Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 719 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7803.1-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Schulwesen

7803.1-L

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich
der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen
Ausbildungsstätten
(Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Dezember 2022, Az. A1-7141-1/37

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung von Erstattungen im Bereich der agrar-, haus- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und fachschulischen Ausbildungsstätten (Schulkostenerstattungsrichtlinie – SKERL) vom 4. Dezember 2019, Az. A1-7141-1/37 (BayMBl. 2020 Nr. 4), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird gelöscht.
1.2
Die bisherige Nr. 2 wird zu Nr. 1.
1.3
Die bisherige Nr. 3 wird zu Nr. 2 und wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Seminare“ werden die Wörter „und Wahlpflichtmodule“ eingefügt.

1.4
Die bisherige Nr. 3.1 wird zu Nr. 2.1.
1.5
Die bisherige Nr. 3.2 wird zu Nr. 2.2 und wird wie folgt geändert:

Es wird folgender neuer Spiegelstrich 1 eingefügt:

„−
Wahlpflichtmodule (WPM):
  • WPM „Unterstützung im Alltag“ (Aufteilung auf drei bzw. vier Lehrgangstage)
  • WPM „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)“
1.6
Die bisherigen Nrn. 3.3 und 3.4 werden zu Nrn. 2.3 und 2.4.
1.7
Die bisherige Nr. 3.5 wird zu Nr. 2.5 und wird wie folgt geändert:

Das Wort „dreitägig“ wird durch das Wort „fünftägig“ ersetzt.

1.8
Die bisherige Nr. 3.6 wird zu Nr. 2.6.
1.9
Die bisherige Nr. 3.7 wird zu Nr. 2.7 und wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „Spezialthemen“ die Wörter „bzw. im Rahmen von Schulversuchen“ eingefügt.

1.10
Die bisherige Nr. 4 wird zu Nr. 3.
1.11
Die bisherigen Nrn. 4.1 und 4.2 werden zu Nrn. 3.1 und 3.2.
1.12
Die bisherige Nr. 4.3 wird zu Nr. 3.3 und wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Spiegelstrich 1 wird das Wort „fünftägig“ durch die Wörter „pro Seminartag“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „16“ ersetzt.
1.12.2
Spiegelstrich 2 wird gelöscht.
1.12.3
Nach dem bisherigen Spiegelstrich 6 werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:
„− Wahlpflichtmodul „Unterstützung im Alltag“
(pro Seminartag bei Aufteilung auf drei Tage
20 % bzw. vier Tage 15 %)
20 % bzw. 15 %
Wahlpflichtmodul „Medienkompetenz und Öffentlichkeitsarbeit“ (eintägig)“ 21 %“
1.13
Die bisherige Nr. 4.4 wird zu Nr. 3.4.
1.14
Die bisherige Nr. 4.5 wird zu Nr. 3.5 und wird wie folgt geändert:
1.14.1
Nach dem Wort „Pflichtseminaren“ wird der Text „und Wahlpflichtmodulen, sofern diese Wahlpflichtmodule nicht am Schulstandort stattfinden“ eingefügt.
1.14.2
Spiegelstrich 2 erhält folgende neue Fassung:
„−
bei Benutzung eines privaten PKW richtet sich die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den jeweils gültigen Sätzen für Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes),“
1.15
Die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 4.
1.16
Die bisherigen Nrn. 5.1 und 5.2 werden zu Nrn. 4.1 und 4.2.
1.17
Die bisherige Nr. 5.3 wird zu Nr. 4.3 und wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „3. Juli 2019“ durch die Angabe „28. Juli 2022“ ersetzt.

1.18
Die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 5.
1.19
Die bisherige Nr. 6.1 wird zu Nr. 5.1.
1.20
Die bisherigen Nrn. 6.1.1 und 6.1.2 werden zu Nrn. 5.1.1 und 5.1.2.
1.21
Die bisherige Nr. 6.1.3 wird zu Nr. 5.1.3 und wird wie folgt geändert:

Der Satz „Die Vergütung erfolgt analog zu Nr. 3.4 der Bildungskostenregelung.“ wird gelöscht.

1.22
Die bisherigen Nrn. 6.1.4 und 6.1.5 werden zu Nrn. 5.1.4 und 5.1.5.
1.23
Die bisherige Nr. 6.2 wird zu Nr. 5.2 und wird wie folgt geändert:

Die Angabe „14. Mai 2007 (AllMBl. S. 296)“ wird durch die Angabe „9. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 9)“ ersetzt.

1.24
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6 und wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.

2.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor