2126-1-19-G
Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 26. Januar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I. S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird die Angabe „25 %“ durch die Angabe „50 %“ ersetzt.
- bb)
- In Nr. 3 Buchst a. werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „vorbehaltlich einer auf Abstandswahrung ausgelegten Sitzplatzbelegung“ eingefügt.
- cc)
- Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Bei großen überregionalen Sport-, Kultur- und vergleichbaren Veranstaltungen dürfen abweichend von Nr. 1 bis zu 25 % der Kapazität genutzt, höchstens aber 10 000 Zuschauer auf festen Sitzplätzen zugelassen werden.“
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
- bb)
- In Nr. 2 werden nach dem Wort „Aktivitäten“ die Wörter „sowie zur außerschulischen Bildung im Rahmen der Jugendarbeit“ eingefügt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ , Fahrschulen und der Erwachsenenbildung“ durch die Wörter „und der Erwachsenenbildung“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
- 3.
- § 5a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Zugang
- 1. im Hinblick auf geschlossene Räume zu Meisterkursen und zu Fahrschulen,
- 2. zum touristischen Bahn- und Reisebusverkehr sowie zu Ausflugsschiffen im Linienverkehr
darf nur durch Besucher erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.“
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- b)
- Abs. 2 wird Abs. 1.
- c)
- Abs. 3 wird Abs. 2 und die Wörter „ , insbesondere Weihnachtsmärkte,“ werden gestrichen.
- 5.
- In § 11 Nr. 2 werden die Wörter „außer in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2022“ gestrichen.
- 6.
- In § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
- 7.
- In § 15a wird die Angabe „28. Januar 2022“ durch die Angabe „9. Februar 2022“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 27. Januar 2022 in Kraft.
München, den 26. Januar 2022
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister