung aller notwendigen Maßnahmen, die aufgrund des pandemiebedingten Bedarfsanstiegs erforderlich sind, damit die ambulante ärztliche Grund- und Regelversorgung weiterhin aufrechterhalten werden kann.
- Unterstützung der Impfzentren und niedergelassenen Ärzte bei der Umsetzung der Bayerischen Impfstrategie.
- Bei Bedarf Unterstützung der FüGK bei der etwaigen Verpflichtung insbesondere medizinischen Personals.“
- 1.9
- Die bisherige Nr. 2.3 wird zu Nr. 2.4.
- 1.10
- Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Arztes“ die Wörter „oder des Versorgungsarztes“, nach dem Wort „Koordinierungsgruppe“ die Wörter „oder Katastrophenschutzbehörde“ und nach dem Wort „Arzt“ die Wörter „oder dem Versorgungsarzt“ eingefügt.
- 1.10.2
- In Satz 2 werden die Wörter „mit dem koordinierenden Arzt“ gestrichen.
- 1.10.3
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Arztes“ die Wörter „oder Versorgungsarztes“ eingefügt.
- 1.11
- In Nr. 4.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzten“ die Wörter „oder Versorgungsärzten“ eingefügt.
- 1.12
- Nach Nr. 4.2.2 wird folgende Nr. 4.2.3 angefügt:
- „4.2.3
- Zeit während des Einsatzes von Versorgungsärzten
1Für den Zeitraum während seines Einsatzes als Versorgungsarzt erhält dieser eine nach Zeitaufwand bemessene Aufwandserstattung. 2Reisezeiten können dabei ebenfalls als ersatzfähiger Zeitaufwand anzusehen sein. 3Mit der zeitbezogenen Aufwandserstattung gelten alle in diesem Zeitraum anfallenden Tätigkeiten und Aufwendungen als abgegolten.“
- 1.13
- In Nr. 4.3 Satz 1 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „Nr. 4.2.1“ durch die Angabe „Nr. 4.2.2“ ersetzt und der Punkt am Ende durch die Wörter „und für die Zeit während des Einsatzes von Versorgungsärzten gemäß Nr. 4.2.3.“ ersetzt.
- 1.14
- Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- In Satz 2 werden die Wörter „der koordinierenden Ärzte“ gestrichen.
- 1.14.2
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Kosten“ die Wörter „der koordinierenden Ärzte“ eingefügt.
- 1.15
- In Nr. 6.4 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma sowie die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt und nach der Angabe „31. März 2022“ werden die Wörter „und für Kosten im Jahr 2022 bis zum 31. März 2023“ eingefügt.
- 1.16
- In Nr. 8 Satz 2 werden die Wörter „Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch die Wörter „dem Ende der Möglichkeit, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit § 28a Abs. 7 IfSG besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu treffen“ ersetzt.
- 1.17
- Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 26. November 2021 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor