2273-I
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur
Förderung des organisierten Sports
(Sportförderrichtlinien – SportFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 5. Dezember 2022, Az. H2-5880-1-20
1.
In Umsetzung von Art. 140 Abs. 3 der Verfassung gewährt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Förderung des organisierten Sports auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften) sowie dieser Richtlinien.
2.
1Ziel der staatlichen Förderung nach diesen Richtlinien ist die Förderung des Gemeinwohls und die Gesunderhaltung der Bevölkerung durch Stärkung, Ausbau und Erhalt der zivilgesellschaftlichen Strukturen im Breiten- und Nachwuchsleistungssport (organisierter Sport). 2Die staatliche Förderung nach diesen Richtlinien soll darüber hinaus wirksame finanzielle Anreize setzen, dass der organisierte Sport seiner gesellschaftlichen Verantwortung in Bezug auf folgende Themen gerecht wird:
- Diskriminierungsfreiheit,
- Integrität des organisierten Sports,
- Schutz vor (sexualisierter, seelischer, psychischer und physischer) Gewalt und
- ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.
2.1
1Leitbild im Bereich des Breitensports ist ein flächendeckendes, allgemein zugängliches, kostengünstiges und qualifiziert angeleitetes Sport- und Bewegungsangebot von Sport- und Schützenvereinen innerhalb unterstützender verbandlicher Strukturen auf der Grundlage einer bedarfsgerecht zur Verfügung stehenden eigenen Sportstätteninfrastruktur. 2Ziel ist daher insbesondere
- die Bindung der Mitglieder von Sport- und Schützenvereinen an den Vereinssport über alle Lebensphasen,
- die Erhöhung der Anzahl der in Vereinen und Verbänden organisierten Sportlerinnen und Sportler, unter besonderer Berücksichtigung der Gewinnung von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit Behinderung als aktive Sportvereinsmitglieder,
- die wirksame Unterstützung der hierfür erforderlichen Arbeit im Ehrenamt,
- die bedarfsgerechte Verfügbarkeit von spezifisch ausgebildetem Trainer- und Übungsleiterpersonal und die dadurch möglichst flächendeckende Verbreitung eines auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhenden Trainings- und Lehrgangsbetriebs,
- die ausreichende Verfügbarkeit einer an den Bedürfnissen der jeweiligen Sportarten ausgerichteten Sportinfrastruktur sowie
- die regelmäßige Durchführung von Wettkampf- und Sportveranstaltungen im Breitensport.
2.2
1Leitbild im Bereich des Nachwuchsleistungssports sind Strukturen im Bereich des organisierten Sports, die einem im bundesweiten Vergleich möglichst hohen Anteil bayerischer Nachwuchsathletinnen und -athleten den Übergang in das System der Spitzensportförderung des Bundes ermöglichen. 2Ziel ist daher insbesondere
- die qualifizierte Ausbildung und Betreuung einer möglichst großen Anzahl von Nachwuchsathletinnen und -athleten,
- die Überführung möglichst vieler Nachwuchsathletinnen und -athleten vom Landes- in den Bundeskader,
- die bedarfsgerechte Verfügbarkeit von (hauptamtlichem) Trainer- und Leistungssportpersonal,
- die bestmögliche Qualifizierung des im Nachwuchsleistungssport eingesetzten Trainer- und Leistungssportpersonals durch regelmäßige Fort- und Ausbildung,
- der Erhalt und Ausbau der für die Talentsuche und -entwicklung erforderlichen konzeptionellen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie
- die Ausrichtung möglichst vieler bedeutender Nachwuchsleistungssportveranstaltungen in Bayern.
3.
1Kein Gegenstand der staatlichen Förderung des organisierten Sports nach diesen Richtlinien ist die Förderung des Schulsports. 2Nicht umfasst sind ferner Maßnahmen und Projekte, die der Förderung von Video- und Konsolenspielen oder virtuellen Sportartensimulationen dienen, bei denen nicht die jeweils sportartbestimmende motorische Aktivität im Mittelpunkt steht.
4.
4.1
4.1.1
1Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. 2Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.
4.1.2
1Der Verein muss Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation des bayerischen Sports sein. 2Durch das Staatsministerium anerkannte Dachorganisationen sind der Bayerische Landes-Sportverband e. V. (BLSV), der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. (BVS Bayern), der Bayerische Sportschützenbund e. V. (BSSB) und der Oberpfälzer Schützenbund e. V. (OSB). 3Sind bei der staatlich anerkannten Dachorganisation selbst mehrere Sportfachverbände und Anschlussorganisationen Mitglied, müssen die geförderten Vereine zusätzlich Mitglied in mindestens einem dieser Sportfachverbände oder einer dieser Anschlussorganisationen sein.
4.1.3
Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und hat dies auf Verlangen durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
4.1.4
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
- je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre: 12 €,
- je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre: 25 €,
- je Mitglied ab 18 Jahre: 50 €.
2In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (zum Beispiel Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas etc.). 3Spenden oder Beitragsübernahmen durch Stammvereine (zum Beispiel bei Junioren-Förder-Gemeinschaften) können nicht in das Ist-Aufkommen eingerechnet werden. 4Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 Prozent des Soll-Aufkommens, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. 5Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes – Duldung) oder Beitragsfreistellungen.
4.1.5
1Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. 2Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Zahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre und jungen Erwachsenen bis einschließlich 26 Jahre mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl beträgt. 3Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.
4.2
4.2.1
Zuwendungsfähig sind ausschließlich gemeinnützige Sportfachverbände und sonstige Anschlussorganisationen mit Sitz in Bayern, die Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation sind.
4.2.2
1Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) der Verbände muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung dem Betrag von mindestens einem Euro für jedes gemeldete Mitglied (Soll-Aufkommen) entsprechen; hierbei ist diejenige Bestandsverwaltung heranzuziehen, die auch für die staatliche Förderung zugrunde gelegt wird. 2Dem Ist-Aufkommen können Einnahmen aus dem ideellen Bereich und dem steuerlichen Zweckbetrieb Sport zugerechnet werden.
4.2.3
Eine Förderung setzt voraus, dass der Verband sich den Bestimmungen des NADA-Codes unterworfen hat und im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung sowohl im Breiten- wie auch im Leistungssport aktive Dopingprävention betreibt.
5.
5.1
5.1.1
Die Vereinspauschale dient der finanziellen Unterstützung der Vereine bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation des Sportbetriebs.
5.1.2
Die Vereinspauschale wird für ein Haushaltsjahr gewährt und kann entsprechend ihrer Zweckbestimmung für Ausgaben im personellen (zum Beispiel Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern) und sachlichen Bereich (zum Beispiel Bewirtschaftung der notwendigen Räume und Flächen, Ausstattung mit Sport- oder Pflegegeräten) eingesetzt werden.
5.1.3
Zuwendungsempfänger sind Vereine, die die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen.
5.1.4
Die Vereinspauschale kann gewährt werden, wenn der antragstellende Verein die Mindestanzahl von 500 Fördereinheiten erreicht (Bagatellgrenze).
5.1.5
5.1.5.1
Die Zuwendungen werden zur Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.1.5.2
1Die Höhe der Vereinspauschale bemisst sich nach den auf den jeweiligen Verein für das Förderjahr entfallenden Fördereinheiten. 2Der Wert einer Fördereinheit ergibt sich aus den im Förderjahr für die Gewährung der Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der für das Förderjahr gemeldeten Fördereinheiten.
5.1.6
Die Anzahl der Fördereinheiten je Verein bestimmt sich nach der gewichteten Anzahl der berücksichtigungsfähigen Mitglieder eines Vereins zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres (Mitgliedereinheiten) sowie den für den jeweiligen Verein berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen (Lizenzen).
5.1.6.1
1Die Mitgliedereinheiten eines Vereins werden anhand desjenigen Mitgliederbestandes berechnet, den der Verein der zuständigen Dachorganisation zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres gemeldet hat. 2Bei der Berechnung werden die Mitglieder wie folgt gewichtet:
- Mitglieder unter 27 Jahren zehnfach und
- alle übrigen Mitglieder einfach.
3Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat, werden zehnfach gewichtet.
5.1.6.2
1Lizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in der vom Staatsministerium jährlich veröffentlichten abschließenden Liste (Lizenzliste) enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt werden sollen. 2Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet. 3Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.
5.1.6.3
1Der Einsatz einer Lizenz kann bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. 2Die Lizenz wird in diesem Fall bei beiden Vereinen je zur Hälfte gewichtet.
5.1.6.4
1Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, können die übersteigenden Lizenzen nicht angerechnet werden (Kappungsgrenze). 2Abweichend davon können Lizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins angerechnet werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins unter 27 Jahre alt sind. 3Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder unter 27 Jahren, können Trainer- und Übungsleiterlizenzen von bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl angerechnet werden.
5.1.7
5.1.7.1
Zuständige Bewilligungsstellen für die Gewährung der Vereinspauschale sind die Kreisverwaltungsbehörden.
5.1.7.2
Der Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale ist bei den Kreisverwaltungsbehörden einzureichen und muss dort vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des Förderjahres (Ausschlussfrist) eingegangen sein.
5.1.7.3
1Die Kreisverwaltungsbehörden ermitteln bis zum 30. April des Förderjahres die Gesamtzahl der nach den eingegangenen Anträgen auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Fördereinheiten. 2Die Regierungen geben die in ihrem Zuständigkeitsbereich ermittelten Daten bis zum 31. Mai des Förderjahres frei. 3Das Staatsministerium stellt auf der Grundlage der freigegebenen Daten den Wert einer Fördereinheit fest und weist den Regierungen die anteilig auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Haushaltsmittel zu. 4Die Regierungen weisen den Kreisverwaltungsbehörden die anteilig auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Haushaltsmittel zu.
5.1.7.4
Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Vereinen die Zuwendungen auf der Grundlage der zugewiesenen Haushaltsmittel und zahlen die Beträge aus.
5.2
5.2.1
1Mit der Zuwendung soll ein finanzieller Anreiz gesetzt werden, dass alle Verbände und Dachorganisationen folgende berechtigten gesellschaftlichen Ansprüche an den organisierten Sport thematisch bearbeiten und durch konkrete Maßnahmen umsetzen (Mindestanforderungen):
- Förderung und Pflege des Sportbetriebs,
- Diskriminierungsfreiheit,
- Integrität (zum Beispiel Maßnahmen gegen Doping, Manipulation, Betrug),
- Schutz vor (sexualisierter, seelischer, psychischer und physischer) Gewalt und
- ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.
2Die Zuwendung soll darüber hinaus sicherstellen, dass alle Verbände und Dachorganisationen entsprechend ihren Aufgaben innerhalb der Strukturen des organisierten Sports eine an den Zielen und Leitbildern der staatlichen Förderung des organisierten Sports (Nr. 2) ausgerichtete, ganzheitliche strategische Budgetplanung mit überprüfbaren Zielen entwickeln (Zielfestlegung). 3Schließlich soll die Zuwendung die Verbände und Dachorganisationen in die Lage versetzen, ihre durch die jeweilige Ziel- und Budgetplanung näher beschriebenen übergeordneten Aufgaben im Bereich des Breitensports, Nachwuchsleistungssports und der sportartübergreifenden Organisationsstrukturen durch konkrete Maßnahmen umzusetzen.
5.2.2
1Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Verbände und Dachorganisationen, die diese zur Umsetzung der Ziele der staatlichen Förderung des organisierten Sports (Nr. 2) in ihre jährliche Ziel- und Budgetplanung aufnehmen. 2Für den Bereich des Breitensports kommen insbesondere folgende Fördergegenstände in Betracht:
- Maßnahmen zum Ausbau des aktiven Sportbetriebs im Sinne einer Bewegungsförderung (Organisation und Durchführung von Trainings, Wettkämpfen und Veranstaltungen),
- Maßnahmen zum Ausbau eines qualifizierten Sportbetriebs in Vereinen (Lehrveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, Einsatz von Lizenzen),
- Maßnahmen zur Gewinnung und nachhaltigen Bindung von Kindern und Jugendlichen für Sport im Sinne einer körperlichen Aktivität,
- Maßnahmen zur Stärkung des Ehrenamts,
- Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und Integration.
3Für den Bereich des Nachwuchsleistungssports kommen insbesondere folgende Fördergegenstände in Betracht:
- Maßnahmen zum Ausbau des aktiven Sportbetriebs im Sinne einer Bewegungsförderung (Organisation und Durchführung von Trainings, Wettkämpfen und Veranstaltungen),
- Maßnahmen zur Verbesserung der Kaderstruktur und Athletenentwicklung,
- Maßnahmen zur Talentfindung, Talentsichtung und Nachwuchsförderung,
- Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur und Situation des Leistungssportpersonals,
- Maßnahmen zur Qualifizierung des Leistungssportpersonals,
- organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Stützpunktstruktur,
- Maßnahmen der Trainings- und Wettkampfsteuerung,
- Maßnahmen der Athletenbetreuung (zum Beispiel duale Karriere, Ernährung, sportphysiologische, -psychologische und -therapeutische Behandlung),
- Lehr- und Bildungsangebote,
- Maßnahmen zur Förderung, Entwicklung und Nutzung der Trainingsstätten.
4Bei Dachorganisationen können Fördergegenstand insbesondere sein:
- sportartübergreifende Maßnahmen zur Förderung des Breitensports und Nachwuchsleistungssports (zum Beispiel in den Bereichen Inklusion, Integration, Stärkung des Ehrenamts) sowie
- Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturen des organisierten Sports (zum Beispiel Good Governance).
5.2.3
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Dachorganisationen und Verbände, die die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.2 erfüllen.
5.2.4
1Voraussetzung der Zuwendung ist eine jährlich aktualisierte oder fortgeschriebene, an den Förderzielen (Nr. 2) ausgerichtete Ziel- und Budgetplanung mit konkreten und überprüfbaren Zielen mindestens zu den in Nr. 5.2.1 Satz 1 festgelegten Themen. 2Für Anschlussorganisationen kann die zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen zulassen.
5.2.5
5.2.5.1
1Die Zuwendungen werden grundsätzlich als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung nicht vor (keine hinreichende Gewissheit über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, einzubringende Eigenmittel), sind die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu gewähren.
5.2.5.2
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie für die Umsetzung der zugrunde liegenden jährlichen Zielfestlegung erforderlich sind und einen unmittelbaren Bezug zum Zweck der Maßnahme aufweisen. 2Nicht zuwendungsfähig nach diesen Richtlinien sind daher insbesondere Ausgaben für allgemeine Verwaltungsstrukturen der Verbände und Dachorganisationen.
5.2.5.3
Die Förderhöhe beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.6
5.2.6.1
1Der BLSV ist als beliehener Unternehmer zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge von Verbänden. 2Zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge von Dachorganisationen ist das Staatsministerium.
5.2.6.2
1Die jährlichen Höchstbeträge, die den einzelnen Verbänden zur Verfügung stehen, werden auf der Grundlage eines vom Staatsministerium genehmigten Verteilungsschlüssels festgesetzt. 2Der Verteilungsschlüssel ist unter Federführung der mitgliederstärksten Dachorganisation im Einvernehmen mit den übrigen Dachorganisationen sowie einem von den Verbänden gewählten direkten Vertreter auf der Grundlage sportfachlicher Kriterien zu erarbeiten. 3Er ist im Turnus von vier Jahren zu überprüfen. 4Die jährlichen Höchstbeträge der Dachorganisationen und Anschlussorganisationen werden vom Staatsministerium direkt festgesetzt.
5.2.6.3
1Die Verbände und Dachorganisationen legen auf der Grundlage der festgesetzten jährlichen Höchstbeträge und unter Einbeziehung der Ergebnisse der jährlichen Erfolgskontrolle (Nr. 5.2.6.5) jährlich Ziele fest und übermitteln diese der zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle. 2Bei mehrjährigen Planungszyklen können die bestehenden Zielfestlegungen fortgeschrieben werden. 3Die Prüf- und Bewilligungsstelle überprüft die Zielfestlegungen auf ihre Übereinstimmung mit den Förderzielen (Nr. 2) und dem Zweck der Zuwendung (Nr. 5.2.1) sowie die Erfüllung der Mindestanforderungen (Nr. 5.2.1) (Vorprüfung) und teilt das Ergebnis dem jeweiligen Verband oder der Dachorganisation mit. 4Liegen die Mindestanforderungen nicht vor, kann der Verband oder die Dachorganisation keine Zuwendung erhalten.
5.2.6.4
1Die Maßnahmenanträge zur Umsetzung der Zielfestlegungen sind grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums bei der Prüf- und Bewilligungsstelle einzureichen. 2Sie sind möglichst gebündelt einzureichen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- kurze Darstellung der Maßnahme,
- Bezug zur Zielfestlegung,
- Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen,
- Ausgaben- und Finanzierungsplan.
5.2.6.5
1Die Zuwendungsempfänger erstatten der zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle jährlich einen aussagekräftigen Kurzbericht zum Umsetzungsstand der Zielfestlegungen und der hierzu ergriffenen Maßnahmen (Evaluation). 2Das Ergebnis der Evaluation ist in die Zielfestlegung des Folgejahres einzubeziehen. 3Wurden die auf die Mindestanforderungen entfallenden Maßnahmen nicht umgesetzt, kann die Prüf- und Bewilligungsstelle im Folgejahr Förderanträge solange zurückstellen, bis die auf die Mindestanforderungen entfallenden Maßnahmen begonnen sind.
5.3
5.3.1
Durch die Zuwendung sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, eigene Sportstätten zu errichten und zu erhalten.
5.3.2
5.3.2.1
1Gegenstand der Förderung sind vereinseigene Sportstätten einschließlich Nebenanlagen, die für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigt werden. 2Nicht umfasst sind daher insbesondere folgende Sportstätten einschließlich Nebenanlagen:
- Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung einem allgemeinen Personenkreis zugänglich sind,
- Anlagen, die überwiegend touristisch oder für Erholungszwecke genutzt werden (zum Beispiel Langlaufloipen, Naturrodelbahnen, Ski-Abfahrten und Skilifte, Reitwege, Reitanlagen oder Tennisanlagen innerhalb von Erholungszentren),
- kommunale Anlagen,
- Anlagen nichtkommunaler Träger, die überwiegend kommunalen Aufgaben dienen oder in denen das Hausrecht kommunal wahrgenommen wird,
- Anlagen, die im Trainings- und Wettkampfbetrieb im bezahlten Sport benutzt werden oder durch den Verein aufgrund seiner Lizenzbedingungen vorgehalten werden müssen,
- überwiegend kommerziell genutzte Anlagen,
- Anlagen für den Leistungssport (wie Bundes- und Landesstützpunkte), die nach Nr. 5.4 gefördert werden.
3Maßnahmen an Anlagen, die ursprünglich durch eine Kommune errichtet oder betrieben wurden, können gefördert werden, wenn sie von einem Verein neu oder in generalsaniertem Zustand übernommen wurden oder seit dem Zeitpunkt der Übernahme mindestens 15 Jahre verstrichen sind. 4Nicht förderfähig ist die Verlegung von vereinseigenen Sportstätten zur Umsetzung kommunaler Entwicklungsplanungen.
5.3.2.2
1Gefördert werden Bauwerke oder Teile von Bauwerken, soweit sie die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte oder unmittelbar für den Betrieb der Sportfläche verwendeter Gegenstände dienen. 2Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für andere Zwecke (zum Beispiel Generalversammlung, Faschingsveranstaltung) ist nicht förderschädlich. 3Ausgenommen von der Förderung sind dagegen insbesondere:
- Aufenthaltsräume,
- Zuschaueranlagen und die für den Zuschauerverkehr benötigte Infrastruktur,
- Maßnahmen zur Umsetzung der Versammlungsstättenverordnung,
- Parkplätze (ausgenommen Behindertenparkplätze),
- Bereiche, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind.
4Verwaltungsflächen können für Vereine am Standort der förderfähigen Sportstätte innerhalb folgender Grenzen gefördert werden:
- pro Verein 20 m2 Verwaltungsfläche,
- ab 750 Mitglieder je weitere 750 Mitglieder bis zu 10 m2 zusätzliche Verwaltungsfläche.
5Bei Vereinen mit mehr als 1 500 Mitgliedern ist am selben Standort ein zusätzlicher Archivraum von bis zu 10 m2 förderfähig.
5.3.2.3
1Gefördert werden Ausgaben für den Neubau, Umbau und die Erweiterung von Sportstätten im Sinne von Nr. 5.3.2.1. 2Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn die Neuerrichtung oder letzte Generalsanierung mindestens sechs Jahre zurückliegt oder die Ausgaben für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme mindestens 65 000 € betragen. 3Die Voraussetzungen gelten nicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen stehen, die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs erfüllt werden müssen. 4Förderfähig ist auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt. 5Von der Förderung ausgenommen sind die Teilsanierung von Bauteilen, der laufende Bauunterhalt sowie Maßnahmen, die durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurden.
5.3.3
1Zuwendungsempfänger sind Vereine, die die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen und die selbst Träger aller beantragten Baumaßnahmen sind. 2Die Bauherreneigenschaft muss vor Beginn der Baumaßnahme nachgewiesen werden. 3Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zur gemeinsamen Durchführung von Baumaßnahmen muss jeder Einzelverein die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen.
5.3.4
5.3.4.1
1Eine Förderung ist nur im Rahmen des nachgewiesenen Bedarfs zulässig. 2Der Bedarfsnachweis soll in der Regel durch eine Darstellung des geplanten Sportbetriebs, der erwarteten Teilnehmerzahlen, der dem Verein ansonsten zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie der geplanten Auslastung der Sportstätte durch den eigenen Vereinssport geführt werden. 3Baugenehmigungspflichtige Maßnahmen und Regelanträge im Sinne von Nr. 5.3.5.3.1 sind förderfähig, wenn vor Antragstellung eine Sportstättenbauberatung durch die zuständige Dachorganisation erfolgt ist. 4Bei anderen Maßnahmen kann die zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle im Einzelfall die Förderfähigkeit von einer Sportstättenbauberatung abhängig machen.
5.3.4.2
Der Verein muss im Hinblick auf die bauliche Maßnahme Mitglied im zuständigen Sportfachverband sein.
5.3.4.3
Gefördert werden nur Baumaßnahmen von Vereinen, die nicht in der Lage sind, das Vorhaben ohne staatliche Hilfe durchzuführen (Subsidiaritätsgrundsatz).
5.3.4.4
1In allen Fällen ist ein angemessener Eigenanteil zum zuwendungsfähigen Bauteil durch den Zuwendungsempfänger zu verlangen, der nicht unter zehn Prozent liegen darf. 2Für die jeweilige Maßnahme zweckgebundene Spenden werden dabei als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für von beauftragten Firmen nachträglich, gegebenenfalls auch in Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe. 4Der Verein hat darüber hinaus mindestens folgende Eigenmittel einzusetzen:
- die Hälfte der ihm zur Verfügung stehenden Gelder, soweit diese den Betrag von 70 000 € überschreiten; als einzusetzende Gelder in diesem Sinne gelten auch freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und sonstige Rücklagen nach § 62 Abs. 3 AO;
- zweckgebundene Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, welche für das zu fördernde Vorhaben gebildet wurden, in voller Höhe.
5Nicht eingesetzt werden müssen sonstige zweckgebundene Rücklagen, insbesondere Betriebsmittelrücklagen. 6Als zweckgebundene Rücklagen gelten nur solche Mittel, über deren Verwendung das jeweilige satzungsbestimmte Gremium hinreichend konkret beschlossen hat. 7Setzt der Verein weniger Eigenmittel ein, als nach den Sätzen 4 bis 6 vorgesehen ist, ist die Förderung um den fehlenden Betrag zu kürzen.
5.3.4.5
5.3.4.5.1
1Die Förderobjekte müssen grundsätzlich im Eigentum oder Erbbaurecht des Vereins stehen. 2Das Erbbaurecht hat sich auf einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu erstrecken (Zweckbindungsfrist).
5.3.4.5.2
1In folgenden Fällen genügt anstelle eines Eigentums- oder Erbbaurechts ein langfristiges Nutzungsrecht an dem Grundstück, das durch einen Vertrag nachzuweisen ist:
- bei Gemeinschaftsprojekten (das heißt Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang errichtet werden) von mehreren Vereinen oder von Vereinen und Kommunen;
- bei Anlagen oder Einbauten, die nicht auf vereins- oder verbandseigenen Grundstücken errichtet werden.
2Das Nutzungsrecht sowie das Hausrecht müssen auf die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage uneingeschränkt, unkündbar und unabdingbar eingeräumt werden. 3Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt davon unberührt. 4Bei Generalinstandsetzungen, Modernisierungen und entsprechenden Instandsetzungen sowie bei Umbauten bestehender Anlagen muss die vertragliche Nutzungsdauer ebenfalls noch mindestens 25 Jahre ab Fertigstellung betragen. 5Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben von bis zu 75 000 € genügt eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren. 6Dies gilt auch, wenn sich diese Maßnahmen nur auf einen Teil der Anlage beziehen. 7Für nachträgliche An-, Aus- oder Einbauten genügt bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine der Nachweis eines langfristigen Nutzungsrechts nur dann, wenn auch für die bestehende Anlage ein entsprechendes langfristiges Nutzungsrecht des Zuwendungsempfängers besteht.
5.3.4.6
1Zur Sicherung der sportlichen Nutzung über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist kann die Bewilligungsstelle eine Grunddienstbarkeit an allen für die zweckgemäße sportliche Nutzung erforderlichen Objekten verlangen. 2Eine darüber hinausgehende dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist grundsätzlich entbehrlich. 3Das etwaige Erfordernis einer Sicherung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit der dinglichen Sicherung gegen Vereinsauflösung und Zweckentfremdung durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nach § 883 BGB zugunsten der Bewilligungsstelle. 4Auf Antrag eines Vereins kann die Bewilligungsstelle der Löschung einer bestellten dinglichen Sicherung nach Erlöschen der Darlehensverpflichtung zustimmen.
5.3.5
5.3.5.1
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung und als Darlehen gewährt.
5.3.5.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich nach Kostenpauschalen oder einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.5.2.1
1Bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Kostenpauschalen ermittelt. 2Bei Maßnahmen, für die keine Kostenpauschalen vorhanden sind und bei sonstigen Maßnahmen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3.5.2.4 zu ermitteln. 3Der Bewilligung ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Kostenpauschale zugrunde zu legen. 4Eine Neufestsetzung kann nur erfolgen, solange der Bewilligungsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist. 5Bei Maßnahmen, die ausnahmsweise vor der Bewilligung einer Zuwendung begonnen werden durften (Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn), kann nur von der Kostenpauschale zum Zeitpunkt des Baubeginns ausgegangen werden.
5.3.5.2.2
1Die Höhe der Kostenpauschalen bestimmt sich nach den in der Zuweisungsrichtlinie festgelegten Kostenrichtwerten. 2Darüber hinaus können von der zuständigen Dachorganisation mit Zustimmung des Staatsministeriums Kostenpauschalen festgelegt werden.
5.3.5.2.3
1Übersteigen die Ausgaben für besondere Baukonstruktionen aufgrund nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher geologischer Verhältnisse 15 Prozent der Kostenpauschale, können die übersteigenden Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar sind und nachgewiesen werden. 2Soweit Architekten- und Ingenieurleistungen durch kommunales Personal oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden, werden die Kostenpauschalen bei Hochbaumaßnahmen und bei Freisportanlagen jeweils um 15 Prozent gekürzt. 3Falls ein Verein den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend machen kann, vermindert sich die Kostenpauschale um den anteiligen Vorsteuerabzug.
5.3.5.2.4
1Es gelten im Einzelnen folgende Kostengruppen (KG) gegliedert nach DIN 276 (aktuelle Ausgabe) als zuwendungsfähig bezogen auf die förderfähigen Räume und Flächen nach Nr. 5.3.2.2:
1 KG |
2 Kostenart |
3 zuwendungsfähig |
4 nicht zuwendungsfähig |
100 | Grundstück | --- | insgesamt |
200 | Vorbereitende Maßnahmen | nichtöffentliche (private) Erschließung (230) |
|
300 | Bauwerk – Baukonstruktion | insgesamt, aber ohne Kosten für … |
|
400 | Bauwerk – Technische Anlagen | insgesamt, aber ohne Kosten für … |
|
500 | Außenanlagen und Freiflächen |
|
|
|
|
||
|
|
||
600 | Ausstattung und Kunstwerke | --- Anmerkung: Fest mit dem Bauwerk verbundene Einbaugeräte gehören zu den Kosten für das Bauwerk (300) |
insgesamt |
700 | Baunebenkosten | Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen mit Ausnahme der
|
alle übrigen Kosten |
800 | Finanzierung | --- | insgesamt |
5.3.5.2.5
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben gilt Folgendes:
- Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben einzeln ermittelt werden, gelten eventuell vorhandene Kostenpauschalen nach Nr. 5.3.5.2.1 als Höchstwerte. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben die Kostenpauschale, so sind lediglich die zuwendungsfähigen Ausgaben anzusetzen.
- Soweit zuwendungsfähige Baunebenkosten (KG 700) anfallen, beträgt der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) pauschal 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (KG 300 bis 500), begrenzt auf tatsächlich anfallende Kosten der KG 700.
- Bei Schießsportstätten sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für folgende bauliche Anlagen nach Nr. 5.3.5.2.4 zu ermitteln, soweit nicht Kostenpauschalen festgelegt sind: der Schützenstand, der Raumteil für Schießleitung beziehungsweise Schießaufsicht auf dem Schützenstand, der nicht bewirtschaftete Raumteil für wartende Schützen unmittelbar am Schützenstand (maximal 4 m2 je Schützenstand; anstelle einer Wartezone im unmittelbaren Anschluss an den Schützenstand kann ein Vorbereitungs- und Warteraum entsprechender Größe anerkannt werden), der Zielstand mit Scheibenautomatik, der Kugelfang, die Windschutz- und Schallschutzanlage (auch Lärmschutzwälle), die Lagerräume für Waffen und Munition, die Konditions-, Gymnastik- und Fitnessräume, die (anteiligen) Toilettenräume (WC), die Umkleideräume (Garderobe), die Geräteräume und der Auswertungsraum (bis 10 m2, ab zehn Schützenständen 20 m2). Im Bereich des Bogensports sind maximal 12 m2 als Lagerfläche je Schießbahn zuwendungsfähig.
- Unbezahlte freiwillige Arbeiten – soweit sie stundenmäßig aufgelistet sind – und Sachleistungen von Vereins- oder Gemeindeangehörigen sowie Sachspenden gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Für unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. Sachspenden und Sachleistungen können mit bis zu 80 Prozent des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
- Sofern Vorsteuererstattung (§ 15 UStG) geltend gemacht werden kann, gehört diese nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Vorsteuererstattung ist daher anteilig auf die nicht zuwendungsfähigen und die zuwendungsfähigen Ausgaben aufzugliedern und von diesen vor der Zuwendungsermittlung abzusetzen.
5.3.5.2.6
1Treten bei einer Baumaßnahme Kostenerhöhungen ein, so können hierfür Nachfinanzierungen aus Staatsmitteln grundsätzlich nur gewährt werden, solange noch kein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid ergangen ist. 2Ausnahmsweise kann eine Nachfinanzierung zu Kostenerhöhungen auch dann zugelassen werden, wenn während des Baus unvorhergesehene Schwierigkeiten (zum Beispiel Bodenerschwernisse) eingetreten sind, die zu unabweisbaren Mehrausgaben geführt haben. 3Die Ursache ist fachtechnisch zu belegen. 4Kostenerhöhungen, deren Ursachen nicht sportfachlich notwendig, die durch den Verein oder dessen Beauftragte zu vertreten sind oder die weniger als fünf Prozent der bisher bewilligten förderfähigen Ausgaben ausmachen, sind nicht förderfähig.
5.3.5.2.7
1Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Ausgaben auf die zuwendungsfähigen Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. 2Als anteilige Ausgaben für den Objekterwerb werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die der bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildete Gutachterausschuss oder die ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Einzelfall als Verkehrswert festgestellt hat.
5.3.5.2.8
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 € werden nicht gefördert.
5.3.5.3
5.3.5.3.1
1Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 250 000 € (Kleinanträge) werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. 2Bei Anträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 250 000 € (Regelanträge) beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Dabei soll mindestens ein Drittel als Darlehen gegeben werden. 4Die Darlehenskonditionen werden allgemein vom Staatsministerium festgelegt. 5Abweichend davon werden Anträge von Mitgliedsvereinen des BSSB und des OSB mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. 6Die Zuwendung ist immer auf volle 50 € abzurunden.
5.3.5.3.2
Bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine im Sinne von Nr. 5.3.3 Satz 3 kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses nach Nr. 5.3.5.3.1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden.
5.3.5.3.3
1Bei unvorhersehbaren Schadensereignissen (zum Beispiel Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser) kann der höchstmögliche Fördersatz im Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. 2Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.
5.3.5.3.4
Ist Gegenstand der Förderung ein in einem Stützpunktkonzept eines Sportfachverbands ausgewiesener Regionalstützpunkt, kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses nach Nr. 5.3.5.3.1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sportfachverband die Anlage im Anschluss an die Maßnahme mindestens fünf Jahre als Regionalstützpunkt nutzt.
5.3.5.4
1Wird eine Maßnahme auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (zum Beispiel Kommunen) gefördert, so ist die Zuwendung nach diesen Richtlinien so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. 2Der Eigenanteil des Vereins muss nach Aufteilung der anderweitigen Förderung auf Bauteile, die für die Förderung nach diesen Richtlinien zuwendungsfähig beziehungsweise nicht zuwendungsfähig sind, mindestens noch zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3.6
5.3.6.1
1Der BLSV ist als beliehener Unternehmer zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge seiner Mitgliedsvereine. 2Die Regierungen sind zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge von Mitgliedsvereinen aller anderen Dachorganisationen.
5.3.6.2
1Anträge sind bei der Prüf- und Bewilligungsstelle einzureichen. 2Sie sind soweit möglich gebündelt einzureichen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- genaue Projektbeschreibung,
- Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen,
- Ausgaben- und Finanzierungsplan,
- Darlegung dauerhafter finanzieller Leistungsfähigkeit,
- Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
- Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
3Die Regierung beteiligt bei Anträgen von Mitgliedsvereinen des BSSB und des OSB die jeweils zuständige Dachorganisation. 4Der BSSB erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bis spätestens 10. März jeden Jahres eine nach Dringlichkeit geordnete Vorschlagsliste.
5.3.6.3
1Bei Anträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 250 000 € soll die Bewilligung in einer Summe, ansonsten in Raten ausgesprochen werden. 2Im Bewilligungsbescheid soll regelmäßig festgelegt werden, dass statt eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ausreichend ist. 3Für Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 250 000 € soll festgelegt werden, dass die Auszahlung erst nach Vorlage der Verwendungsbestätigung erfolgt; in allen übrigen Fällen soll ein Schlussratenvorbehalt in Höhe von mindestens zehn Prozent der Fördersumme bis zur Vorlage der Verwendungsbestätigung festgelegt werden. 4Im Bewilligungsbescheid soll als Auflage festgelegt werden, dass der Zuwendungsempfänger im Eingangsbereich einer geförderten Sportstätte während der Dauer der Zweckbindungsfrist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen hat. 5Geeignete Wort-Bild-Marken werden den Bewilligungsstellen vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt.
5.4
5.4.1
1Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen. 2Durch die Zuwendung soll die Bereitschaft der Träger gestärkt werden, Investitionen vorzunehmen sowie die Einrichtung weiterhin dauerhaft für Zwecke des Nachwuchsleistungssports zur Verfügung zu stellen.
5.4.2
5.4.2.1
Gefördert werden anerkannte Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und der Olympiastützpunkt Bayern.
5.4.2.2
1Gefördert werden die Betriebskosten sowie die investiven Ausgaben für den Neubau, die Erweiterung, den Umbau, die Modernisierung und Sanierung der anerkannten Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte. 2Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, die die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz erhalten und verbessern, haben Vorrang vor Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen. 3Die Förderung des Olympiastützpunkts Bayern beschränkt sich auf Ausgaben für investive Maßnahmen.
5.4.3
Zuwendungsempfänger sind Träger anerkannter Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und des Olympiastützpunkts Bayern.
5.4.4
5.4.4.1
1Die Zuwendungen setzen voraus, dass die Einrichtung den Nachwuchskaderathleten des jeweiligen bayerischen Verbandes sowie sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht, bei investiven Maßnahmen mindestens bis zur Höhe eines dem jeweiligen Finanzierungsanteil des Freistaates Bayern entsprechenden Anteils der Nutzungszeiten. 2Sonstige Einrichtungen und Geräte der Gesamtanlage sind, soweit dies im Zusammenhang mit der Nutzung im Landesinteresse erforderlich ist, ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Sofern Träger und zuständiger bayerischer Verband nicht identisch sind, ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.
5.4.4.2
Die Förderung von Investitionsmaßnahmen an Bundesstützpunkten und am Olympiastützpunkt Bayern setzt voraus, dass die Maßnahmen auch vom Bund gefördert werden.
5.4.5
5.4.5.1
1Die Betriebskostenförderung wird als projektbezogener Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Die Förderung investiver Ausgaben wird als projektbezogener Zuschuss, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
5.4.5.2
5.4.5.2.1
Zuwendungsfähig sind die laufenden Ausgaben entsprechend § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist.
5.4.5.2.2
1Für die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit gilt grundsätzlich Nr. 5.3.5.2.4 entsprechend, soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist. 2Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die für den leistungssportlichen Lehrgangs- und Trainingsbetrieb notwendig sind und für die der sportfachliche Bedarf nachgewiesen ist. 3Im angemessenen Umfang kann auch die Erstausstattung mit Geräten, Sportgeräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen gefördert werden, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. 4Sofern vorhandene Ausstattung bedingt durch das Ergebnis der Baumaßnahmen nicht mehr verwendungsfähig ist, kann eine unabdingbare Ersatzbeschaffung ebenfalls in angemessenem Umfang gefördert werden. 5Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Ausgaben auf die zuwendungsfähigen Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. 6Der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) beträgt pauschal 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (KG 300 bis 500), begrenzt auf tatsächlich anfallende Kosten der KG 700.
5.4.5.2.3
Investive Maßnahmen, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 € liegen, werden nicht gefördert.
5.4.5.3
1Die Höhe der Betriebskostenförderung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Staatsministerium unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Eigenanteils für eine Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Dauer der Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Staatsministerium festgesetzt. 3Investive Maßnahmen an Bundesstützpunkten können mit bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. 4Besitzt ein Bundesstützpunkt hohe Bedeutung für einen bayerischen Verband im Sinne eines Landesstützpunkts oder ist er bereits als Landesstützpunkt anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden; dies gilt auch für den Olympiastützpunkt Bayern. 5Investive Maßnahmen an Landesstützpunkten können entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
5.4.5.4
1Soweit für den Betrieb einer Einrichtung andere öffentliche Fördermittel (zum Beispiel des Freistaates, des Bundes oder einer Kommune) gewährt werden, ist eine Betriebskostenförderung nach Nr. 5.4 ausgeschlossen. 2Der Ausschluss der Mehrfachförderung gilt nicht, sofern und soweit die anderen Förderungen für andere Nutzungen als den am Stützpunkt anerkannten Nachwuchsleistungssport auf der betreffenden Anlage gewährt wurden (zum Beispiel für den Spitzensport, Schulsport).
5.4.6
5.4.6.1
1Zuständige Prüf- und Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Über die grundsätzliche Fördermöglichkeit der einzelnen Maßnahmen entscheidet das Staatsministerium.
5.4.6.2
5.4.6.2.1
1Der Antrag ist bis spätestens 15. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 2Im ersten Jahr der jeweiligen Förderperiode muss der Antrag folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Träger der Einrichtung, mit Adresse,
- Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse,
- anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes beziehungsweise des Freistaates Bayern,
- zuständiger bayerischer Sportfachverband,
- Höhe der gesamten Betriebskosten in Euro der Einrichtung im Vorjahr der Antragstellung (aufgegliedert nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 17 BetrKV),
- Unterlagen, aus denen die anteilige Nutzung durch die in der Förderverantwortung des Freistaates Bayern stehenden Nachwuchsleistungskader im Vorjahr der Antragstellung hervorgeht (zum Beispiel Belegungspläne oder Kaderlisten),
- Bestätigung des jeweils zuständigen bayerischen Sportfachverbands, dass die Einrichtung dem Nachwuchsleistungssport in den anerkannten Sportarten im Vorjahr im vereinbarten Umfang zur Verfügung stand,
- aktuelle Nutzungsvereinbarung mit dem nutzenden bayerischen Sportfachverband (entfällt wenn der Verband selbst Träger der Einrichtung ist).
3Ab dem zweiten Jahr der Förderperiode sind dem Antrag abweichend von Satz 2 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- Träger der Einrichtung, mit Adresse,
- Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse,
- anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes beziehungsweise des Freistaates Bayern,
- Bestätigung des jeweils zuständigen bayerischen Sportfachverbands, dass die Einrichtung dem Nachwuchsleistungssport in den anerkannten Sportarten im Vorjahr im vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.
5.4.6.2.2
1Maßnahmen an Bundesstützpunkten und dem Olympiastützpunkt Bayern müssen von den Trägern zunächst beim Staatsministerium für die Bewilligungsplanung des Bundes angemeldet werden. 2Die angemeldeten Maßnahmen werden vom Fachgremium für Leistungssport der mitgliederstärksten Dachorganisation sportfachlich bewertet. 3Ist von der Maßnahme sportfachlich eine weitere Dachorganisation betroffen, ist die Bewertung im Einvernehmen mit der weiteren Dachorganisation vorzunehmen. 4Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung des Bundes entscheidet auch das Staatsministerium über die Fördermöglichkeit aus Landesmitteln und informiert die Träger entsprechend. 5Die davon betroffenen Verbände erhalten jeweils eine Kopie.
5.4.6.2.3
1Maßnahmen an Landesstützpunkten müssen von den Trägern direkt beim Fachgremium für Leistungssport der mitgliederstärksten Dachorganisation zur sportfachlichen Bewertung angemeldet werden. 2Das Fachgremium leitet die Anmeldung mit einer sportfachlichen Bewertung an das Staatsministerium zur Entscheidung über Fördermöglichkeiten aus Landesmitteln weiter. 3Ist von der Maßnahme sportfachlich eine weitere Dachorganisation betroffen, ist die Bewertung im Einvernehmen mit der weiteren Dachorganisation vorzunehmen. 4Das Staatsministerium informiert die Träger und den jeweils betroffenen Verband über seine Entscheidung.
5.4.6.3
1Bei der Betriebskostenförderung erfolgen Auszahlungen an die jeweiligen Träger der Einrichtungen zum 1. April, 1. August und 1. November des Förderjahres. 2Nr. 1.4 ANBest-P und Nr. 1.3 ANBest-K finden keine Anwendung.
5.5
5.5.1
1Mit der Zuwendung sollen Verbände und sonstige Ausrichter in die Lage versetzt werden, bedeutende überregionale Breitensportveranstaltungen, bedeutende überregionale Nachwuchsleistungssportveranstaltungen auszurichten. 2Durch die Signalwirkung entsprechender Veranstaltungen soll der Breiten- und Nachwuchsleistungssport insgesamt gestärkt werden.
5.5.2
1Gefördert werden können
- bedeutende überregionale Breitensportveranstaltungen,
- bedeutende überregionale Nachwuchsleistungssportveranstaltungen.
2Die Förderung von Welt- und Europameisterschaften sowie von vergleichbaren internationalen Veranstaltungen bleibt dem Staatsministerium unmittelbar vorbehalten.
5.5.3
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Verbände und anerkannte Dachorganisationen, sofern sie als Veranstalter auftreten.
5.5.4
5.5.4.1
Bedeutende überregionale Breitensportveranstaltungen können gefördert werden, wenn sie durch einen Sportverband veranstaltet werden und folgende Kriterien erfüllt sind:
- Es handelt sich nicht um übliche Wettkämpfe im Rahmen einer Liga.
- Es handelt sich nicht um eine kommerzielle Veranstaltung.
- Prinzipiell kann jeder im jeweiligen Verband organisierte Sportler teilnehmen.
- Die Kosten der Teilnahme sind angemessen und für die überwiegende Mehrheit der im Verband organisierten Sportler tragbar.
- Die Öffentlichkeit kann an der Veranstaltung teilhaben.
5.5.4.2
1Bedeutende überregionale Nachwuchsleistungssportveranstaltungen können gefördert werden, wenn sie durch einen Sportverband veranstaltet werden. 2Zu den bedeutenden überregionalen Nachwuchsleistungssportveranstaltungen gehören beispielsweise nationale und internationale Vergleichswettkämpfe für Angehörige der NK2, Landeskader und Vorstufenkader der bayerischen Sportfachverbände. 3Nicht zu bedeutenden Sportveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift gehören die üblichen Wettkämpfe im Rahmen einer Liga.
5.5.5
5.5.5.1
1Die Zuwendungen werden grundsätzlich als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung nicht vor (keine hinreichende Gewissheit über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, einzubringende Eigenmittel), sind die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu gewähren.
5.5.5.2
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des unmittelbar sportbezogenen Teils der Veranstaltung notwendig sind. 2Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen daher insbesondere Ausgaben für das nicht sportbezogene Rahmenprogramm oder sonstige nicht sportunmittelbare Zwecke wie Geschenke, Bewirtungen, Musikdarbietungen und Ähnliches. 3Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen darüber hinaus Abschreibungen, Beiträge beziehungsweise Ausgleichszahlungen zur Benutzung verbandseigener Anlagen und Geräte und ähnliche Ausgaben.
5.5.5.3
1Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Höhe des Förderanteils wird in Abhängigkeit von der Bedeutung der Veranstaltung insbesondere im Vergleich zu den Höchstsätzen für internationale Sportveranstaltungen jeweils im Einzelfall festgelegt.
5.5.6
5.5.6.1
1Zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für die Förderung von bedeutenden Breitensport- und Nachwuchsleistungssportveranstaltungen ist der BLSV als beliehener Unternehmer. 2Für Anträge von Dachorganisationen liegt die Zuständigkeit beim Staatsministerium.
5.5.6.2
Anträge sind bei der zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle einzeln und veranstaltungsbezogen zu stellen.
6.
6.1
1In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Staatsministerium im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen. 2Ausnahmeanträge sind schriftlich ausführlich zu begründen.
6.2
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Joachim Herrmann
Staatsminister