7803.1-L
Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich
der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen
Ausbildungsstätten
(Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 1. Dezember 2022, Az. A1-7141-1/37
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen Ausbildungsstätten (Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL) vom 4. Dezember 2019, Az. A1-7141-1/37 (BayMBl. 2020 Nr. 4), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird gelöscht.
- 1.2
- Die bisherige Nr. 2 wird zu Nr. 1.
- 1.3
- Die bisherige Nr. 3 wird zu Nr. 2 und wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Seminare“ werden die Wörter „und Wahlpflichtmodule“ eingefügt.
- 1.4
- Die bisherige Nr. 3.1 wird zu Nr. 2.1.
- 1.5
- Die bisherige Nr. 3.2 wird zu Nr. 2.2 und wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Spiegelstrich 1 eingefügt:
- „−
- Wahlpflichtmodule (WPM):
- WPM „Unterstützung im Alltag“ (Aufteilung auf drei bzw. vier Lehrgangstage)
- WPM „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)“
- 1.6
- Die bisherigen Nrn. 3.3 und 3.4 werden zu Nrn. 2.3 und 2.4.
- 1.7
- Die bisherige Nr. 3.5 wird zu Nr. 2.5 und wird wie folgt geändert:
Das Wort „dreitägig“ wird durch das Wort „fünftägig“ ersetzt.
- 1.8
- Die bisherige Nr. 3.6 wird zu Nr. 2.6.
- 1.9
- Die bisherige Nr. 3.7 wird zu Nr. 2.7 und wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Spezialthemen“ die Wörter „bzw. im Rahmen von Schulversuchen“ eingefügt.
- 1.10
- Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 3.
- 1.11
- Die bisherigen Nrn. 4.1 und 4.2 werden zu Nrn. 3.1 und 3.2.
- 1.12
- Die bisherige Nr. 4.3 wird zu Nr. 3.3 und wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Spiegelstrich 1 wird das Wort „fünftägig“ durch die Wörter „pro Seminartag“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
- 1.12.2
- Spiegelstrich 2 wird gelöscht.
- 1.12.3
- Nach dem bisherigen Spiegelstrich 6 werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:
„− | Wahlpflichtmodul „Unterstützung im Alltag“ (pro Seminartag bei Aufteilung auf drei Tage 20 % bzw. vier Tage 15 %) |
20 % bzw. 15 % |
− | Wahlpflichtmodul „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)“ | 21 %“ |
- 1.13
- Die bisherige Nr. 4.4 wird zu Nr. 3.4.
- 1.14
- Die bisherige Nr. 4.5 wird zu Nr. 3.5 und wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Nach dem Wort „Pflichtseminaren“ wird der Text „und Wahlpflichtmodulen, sofern diese Wahlpflichtmodule nicht am Schulstandort stattfinden“ eingefügt.
- 1.14.2
- Spiegelstrich 2 erhält folgende neue Fassung:
- „−
- bei Benutzung eines privaten PKW richtet sich die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes),“
- 1.15
- Die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 4.
- 1.16
- Die bisherigen Nrn. 5.1 und 5.2 werden zu Nrn. 4.1 und 4.2.
- 1.17
- Die bisherige Nr. 5.3 wird zu Nr. 4.3 und wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „3. Juli 2019“ durch die Angabe „28. Juli 2022“ ersetzt.
- 1.18
- Die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 5.
- 1.19
- Die bisherige Nr. 6.1 wird zu Nr. 5.1.
- 1.20
- Die bisherigen Nrn. 6.1.1 und 6.1.2 werden zu Nrn. 5.1.1 und 5.1.2.
- 1.21
- Die bisherige Nr. 6.1.3 wird zu Nr. 5.1.3 und wird wie folgt geändert:
Der Satz „Die Vergütung erfolgt analog zu Nr. 3.4 der Bildungskostenregelung.“ wird gelöscht.
- 1.22
- Die bisherigen Nrn. 6.1.4 und 6.1.5 werden zu Nrn. 5.1.4 und 5.1.5.
- 1.23
- Die bisherige Nr. 6.2 wird zu Nr. 5.2 und wird wie folgt geändert:
Die Angabe „14. Mai 2007 (AllMBl. S. 296)“ wird durch die Angabe „9. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 9)“ ersetzt.
- 1.24
- Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6 und wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
- 2.
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor