Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 672 vom 30.11.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3001-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Gerichtsverfassung

3001-J

Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern
(Schöffenbekanntmachung)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern, für Sport und Integration

vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2

I. Abschnitt

Bestimmung der Sitzungstage

1.Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern sowie der Zahl der benötigten Schöffen

1.1
Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der Sitzungen der Schöffengerichte und der Strafkammern sowie die hiernach erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern.
1.2
Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
1.3
Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke.
1.4
1Der Präsident des Landgerichts stellt fest, ob zum Bezirk des Amtsgerichts mehrere Gemeinden gehören. 2In diesem Fall teilt er die Gesamtzahl der dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht vorzuschlagenden Personen auf die beteiligten Gemeinden in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden auf. 3Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.2 Halbsatz 1 maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde. 4Die Gesamtzahl der im Amtsgerichtsbezirk vorzuschlagenden Personen muss mindestens das Doppelte der nach Nrn. 1.1 bis 1.3 errechneten Zahl betragen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). 5Zur Unterstützung der Berechnung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird im Justizverwaltungsportal eine Excel-Vorlage („Schöffenrechner“) bereitgestellt.
1.5
1Der Präsident des Landgerichts teilt den Gemeinden mit, wie viele Personen dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der Schöffen vorgeschlagen werden müssen. 2Gleichzeitig übersendet er ein allgemeines Bewerbungsformular, das durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstellt wird und das die Gemeinden für die Erfassung der Daten der Bewerber verwenden. 3In dem Bewerbungsformular werden insbesondere die unter Nr. 10 genannten Daten abgefragt. 4Das Bewerbungsformular ist auch unter www.justiz.bayern.de abrufbar.
1.6
1Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser im Benehmen mit dem Präsidium die auf das Schöffengericht beim Amtsgericht bezüglichen Maßnahmen. 2Die Mitteilung nach Nr. 1.5 obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.

II. Abschnitt

Amt der Schöffen

2.Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme

2.1
1Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. 2Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).
2.2
Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet (Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

3.Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

3.1
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen1 oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
3.2
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann2.

4.Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

4.1
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
4.2
Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
4.3
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.4
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
4.5
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind3;
4.6
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

5.Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

5.1
der Bundespräsident;
5.2
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
5.3
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können4;
5.4
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.5
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV));
5.6
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
5.7
Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

6.Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)

Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:

6.1
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;
6.2
Personen, die
a)
in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b)
in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
c)
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
6.3
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
6.4
Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
6.5
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.6
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
6.7
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

III. Abschnitt

Vorschlagsliste

7.Aufstellung durch die Gemeinden

7.1
1Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr, nächstmals im Jahr 2023, eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. 2Die Vorschlagsliste ist aufgrund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5 und des damit übermittelten Bewerbungsformulars zu erstellen.
7.2
1Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. 3Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.
7.3
1Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Gemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. 2Beschlussvorschläge sind aber möglich. 3Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.
7.4
Ist eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet, so bleibt die Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen Aufgabe der Mitgliedsgemeinden (§ 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften).

8.Zahl der Vorschläge

1Die Zahl der Vorschläge ergibt sich aus der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5. 2Um die gebotene Gleichmäßigkeit der Verteilung der Schöffenämter auf den Gerichtsbezirk zu gewährleisten, sollte die Gemeinde davon absehen, die mitgeteilte Zahl zu überschreiten.

9.Auswahl der vorzuschlagenden Personen

9.1
1Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. 2In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind (§ 31 Satz 2 GVG; Nr. 2.1 Satz 2). 3Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Nr. 3), dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. 4Bei Personen, die nach §§ 33 und 34 GVG, § 44a DRiG (Nrn. 4 und 5) nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, kann die Aufnahme in die Vorschlagsliste unterbleiben, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Stellen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. 5Gleiches gilt bei Personen, die nach § 35 GVG (Nr. 6) dazu berechtigt sind, die Berufung zum Amt eines Schöffen abzulehnen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden.
9.2
1Sind oder werden der mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Person Anhaltspunkte dafür bekannt, dass bei einer Person Umstände nach Nrn. 4.5, 4.6, 5.7 oder 6 vorliegen, hört sie diese Person zu den jeweiligen Umständen an und trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung nach Nr. 9.1. 2Nr. 10 Satz 4 bleibt unberührt. 3Anhaltspunkte im Sinne von Satz 1 können sich etwa aus den Bewerbungsbögen (Nr. 1.5) oder aus Rückmeldungen aus der Bevölkerung infolge der Auflegung der Vorschlagslisten ergeben (Nr. 11).
9.3
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
9.4
1Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich hierfür bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 2Es empfiehlt sich daher, eine angemessene Zeit (etwa drei Wochen) vor Aufstellung der Vorschlagsliste in der Tagespresse, im Rundfunk, im Internet und im Fernsehen auf die Möglichkeit, als Schöffe tätig zu werden, hinzuweisen.

10.Inhalt der Vorschlagslisten

1Die Vorschlagsliste muss Anrede, Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. 2Sie ist unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Schöffenvorschläge.xls“ anzufertigen. 3Die Spalten sind sorgfältig und vollständig auszufüllen, da sonst die Angaben nicht überprüft werden können. 4Erforderlichenfalls sind im Hinblick auf die weiteren in Abschnitt II Nr. 5 und 6 genannten Nichtberufungsgründe Rückfragen zu Beruf und Tätigkeit vorzunehmen. 5Es ist vor allem zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf und – soweit bekannt – will, ob eine Berufstätigkeit im Sinne des § 34 GVG vorliegt oder ob sie sich freiwillig zu dem Amt erboten hat.

11.Öffentliche Einsichtnahme in die Listen

1Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 2Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. 3Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe (Nrn. 3 bis 6) gesondert unterrichtet werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. 4In der Mitteilung soll auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Schöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden und dass diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, davon ausgehen müssen, dass sie nicht gewählt worden sind.

12.Einspruch gegen die Vorschlagsliste

Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG (Nr. 3) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG (Nrn. 4, 5.1 bis 5.6) nicht aufgenommen werden sollten.

13.Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht

13.1
1Der erste Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums; er übersendet sie in schriftlicher Form samt den Einsprüchen an das Amtsgericht des Bezirks. 2Gleichzeitig legt er eine Bescheinigung bei, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.
13.2
1Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Schöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks übermittelt werden. 2Für eine sichere Übermittlung stehen folgende Wege zur Verfügung:
  • der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts (beBPo) oder
  • der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes, angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (DE-Mail).
13.3
Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so teilt der erste Bürgermeister dies dem Amtsgericht mit.

14.Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten

1Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der Gemeinden zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen, überprüft sie, nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. 2Er stellt fest, ob Personen sowohl als Schöffe und Jugendschöffe vorgeschlagen sind und bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor.

IV. Abschnitt

Ausschuss nach § 40 GVG (Wahlausschuss)

15.Zusammensetzung des Ausschusses

1Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, dem Landrat oder dem von ihm beauftragten Bediensteten (auch in kreisfreien Städten) als Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. 2Beim Amtsgericht Nürnberg wird der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg als Verwaltungsbeamter bestimmt; er kann diese Aufgabe einem weiteren Bürgermeister oder einem Gemeindebediensteten übertragen.

16.Wahl und Amtsdauer der Vertrauenspersonen

16.1
1Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks (Kreistag, nicht Kreisausschuss; bei kreisfreien Städten: Stadtrat, nicht ein beschließender Ausschuss, auch nicht der Ferienausschuss) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. 3Auf Art. 3 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) wird hingewiesen.
16.2
Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt geregelt:
a)
Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk einer kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Stadtrat die Vertrauenspersonen.
b)
1Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so wird die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt, jedem Verwaltungsbezirk aber mindestens eine Vertrauensperson zugeteilt. 2Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.6 maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde. 3Ergeben sich Bruchteile, so werden die Vertrauenspersonen nach der Größenfolge der Bruchteile zugeteilt. 4Das Nähere regelt der Regierungspräsident.

17.Aufgaben des Ausschusses; Zusammentreten

17.1
Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste sowie die Wahl der Schöffen.
17.2
1Zu diesem Zweck tritt er beim Amtsgericht jedes fünfte Jahr zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen. 2Die Sitzung wird vom Richter beim Amtsgericht anberaumt; ein Protokollführer ist zuzuziehen.
17.3
1In der nach Nr. 17.2 anberaumten Sitzung werden unter dem Vorsitz des Jugendrichters auch die Jugendschöffen gewählt (vgl. Nr. 11.2 der Jugendschöffenbekanntmachung). 2Der Richter beim Amtsgericht und der Jugendrichter setzen sich vor der Anberaumung des Termins ins Benehmen.
17.4
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.

18.Vorbereitende Ausschusssitzung

18.1
Der Richter beim Amtsgericht kann den Mitgliedern des Ausschusses in einer vorbereitenden Sitzung Gelegenheit geben, die Personen, die sie für das Amt des Schöffen endgültig vorschlagen wollen, in einer den Bedarf nicht wesentlich übersteigenden Zahl zu benennen.
18.2
Die nach Nr. 18.1 benannten Personen können entsprechend Nr. 22.1 überprüft werden.

V. Abschnitt

Entscheidung über Einsprüche;
Berichtigung der Vorschlagsliste

19.Entscheidung über Einsprüche

1Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Richters beim Amtsgericht. 3Die Entscheidungen sind in das Protokoll aufzunehmen. 4Dem Vorgeschlagenen, der gehört worden ist, ist die Entscheidung mitzuteilen.

20.Berichtigung der Vorschlagsliste

20.1
Personen, von denen dem Ausschuss bekannt ist, dass sie nach Nr. 2.1 Satz 2 und Nr. 3 nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden durften oder nach Nrn. 4 und 5 nicht aufgenommen werden sollten, werden von Amts wegen von der Vorschlagsliste gestrichen.
20.2
Der Richter beim Amtsgericht stellt die nach Nrn. 19 und 20.1 berichtigte Vorschlagsliste fest.

VI. Abschnitt

Wahl der Schöffen

21.Wahlvorgang

21.1
1Der Richter beim Amtsgericht gibt dem Ausschuss bekannt, wie viele Haupt- und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und wie viele Haupt- und Ersatzschöffen für die Strafkammern zu wählen sind. 2Die Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte Spruchkörper zu wählen.
21.2
1Die Ersatzschöffen für die Strafkammern wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 2Die Ersatzschöffen für die Strafkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Dachau.
21.3
1Der Ausschuss nimmt die Wahl aufgrund der berichtigten Vorschlagslisten vor. 2Zur Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
21.4
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.
21.5
Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden.
21.6
Zu Ersatzschöffen sind nur Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts bzw. Landgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen.

22.Überprüfung der gewählten Schöffen

22.1
Der Richter beim Amtsgericht erholt, soweit dies nicht bereits nach Nr. 18.2 geschehen ist, unverzüglich nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
a)
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG;
b)
eine Auskunft des Amtsgerichts (Insolvenzgericht, Vollstreckungsgericht), ob eine Person in Vermögensverfall geraten ist.
22.2
Ergibt die Auskunft nach Nr. 22.1, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 oder § 33 Nr. 6 GVG gegeben sind, so ist eine Entscheidung des nach § 52 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständigen Gerichts herbeizuführen.

23.Amtsdauer

Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.

VII. Abschnitt

Weiteres Verfahren

24.Verzeichnisse der Haupt- und Ersatzschöffen und Erstellung der Hauptschöffenlisten

24.1
1Die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen werden in gesonderte Verzeichnisse der Hauptschöffen und der Ersatzschöffen aufgenommen. 2Hierfür sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.
24.2
1Die Verzeichnisse der Hauptschöffen für das Schöffengericht bilden zugleich die Schöffenlisten. 2Im Bezirk des Landgerichts München I bildet auch das Verzeichnis der Hauptschöffen für die Strafkammern die Schöffenliste.
24.3
1Die Verzeichnisse der für die Strafkammern gewählten Haupt- und Ersatzschöffen übersendet der Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts. 2Dieser stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. 3Die Zusammenstellung geschieht in der Weise, dass die Verzeichnisse, nach den Anfangsbuchstaben der Amtsgerichte geordnet, aneinandergefügt und die Namen der Schöffen in der so entstehenden Reihenfolge in Spalte 2 der Verzeichnisse mit fortlaufenden Nummern versehen werden.

25.Auslosung der Schöffen

25.1
1Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird für das ganze Geschäftsjahr im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. 2Die Auslosung für die Schöffengerichte nimmt der Richter beim Amtsgericht in einer Sitzung des Amtsgerichts, die für die Strafkammern der Präsident des Landgerichts in einer Sitzung des Landgerichts vor.
25.2
Sind bei einem Gericht mehrere Schöffengerichte oder Strafkammern eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts oder einer Strafkammer teilnimmt.
25.3
1Für die Auslosung ist der Name jedes in die Schöffenliste eingetragenen Hauptschöffen auf einen Zettel zu schreiben. 2In der Sitzung werden die Zettel in eine Urne gelegt und nach gründlicher Vermischung einzeln aus der Urne gezogen und laut verlesen. 3Die Auslosung geschieht für jede Liste nur einmal. 4Nach der hierdurch festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen Sitzungen in der Weise verteilt, dass so oft von vorne begonnen wird, bis alle Sitzungen besetzt sind. 5Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird.
25.4
1Die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. 2Nr. 25.1 Satz 2 und Nr. 25.3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die Ersatzschöffen werden in der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste aufgenommen. 4Diese bildet die Ersatzschöffenliste.
25.5
1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) nimmt über die Auslosung ein Protokoll auf. 2Er stellt unter Verwendung der hierfür festgestellten Vordrucke die Dienstlisten der Hauptschöffen und die Ersatzschöffenliste her.

26.Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst

26.1
1Der Richter beim Amtsgericht (§ 45 Abs. 4 Satz 3 GVG) bzw. der Präsident des Landgerichts (§ 77 Abs. 3 Satz 1 GVG) benachrichtigt die Haupt- und Ersatzschöffen von der Auslosung. 2Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. 3Tritt ein Ersatzschöffe an die Stelle eines aus der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen, so wird er hiervon von der Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt; Satz 2 gilt entsprechend.
26.2
1Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens formlos zu benachrichtigen. 2Die Schöffen für das Schöffengericht benachrichtigt der Richter beim Amtsgericht, die Schöffen für die Strafkammern der Vorsitzende der Strafkammer.
26.3
Jedem Haupt- und Ersatzschöffen wird mit der erstmaligen Benachrichtigung in der Amtsperiode die aktuelle Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“ übermittelt.
26.4
Jeder Hauptschöffe wird rechtzeitig an den Sitzungstag erinnert.

VIII. Abschnitt

27.Termine

Für die Reihenfolge der nach dieser Bekanntmachung vorzunehmenden Amtshandlungen gelten folgende Termine:

27.1
Bereitstellen der Tabelle nach Nr. 1.4 Satz 5 im Justizverwaltungsportal: spätestens 1. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Schöffen zu wählen sind;
27.2
Bestimmung der Sitzungen, Berechnung der Zahl der benötigten Schöffen und Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts an die Gemeinden (Nr. 1): spätestens 31. Januar jedes Jahres, in dem Schöffen zu wählen sind; Bestimmung der Sitzungen in anderen Jahren: 30. September;
27.3
Aufstellung der Vorschlagslisten (Nr. 7): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
27.4
öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (Nr. 11): unmittelbar nach Aufstellung der Vorschlagslisten;
27.5
Übersendung der Vorschlagslisten an den Richter beim Amtsgericht (Nr. 13): spätestens 5. Juni jedes fünften Jahres;
27.6
Wahl der Vertrauenspersonen (Nr. 16): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
27.7
Zusammentreten des Ausschusses (Nr. 17): spätestens 24. Juli jedes fünften Jahres;
27.8
Übersendung der Verzeichnisse der Schöffen (Nr. 24): spätestens 31. August jedes fünften Jahres;
27.9
Auslosung der Hauptschöffen (Nr. 25.1): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres; Auslosung in anderen Jahren: 20. November; Auslosung der Ersatzschöffen (Nr. 25.4): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres.

28.Dankschreiben

1Allen Schöffen soll am Ende ihres Schöffendienstes, spätestens am Ende der jeweiligen Schöffenperiode, ein Dankschreiben des Staatsministeriums der Justiz ausgehändigt werden. 2Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben dem Staatsministerium der Justiz in jedem Jahr, in dem Schöffenwahlen stattfinden, alsbald die Namen der Schöffen, geordnet nach den entsprechenden Gerichten, mitzuteilen. 3Die Dankschreiben werden vom Staatsministerium der Justiz sodann den Gerichten zur Aushändigung übersandt. 4Eine persönliche Aushändigung ist grundsätzlich wünschenswert.

29.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. 2Sie ist in dieser Fassung erstmals auf die am 1. Januar 2024 beginnende Amtsperiode und deren Vorbereitung anzuwenden. 3Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern (Schöffenbekanntmachung) vom 7. November 2012 (JMBl. S. 127), die durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2017 (JMBl. S. 216) geändert worden ist, tritt zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor



1
Hierher gehören:
1.
Personen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)), sofern nicht das Gericht im Urteilsspruch gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl I S. 1509), festgestellt hat, dass der Verlust der Amtsfähigkeit nicht eingetreten ist;
2.
Personen, denen das Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat (§ 45 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit § 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
3.
Personen, denen das Gericht vor dem 1. April 1970 die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat (Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit §§ 32, 34, 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
4.
Personen, die vor dem 1. April 1970 zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind (Art. 90 Abs. 2 des 1. StrRG in Verbindung mit § 31 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung).

Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, wird mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes beträgt im Falle der Nr. 1 fünf Jahre, im Falle der Nr. 2 nach näherer Bestimmung des Gerichts zwei bis fünf Jahre. Das gilt auch für den Verlust der Amtsfähigkeit aufgrund von Verurteilungen nach den Nrn. 3 und 4 (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG), sofern nicht das Gericht gemäß § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine geringere Dauer des Verlustes bestimmt hat. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. War eine Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.

Nach Ablauf der Verlustzeit oder nach einer Wiederverleihung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45b StGB, Art. 90 Abs. 3 des 1. StrRG) ist der Verurteilte auch wieder fähig, zum Schöffen gewählt zu werden.

2
Den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter können zur Folge haben
1.
alle Verbrechen, d. h. alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind,
2.
andere Straftaten, soweit das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besonders vorsieht, so in den §§ 92a, 101, 102 Abs. 2, §§ 109i, 129a Abs. 8, § 264 Abs. 7, § 358 StGB und in § 375 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
3
Der Schöffe muss in der Lage sein, die Prozessabläufe akustisch und optisch wahrzunehmen und zu verstehen und sich unmittelbar – d. h. ohne Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten in der Gerichtssprache, die gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, zu verständigen. Dies gilt sowohl für den Gang der Hauptverhandlung als auch die Beratung innerhalb des Kollegialgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, Gz. 2 StR 338/10).
4
In Betracht kommen nur die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) genannten Bundesbeamten und gegebenenfalls diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach § 54 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird, sowie diejenigen Beamten, für welche die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gem. § 30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen für zulässig erklärt wird.