Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung Quarantäne von
Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das
Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021,
Az. 5ASz-G8000-2020/122-925
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 1. Februar 2022, Az. G51z-G8000-2022/44-110
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 31. August 2021 (BayMBl. Nr. 602), Az. G5ASz-G8000-2020/122-925, die zuletzt durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 24. Januar 2022, Az. G51s-G8000-2022/44-83 (BayMBl. Nr. 52), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 4.4 wird aufgehoben.
- 1.2
- Nach der Nr. 5.3 wird folgende Nr. 5.4 eingefügt:
- „5.4
- Sollte die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde trotz Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten, wie der Umsetzung von Personal aus anderen Bereichen, durch die Quarantäne oder Isolation gefährdet sein, kann bei engen Kontaktpersonen und bei positiv getesteten Personen unter Beachtung von Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter von der Anordnung der Quarantäne oder Isolation abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, ggf. nach Rücksprache mit dem betriebsärztlichen Dienst und der Betriebs- oder Behördenleitung.“
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 2. Februar 2022 in Kraft.
Begründung
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1:
Nr. 5.4 sieht in Ergänzung zu der bisher in Nr. 4.4 enthaltenen Bestimmung auch für Fälle, in denen die Isolation von positiv getesteten Personen den Dienst- oder Geschäftsbetrieb von Behörden oder Unternehmen der kritischen Infrastruktur gefährdet, die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen vor, die mit den notwendigen Auflagen zum Schutz anderer Mitarbeiter vor Infektionen verbunden werden sollen. Die Entscheidung über eine Ausnahmeregelung trifft nach § 28 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 6 und 7 IfSG die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor